Österreichische Staatsbürgerschaft und Militärdienst
Regelmäßig stellen sich – in erster Linie männliche – Personen, die neben der österreichischen auch noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die Frage, welche Auswirkungen es haben könnte, wenn man den Militärdienst in einem anderen Staats absolviert. Diese Frage soll hier beantwortet werden.
Alle männlichen österreichischen Staatsbürger zwischen 17 und 50 Jahren sind in Österreich wehrpflichtig. Im Rahmen dieser Wehrpflicht haben Wehrpflichtige bis zum 35. Geburtstag verpflichtend einen Grundwehrdienst im Ausmaß von 6 Monaten abzuleisten. Alternativ dazu können Wehrpflichtige auch Zivildienst im Ausmaß von 9 Monaten absolvieren.
Wenn Wehrpflichtige neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, müssen sie den Militärdienst oder Zivildienst in Österreich nicht ableisten, wenn sie den Militärdienst bereits in einem anderen Land absolviert haben und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Befreiung vom Wehrdienst in Österreich mit diesem Land besteht.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger aber freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, ist die österreichische Staatsbürgerschaft aus diesem Grund zu entziehen. Zwangsrekrutierungen oder ein gesetzlich verpflichtender Militärdienst (wie in Österreich) gelten nicht als freiwilliger Eintritt. Wenn jemand aber freiwillig seinen Militärdienst verlängert, als er oder sie gesetzlich dazu verpflichtet wäre, führt dies auch zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Entziehung hat in solch einem Fall zwingend zu erfolgen, auch wenn die betreffende Person dadurch staatenlos wird. In manchen Staaten kann durch die Absolvierung eines freiwilligen Militärdienstes über einen bestimmten Zeitraum aber auch die Staatsbürgerschaft erworben werden, so zum Beispiel bei der Fremdenlegion in Frankreich.
In der Praxis ist diese Bestimmung insbesondere für Doppelstaatsbürger relevant. Allein die Absolvierung vom gesetzlich verpflichtenden Militärdienst in einem anderen Staat als Österreich führt aber noch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese wäre nur dann der Fall, wenn man sich freiwillig über das gesetzlich erforderliche Mindestmaß hinaus für das Militär verpflichtet. Hierbei sind die konkreten gesetzlichen Bestimmungen zum verpflichtenden Militärdienst in dem anderen Staat zu berücksichtigen.
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