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7 Okt, 2022

Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot – Karte und Blauer Karte EU ab 1.10.2022

Mit 1. Oktober 2022 ist die größte Gesetzesreform der Rot-Weiß-Rot Karte und der Blauen Karte EU der letzten Jahre in Österreich in Kraft getreten. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick nur einige Details zu betreffen scheinen, können diese im Einzelfall einen großen Einfluss darauf haben, ob eine Antragstellung erfolgreich sein kann oder nicht. Insbesondere bei der Blauen Karte EU gibt es erhebliche Erleichterungen für Antragsteller. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick aufgelistet.

Änderungen beim Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Studienabsolventen mussten für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte bisher ein Mindestbruttomonatsentgelt von € 2.551,50 nachweisen. Diese Schwelle fällt nunmehr weg. Es ist lediglich eine (ohnehin verpflichtende) Entlohnung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zuzüglich einer möglicherweise bestehenden betriebsüblichen Überzahlung nachzuweisen.

Die Unterscheidung in unter und über 30-jährige Antragsteller bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft fällt weg. Altersunabhängig gilt nun das geringere Mindestgehalt von € 2.835,00 pro Monat (Wert für 2022).       

Einführung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter

Personen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren mindestens sieben Monate als registrierte Saisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben, können eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen können und der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nicht erforderlich.        

Vereinfachungen im Punktesystem der Rot-Weiß-Rot Karte

Die Erreichung der erforderlichen Punkte nach dem entsprechenden Punktesystem zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Anlage A, B und C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) wird erleichtert. So wird ab nun auch halbjährliche Berufserfahrung gewertet, vorzulegende Sprachzeugnisse dürfen bis zu 5 Jahre alt sein und Fachkräfte in Mangelberufen erhalten nun bereits für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf die höchstmögliche Punktezahl in dieser Kategorie. Außerdem gibt es Zusatzpunkte, wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist und sonstige Schlüsselkräfte müssen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen, sondern jede Art von Berufserfahrung ist entsprechend zu werten.

Starke Aufwertung der Blauen Karte EU

Die weitgehendsten Änderungen bringt die Gesetzesreform für die Blaue Karte EU. Zunächst wird das für die Erteilung nachzuweisende Mindestgehalt vom eineinhalbfachen auf das einfache durchschnittliche österreichische Bruttojahresgehalt gesenkt. 2022 ist das ein Brutto-Jahresgehalt von € 44.395,00 zzgl Sonderzahlungen. Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde aber die Möglichkeit offen gehalten im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder einer ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt das Mindestgehaltserfordernis wieder auf das bisherige Niveau zu erhöhen,

Außerdem wird eine Blaue Karte EU für IT-Spezialisten eingeführt. Hierzu muss kein Hochschulstudium nachgewiesen werden, sondern es genügt dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde.

Darüber hinaus haben Inhaber einer Blauen Karte EU nun den Vorteil, dass sie nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten ihren Arbeitgeber relativ einfach wechseln können. Es ist dann keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die neue Beschäftigung darf auch sofort aufgenommen werden, noch bevor über den Antrag auf Erteilung der neuen Blauen Karte EU entschieden wurde. Wenn der Antragsteller noch nicht 12 Monate beschäftigt war, darf die neue Beschäftigung erst nach 30 Tagen ab Antragstellung aufgenommen werden.

Weiters haben Inhaber einer Blauen Karte EU ab Verlust ihres Arbeitsplatzes 6 Monate Zeit um einen neuen Job zu finden, bevor das AMS eine Mitteilung darüber an die Aufenthaltsbehörde zu übermitteln hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Die Gesetzesreform bringt aber auch Erleichterungen für Selbstständige. So müssen Start-Up Gründer zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte nur mehr ein Kapital von € 30.000,00 (anstatt wie bisher € 50.000,00) nachweisen, wovon die Hälfte Eigenkapital sein muss. Darüber hinaus dürfen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Künstler neben ihrer Haupttätigkeit auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern diese der eigentlichen Beschäftigung untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung erfüllt werden.

Dr. Alexander Raidl, BA

Pramergasse 21, 1090 Wien

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