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29 Jun, 2022

Beschäftigung von Ausländern in Österreich

Bei der Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländern in Österreich kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung. Dazu ein Beispiel:

Tom ist US-amerikanischer Staatsbürger, Collegeabsolvent, lebt in Texas und arbeitet bereits seit mehreren Jahren, ausschließlich online, als Freelancer im Verkauf und Marketing eines österreichischen Start-Ups im Tech Bereich. Als Tom eines Tages nach Österreich reist, um einige seiner Kollegen auch persönlich kennen zu lernen, gefällt es ihm hier so gut, dass er sich dazu entschließt, nach Österreich zu übersiedeln und in Zukunft hier für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Er schlägt dies seinem Arbeitgeber vor, der damit einverstanden ist und sich dazu bereit erklärt, ihn bei den Einwanderungsformalitäten zu unterstützen und ihm alle Unterlagen bereit zu stellen, damit er legal in Österreich beschäftigt werden kann.

Was ist bei der Beschäftigung eines (drittstaatsangehörigen) Ausländers in Österreich zu beachten?

Die Regelungen für Arbeitsverhältnisse von Ausländern in Österreich regelt das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Als Ausländer gilt nach diesem Gesetz jede Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Es gibt aber auch für Nicht-Österreicher, zahlreiche Ausnahmebestimmungen. So sind beispielsweise Asylberechtigte, Diplomaten, Seelsorger, Berichterstatter für ausländische Medien und, vor allem auch EWR-Bürger und deren Angehörige vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

Als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes gilt grundsätzlich jedes Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung (wie ein freies Dienstverhältnis oder eine in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübte Selbstständigkeit), Ausbildungsverhältnisse, Arbeitskräfteüberlassungen und betriebliche Entsendungen  in Österreich.

Was bedeutet es, wenn das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung kommt?

Wenn auf ein Arbeitsverhältnis die Regelungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung kommen, darf der Arbeitnehmer seine Arbeit erst dann antreten, wenn eine behördliche Genehmigung der Ausländerbeschäftigungsbehörde vorliegt. Zuständig hierfür ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).

Vor Beginn der Beschäftigung eines Ausländers in Österreich muss eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden und der Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis erst dann antreten, wenn diese Bewilligung erteilt wurde. Der Arbeitgeber muss dann innerhalb von drei Tagen den Beginn und (nach Beendigung der Beschäftigung) auch das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Ausländer an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS melden.

Wie hängen Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltstitel zusammen?

Grundsätzlich schafft ein Aufenthaltstitel nur die Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, während eine Beschäftigungsbewilligung Voraussetzung ist, um legal einer Erwerbsarbeit in Österreich nachgehen zu können. Viele Aufenthaltstitel (wie Rot-Weiß-Rot Karten oder Blaue Karte EU) vereinen in einem Dokument sowohl den Aufenthaltstitel, als auch die Beschäftigungsbewilligung. Der Vorteil von solchen Aufenthaltstiteln liegt darin, dass diese in Einem bei der zuständigen Einwanderungsbehörde beantragt werden können. Diese leitet den Antrag dann zur Prüfung der Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz an die zuständige Stelle des AMS weiter. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Beschäftigungsbewilligung vor, wird der entsprechende Aufenthaltstitel von der Einwanderungsbehörde ausgestellt.

Rot-Weiß-Rot Karte (mit Beschäftigungsbewilligung inklusive)

Da Tom ein abgeschlossenes Universitätsstudium vorweisen kann und auch einen relativ gut bezahlten Job bekommt, wird ihm eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft erteilt. Das AMS musste bei diesem Aufenthaltstitel ein Ersatzkräfteverfahren durchführen (dabei wird geprüft, ob entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer am österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind), konnte aber keine geeigneten Alternativkandidaten finden. Daher konnte die beantragte Beschäftigungsbewilligung an Tom erteilt werden. Sobald Tom den begehrten Aufenthaltstitel in Händen hält, kann ihn sein Arbeitgeber bei der Sozialversicherung anmelden und er kann mit seiner Arbeit beginnen.

Dr. Alexander Raidl, BA

Pramergasse 21, 1090 Wien

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