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20 Jun, 2023

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Dr. Alexander Raidl, BA

Pramergasse 21, 1090 Wien

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