Eingetragene Partnerschaft und Heirat spielen insbesondere im Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht eine wichtige Rolle. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) steht in Österreich im Verfassungsrang und garantiert jedem Menschen, unabhängig von seiner Nationalität, das Recht auf Achtung seines Familienlebens. Dieses Recht soll das Zusammenleben der Kernfamilie in Österreich sicherstellen. So können in aller Regel sowohl Ehegatten, als auch eingetragene Partner von österreichischen Staatsbürgern oder in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und deren Kinder einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten.
Was ist eine eingetragene Partnerschaft und worin besteht der Unterschied zu einer Ehe ?
Seit Einführung der Zivilehe in Österreich bestand diese rechtliche Möglichkeit ausschließlich zur Begründung einer Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Homosexuellen Paaren war eine rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft verwehrt, was eine erhebliche Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe bedeutete. Im Jahr 2010 schuf der österreichische Gesetzgeber dasGesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG), das für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit schuf, eine der Ehe weitgehend gleichartige Form der rechtlich anerkannten Lebenspartnerschaft einzugehen. Im Grunde unterschied sie sich von einer Ehe lediglich dadurch, dass sie nur homosexuellen Paaren offenstand und eben nicht Ehe hieß. Verschiedengeschlechtlichen Paaren stand weiterhin nur die Möglichkeit offen, eine Ehe einzugehen.
Dies änderte sich aber mit einem Erkenntnis des österreichischenVerfassungsgerichtshofes vom 4.12.2017grundlegend. Dieser stellte fest, dass eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nicht aufrecht erhalten werden kann, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren.
Seit 1.1.2019 stehen daher beide Optionen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft jeweils für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare zur Verfügung.
Eingetragene Partnerschaft und Aufenthaltsrecht
In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sind eingetragene Ehe und Partnerschaft gleichgestellt. Das bedeutet, es macht keinen Unterschied ob ein Paar gleich- oder verschiedengeschlechtlich ist, ob es verheiratet ist oder ob es eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Der Ehegatte/ eingetragene Partner zählt immer zur Kernfamilie und erfüllt damit die wichtigste Voraussetzung, um in Österreich einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines Staatsbürgers oder einer aufenthaltsberechtigten Person erhalten zu können.
Scheidung und Auflösung
Eine Scheidung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wirkt sich nicht auf das persönliche und familiäre Leben aus, sondern kann auch großen Einfluss auf die aufenthaltsrechtliche Situation haben. Es hängt dabei sowohl von der Art des bisherigen Aufenthaltsrechts, als auch von der Art und Weise der Beendigung ab, ob das Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten bleibt. Es kann dabei eine Rolle spielen, wie lange die Ehe/eingetragene Partnerschaft gedauert hat, aus welchen Grund diese aufgelöst oder geschieden wurde und ob man auch danach finanziell und beruflich auf eigenen Beinen stehen kann.
Wir stehen Ihnen als Partner bei sämtlichen Fragen zu Ehe und eingetragener Partnerschaft im Zusammenhang mit Einwanderung und Aufenthalt in Österreich zur Verfügung.
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