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28 Mai, 2021

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außergewöhnlicher Leistungen

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Fremden unter vereinfachten Bedingungen, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Es ist dabei nicht notwendig, dass eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Österreich oder ein ausreichender Lebensunterhalts nachgewiesen wird. Es müssen auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder eine Staatsbürgerschaftsprüfung abgelegt werden. Vor allem aber muss in der Regel die bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben werden. Voraussetzung ist in solch einem Fall jedoch, dass durch den Antragsteller bereits außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik erbracht wurde oder noch erwartet werden kann. Beurteilt wird dies durch eine entsprechende Bestätigung der österreichischen Bundesregierung.

Was zählt als außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik?

Das Gesetz definiert nicht, was als außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik zählt. Auf Grundlage der bereits wegen außergewöhnlicher Leistungen verliehener Staatsbürgerschaften hat das Bundesministerium für Inneres einen Katalog bestimmter Kriterien entwickelt, die als Maßstab bei der Entscheidung der Bundesregierung herangezogen werden und Orientierung für eine sachliche Beurteilung des Einzelfalles bilden sollen.

Zunächst wird grob in vier Teilbereiche unterschieden, in denen außergewöhnliche Leistungen im Interesse der Republik erbracht werden können. Diese sind wissenschaftliche Leistungen, wirtschaftliche Leistungen, sportliche und künstlerische Leistungen, wobei auch außerordentliche Leistungen in anderen Bereichen möglich sind, sofern diesen vergleichbares Gewicht zukommt.

Beispiele für außergewöhnliche Leistungen

Unter außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen fallen beispielsweise Tätigkeiten auf einem noch nicht erschlossenen wissenschaftlichen Gebiet, hohe Reputation in der internationalen scientific community, Publikationstätigkeit, Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen usw.

Durch außergewöhnliche wirtschaftliche Leistungen kann man einen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erwerben, indem man als Inhaber oder in leitender Funktion mit maßgeblichem Einfluss in einem Unternehmen tätig ist, dieses Unternehmen eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat, Arbeitsplätze in Österreich geschaffen oder gesichert werden, maßgebliche Projekte mit hohen Investitionen in Österreich durchgeführt werden, das Unternehmen auch im Ausland bekannt ist und dadurch auch die Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor gefördert werden.

Bei außergewöhnlichen sportlichen Leistungen zielt die Beurteilung hingegen zunächst darauf ab, ob in Österreich bereits andere Sportler auf einem ähnlichen Leistungsniveau zur Verfügung stehen, sei es im Aktiven- oder im Nachwuchsbereich. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann ein Interesse der Republik an der Verleihung der Staatsbürgerschaft für sportliche Leistungen bestehen. Darüber hinaus müssen die außergewöhnlichen sportlichen Leistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Österreich erbracht worden sein und die aktive sportliche Laufbahn muss noch über einen längeren Zeitraum andauern. Ein weiteres Kriterium ist die Frage ob es in formaler Hinsicht möglich ist, den Sportler gleich nach Verleihung der Staatsbürgerschaft im österreichischen Nationalteam einsetzen zu können und ob bereits sehr gute Platzierungen bei internationalen Wettkämpfen erlangt wurden, sei es als Einzelner oder in einer Mannschaft.

Bei außerordentlichen künstlerischen Leistungen sind die Kriterien naturgemäß um einiges unschärfer. So muss die künstlerische Einzelleistung einen wesentlichen Beitrag zum Kunstgeschehen in Österreich darstellen, wesentliche Leistungen werden im Bereich der Ausbildung an österreichischen Hochschulen erbracht, das künstlerische Renommee Österreichs auf internationaler Ebene wird gestärkt, die künstlerische Leistung zieht das Publikum an und es werden eigene Techniken entwickelt oder alte Techniken in Verwendung oder Herausbildung einer neuen Technik reaktiviert.

Wie läuft das Verfahren bei der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung ab?

Zunächst ist der Antrag, so wie jeder Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Landesregierung zu stellen. Diese prüft zunächst, ob Verleihungshindernisse vorliegen (wie rechtskräftige Verurteilungen, Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung etc). Danach hat die Behörde den Verwaltungsakt mit dem Antrag dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen. Der Innenminister hat dann selbst eine Bewertung vorzunehmen, ob die vom Antragsteller erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen im besonderen Interesse der Republik gelegen sind. Sollte der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland haben, hat auch noch der Außenminister eine entsprechende Beurteilung abzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilungen müssen die Minister detailliert begründen, weshalb die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt bzw warum das nicht der Fall ist und ob die Verleihung befürwortet wird oder nicht.

Danach hat der Innenminister eine beschlussreife Stellungnahme aufzubereiten und eine Empfehlung für die Beschlussfassung der Bundesregierung zu erstellen. Die Bundesregierung entscheidet zumindest einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder Nicht-Erteilung einer Bestätigung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik. Der Bescheid über die Verleihung bzw über die Abweisung des Antrags wird dann wiederum von der jeweiligen Landesregierung ausgestellt, bei der der Antrag auch eingebracht wurde.

Dr. Alexander Raidl, BA

Pramergasse 21, 1090 Wien

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