Rot-Weiß-Rot – Karte und Jobverlust – Gesetzliche Neuerungen

Nach den letzten wesentlichen Änderungen im Jahr 2022 gibt es seit August 2026 wieder einige neue Regelungen im Zusammenhang mit der Rot-Weiß-Rot – Karte. Als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte musste man bei Jobverlust bis dato die Erteilung einer neuen Rot-Weiß-Rot – Karte abwarten, bevor die Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber aufgenommen werden konnte. Mit der im August 2026 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gibt es nun endlich eine gesetzlich vorgesehene Frist innerhalb derer eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag ergehen muss. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die neue Beschäftigung auch ohne neue Rot-Weiß-Rot – Karte aufnehmen. Darüber hinaus gibt es bei Jobverlust jetzt auch eine fixe 6-Monats-Frist zur Jobsuche
Zweckänderungsverfahren bei Rot-Weiß-Rot – Karte
Rot-Weiß-Rot – Karten gelten nur für die Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber, der im Antrag ausdrücklich angegeben werden muss und auch auf dem Aufenthaltstitel angeführt wird. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses waren die Einwanderungsbehörden bis dato verpflichtet sofort ein Entziehungsverfahren bezüglich der Rot-Weiß-Rot – Karte einzuleiten. Die Behördenpraxis war diesbezüglich aber meist sehr großzügig und hat den Antragstellern Fristen von bis zu 6 Monaten eingeräumt, um einen neuen Job zu finden und hierfür eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte zu beantragen.
6-Monate zur Jobsuche nach Jobverlust
Diese Behördenpraxis wurde nun endlich in Gesetzesform gegossen und klar geregelt, dass Rot-Weiß-Rot – Karten – Inhabern, die arbeitslos werden und dies der Einwanderungsbehörde ohne unnötigen Aufschub melden, 6 Monate Zeit haben um einen neuen Job zu finden und eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte zu beantragen, bevor ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden darf.
Beginn der neuen Beschäftigung auch ohne neue Rot-Weiß-Rot – Karte
Wenn ein Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach der Beendigung seiner bisherigen Tätigkeit oder Jobverlust einen neuen Arbeitgeber findet, muss mit dem Beginn der Beschäftigung nicht mehr zwingend bis zur Erteilung einer neuen Rot-Weiß-Rot – Karte zugewartet werden. Erteilt die Einwanderungsbehörde nicht spätestens 45 Tage nach Mitteilung des Antragstellers über die geplante Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber an die Einwanderungsbehörde die neue Rot-Weiß-Rot – Karte, darf die Beschäftigung vorläufig auch ohne neuer Rot-Weiß-Rot – Karte aufgenommen werden.
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