Rot-Weiß-Rot – Karte: Zusammenarbeit Einwanderungsbehörde und Arbeitsmarktservice
Wie arbeiten die Einwanderungsbehörde und das Arbeitsmarktservice bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte zusammen?
Luana ist albanische Staatsbürgerin und studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien. Da sie von daheim keine finanzielle Unterstützung erhält, ist Luana gezwungen neben dem Studium zu arbeiten. Die auf Grundlage ihrer Aufenthaltsbewilligung Student höchstzulässige Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nutzt sie zur Gänze aus. Luanas Studienerfolg leidet aber unter ihrer intensiven Berufstätigkeit und spätestens als sie die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen 16 ECTS pro Studienjahr nur ganz knapp erreicht beschließt sie mit dem Studium vorübergehend zu pausieren um eine Zeit lang Vollzeit zu arbeiten und sich genug anzusparen, damit sie sich in ein bis zwei Jahren ausschließlich ihrem Studium widmen kann.
Luana überlegt nun, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich dauerhaft absichern kann, auch wenn sie ihr Studium nicht fortsetzt. Eine als Buchhalterin bei einem Steuerberater tätige Freundin erzählt Luana, dass Personalverrechner am Arbeitsmarkt derzeit stark gesucht werden und man mit einem solchen Job eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erhalten kann. Um Personalverrechnerin zu werden muss Luana zwar einen anspruchsvollen Kurs besuchen, ein Studienabschluss ist für einen solchen Job aber nicht erforderlich.
Luana bewirbt sich bei dem Steuerberatungsbüro ihrer Freundin und sie erhält auch gleich ein Angebot, bei dem sich das Unternehmen dazu bereit erklärt, die Kosten für den Personalverrechnungskurs für Luana zu übernehmen, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtet nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zumindest zwei Jahre für das Unternehmen zu arbeiten.
Luana ist mit dieser Vereinbarung einverstanden, schließt den Kurs als Personalverrechnerin und die dazugehörige Prüfung erfolgreich ab und muss nur noch eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten, bevor sie in ihrem neuen Job durchstarten kann.
Behördenzuständigkeit zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte
Die Besonderheit der Rot-Weiß-Rot – Karte liegt darin, dass dem Antragsteller mit nur einem Dokument und von nur einer Behörde sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass auch tatsächlich nur eine Behörde mit einem entsprechenden Antrag befasst wird.
Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte sind bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen. Diese prüft zunächst ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob möglicherweise Gründe bestehen, aus denen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.
Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor und sind auch keine Erteilungshindernisse gegeben, hat die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice prüft dann nur mehr, ob die für die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte erforderlichen, spezifischen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.
Nach Anhörung des Regionalbeirats des Arbeitsmarktservice (Verwaltungsgremien des AMS, die aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitgeberinnen sowie des AMS bestehen) hat das Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen gegenüber der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu bestätigen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, damit diese in weiterer Folge die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte auch ausstellen kann.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen aber nicht gegeben, erfolgt die entsprechende Abweisung aber nicht durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sondern durch das Arbeitsmarktservice selbst, das den negativen Bescheid aber nicht direkt an den Antragsteller schickt, sondern zur Weiterleitung an diesen an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelt.
Was bedeutet dies nun für den Antrag von Luana – welche Behörde entscheidet?
Auch wenn die Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte nur bei einer Behörde erfolgt und der beantragte Aufenthaltstitel auch nur von einer Behörde ausgestellt werden kann, kann eine abweisende Entscheidung von zwei verschiedenen Behörden, nämlich sowohl von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, als auch durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit abweisende Bescheide durch eine Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzufechten. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, an welches Verwaltungsgericht die entsprechende Beschwerde zu richten ist. Gegen Bescheide der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Behörde befindet. Im Falle eines abweisenden Bescheids des Arbeitsmarktservice entscheidet in allen Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das Außenstellen in mehreren Städten in Österreich unterhält, über eine Bescheidbeschwerde.
Erfreulicherweise betrifft Luana diese Frage aber gar nicht, weil über ihren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf positiv entschieden und ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde, sodass sie in ihrem neuen Job endlich voll durchstarten kann.