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31 Dez, 2020

Das BREXIT Handelsabkommen und der Aufenthalt in Österreich

1. Mit 1.1.2021 scheidet das Vereinigte Königreich endgültig aus dem EU-Binnenmarkt, der Zollunion und allen Politikbereichen der EU aus. Auch der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich endet.

2. Erfreulicherweise konnte am 24.12.2020 nach langen und mühseligen Verhandlungen, gleichsam in letzter Minute, ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abgeschlossen werden. Darin ist festgelegt, dass das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, das am 1.2.2020 in Kraft getreten ist und die Modalitäten für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU festlegt, weiterhin in Geltung bleibt.

3. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem das Aufenthaltsrecht von in Österreich wohnhaften britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen.

Aufenthaltstitel gemäß Art 50 Vertrag über die Europäische Union (EUV)

4. Ein britischer Staatsbürger oder drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines britischen Staatsbürgers, der in Österreich leben will, muss ab dem 1.1.2021 einen Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“ beantragen. Um diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen britische Staatsbürger – so wie EU-Bürger auch – in Österreich erwerbstätig sein oder ein ausreichendes Vermögen besitzen, um sich das Leben in Österreich ohne Bezug von Sozialleistungen leisten zu können (also zumindest ein Einkommen über der Sozialhilfegrenze nachweisen). Außerdem muss ein umfassender Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.

5. Der Aufenthaltstitel  „Art 50 EUV“ gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren und wenn der Antragsteller bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben hat, für 10 Jahre. Dieser Aufenthaltstitel gewährt unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Personen mit diesem Aufenthaltstitel dürfen also weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren.

6. Der Antrag kann zwischen 1.1.2021 und 31.12.2021 bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, in Wien bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35).

Dr. Alexander Raidl, BA

Pramergasse 21, 1090 Wien

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