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Ist Arbeitskräfteüberlassung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte möglich?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist grundsätzlich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice möglich. Kann eine solche Beschäftigungsbewilligung auch für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden?

Worum geht es?

Bei der der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung. Während der Arbeitsvertrag zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wird der Arbeitnehmer aber tatsächlich beim Beschäftiger eingesetzt.

Die überlassenen Arbeitnehmer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, sie sind in dessen Betrieb eingegliedert und es müssen alle Schutzmaßnahmen, wie für eigene Arbeitnehmer getroffen werden. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden und haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Das ist zumindest so viel, wie der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs für eine vergleichbare Tätigkeit von vergleichbaren Stammarbeitnehmern vorsieht.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden. Aber auch solche Arbeitnehmer müssen gemäß den in Österreich geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit etc behandelt werden. Eine Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei, bei einer Überlassung aus anderen Staaten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Kann ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden?

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb beschäftigen wird. Eine Arbeitskräfteüberlassung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Beschäftiger eine Sondergenehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich vorliegt. Dann kann auch eine Beschäftigungsbewilligung im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden. Eine solche Sondergenehmigung darf aber nur dann ausgestellt werden wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist, die Arbeitskräfte nur durch Arbeitskräfteüberlassung verfügbar sind und dadurch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer erfolgt.

Gibt es eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Arbeitskräfteüberlassung?

Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (also den Aufenthaltstitel kombiniert mit einer Beschäftigungsbewilligung) eingehalten werden müssen, gilt auch für diese, dass der Arbeitgeber den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines eigenen Betriebes beschäftigen muss. Eine Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer blauen Karte EU oder als unselbstständiger Künstler ist daher nicht zulässig. Erst eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder ein Daueraufenthaltsrecht schaffen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Rot-Weiß-Rot – Karte – Was tun, wenn man seinen Job verliert?

Bereits seit dem Jahr 2011 dient die Rot-Weiß-Rot – Karte als flexibles System zur Steuerung von qualifizierter Zuwanderung nach Österreich. Mit einer Rot Weiß Rot Karte können Bewerber aus Nicht-EU-Staaten anhand objektiver Kriterien bereits vor Beantragung eines Aufenthaltstitels selbst prüfen, ob und unter welchen Bedingungen sie nach Österreich zuwandern können.

Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot – Karte

In den meisten Fällen gilt ein Punktesystem, das die Qualifikation, die Berufserfahrung, die Sprachkenntnisse, das Alter sowie ein Studium in Österreich berücksichtigt.

Die Möglichkeit eine Rot Weiß Rot Karte zu erhalten besteht dabei für besonders hochqualifizierte Bewerber, für Fachkräfte in Mangelberufen, für sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen, selbstständige Schlüsselkräfte und Start-Up Gründer/innen. Eine Rot Weiß Rot Karte wird zunächst befristet für 24 Monate erteilt und erlaubt nur die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für den diese auch beantragt wurde.

Nach Ablauf dieser 24-monatigen Frist kann dann eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragt werden, die dem Inhaber einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht.

Welches Konsequenzen hat es, wenn ein Inhaber einer Rot Weiß Rot Karte innerhalb der ersten zwei Jahre in Österreich seinen Arbeitsplatz verliert?

Die Rot Weiß Rot Karte berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem bestimmten, im Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte konkret genannten, Arbeitgeber. Wenn man seinen Job bei dem im Antrag genannten Arbeitgeber verliert, ist die erteilte Rot Weiß Rot Karte grundsätzlich zu entziehen, weil die Voraussetzungen, unter denen diese erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.  

Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang aber eine gesonderte Regelung im Fall eines Arbeitgeberwechsels vor. Wenn während des Gültigkeitszeitraums der Rot Weiß Rot Karte (24 Monate) der Arbeitgeber gewechselt wird, muss das gesamte Verfahren auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte von Vorne durchlaufen werden.

Das bedeutet also, dass ein Jobwechsel auch für Inhaber einer Rot Weiß Rot Karte möglich ist, sofern schon vor Beginn der Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber die Erteilung einer neuen, auf den neuen Arbeitgeber ausgestellten, Rot Weiß Rot Karte beantragt wird.

Wenn das Arbeitsverhältnis aber durch den Arbeitgeber beendet wird (Arbeitgeberkündigung) und kein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber begründet werden kann (Arbeitslosigkeit), fallen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte weg, sodass diese der betreffenden Person entzogen werden muss.

Zweckänderungsantrag für eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte

Damit man als Drittstaatsangehöriger aber die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nicht verliert, kann ein Zweckänderungsantrag bei der Einwanderungsbehörde gestellt werden. Dieser kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Wenn also die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte nicht mehr vorliegen, könnte man daher versuchen einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen (zB „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“). Die notwendigen Voraussetzungen hierfür müssen aber auch bei einem Zweckänderungsantrag vorliegen.  

Berechnung des Lebensunterhalts bei Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft wegen nachhaltiger persönlicher Integration

Personen, die sehr gut in Österreich integriert sind, können die Österreichische Staatsbürgerschaft schon nach einem Aufenthalt von 6 Jahren erhalten. Sie müssen dafür unter anderem nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist. In diesem Artikel geht es um die Frage, wie die zuständigen Behörden diese Voraussetzung in der Praxis bewerten und wie der gesicherte Lebensunterhalt konkret berechnet wird.

Wann kann die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden?

1. Die Österreichische Staatsbürgerschaft kann grundsätzlich nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren in Österreich verliehen werden, wobei der Antragsteller 5 Jahre davon in Österreich niedergelassen gewesen sein muss (zB aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder eines Daueraufenthaltstitels EU).

2. Unter bestimmten Umständen kann aber schon ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von 6 Jahren in Österreich genügen, damit einem Nicht-Österreicher die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Neben Ehegatten von Österreichischen Staatsbürgern können auch andere Personen in den Vorzug dieser verkürzten Aufenthaltsdauer kommen, wenn sie Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2 Niveau nachweisen oder wenn sie zumindest Sprachkenntnisse auf B1 Niveau haben und ihre nachhaltige persönliche Integration in Österreich nachweisen können.

Was ist nachhaltige persönliche Integration

3. Die nachhaltige persönliche Integration kann durch ein mindestens dreijähriges, freiwilliges Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder durch die Ausübung eines Berufs im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich oder durch die Funktion in einem Interessenverband, ebenfalls jeweils für mindestens drei Jahre, nachgewiesen werden. 

4. Aber auch wenn der Nachweis der persönlichen Integration gelingt, heißt das noch nicht, dass dadurch bereits die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Es müssen nämlich darüber hinaus auch allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen Straffreiheit (für schwerwiegende Delikte), eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und nicht zuletzt der Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts.

Wann ist der Lebensunterhalt hoch genug?

5. Die Österreichische Staatsbürgerschaft darf somit nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

6. Das Staatsbürgerschaftsgesetz enthält eine genaue Regelung, wie die Behörde zu berechnen hat, ob der Lebensunterhalt eines Antragstellers ausreichend gesichert ist. Dazu muss der Antragsteller feste und regelmäßige, eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen haben. Diese Ansprüche muss der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung nachweisen, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf jeden Fall miteinbezogen werden.

7. Das bedeutet also, dass ein Antragsteller zum Nachweis seines ausreichenden Lebensunterhalts die besten 30 Monate der letzten 5,5 Jahre vor Antragstellung heraussuchen und dafür die entsprechenden Einkommensnachweise der Behörde vorlegen sollte. Außerdem sollten in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ebenfalls ausreichend hohe Einkünfte vorliegen, weil diese jedenfalls in die Bewertung durch die Behörde miteinbezogen werden.

8. Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte nun aber sein, damit die Behörde diese als gesicherten Lebensunterhalt anerkennt? Die Antwort darauf findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dort sind die Richtsätze für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung geregelt. Die Einkünfte des Antragstellers müssen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im genannten Zeitraum (36 Monate in sechs Jahren vor der Antragstellung) zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen. Diese Richtsätze ändern sich jährlich. 2024 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93.

Nachweis des ausreichenden Lebensunterhalts

9. Zum Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt können Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions- oder sonstige Versicherungsleistungen, der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Nachweise des eigenen Vermögens in ausreichender Höhe vorgelegt werden. Unterhaltsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn diese gesetzlich begründet sind. Leistungen aus Unterhaltsverträgen oder freiwillige Zuwendungen und Geldgeschenke (auch wenn diese regelmäßig erfolgen), können hingegen nicht für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden.

10. Die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte des Antragstellers werden aber durch regelmäßige Aufwendungen verringert. Zu diesen regelmäßigen Aufwendungen zählen Miete, Kreditzahlungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Diese regelmäßigen Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, wobei eine sogenannte „freie Station“ bestehen bleibt (für 2024: € 359,72), die bei der Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen nicht berücksichtigt wird. Es schmälern also nur die regelmäßigen Aufwendungen die Einkünfte, die diese „freie Station“ übersteigen. Wird in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt in diesem Zeitraum der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Ein vereinfachtes Beispiel dazu:

Wenn ein Antragsteller (alleinstehend) regelmäßige monatliche Einkünfte von € 2.000,00 hat und regelmäßige Aufwendungen von € 800,00, ist die „freie Station“ von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen (€ 800,00 – € 359,72 = € 440,28). Im Ergebnis betragen daher in diesem Monat die Einkünfte des Antragstellers € 1.559,72 und liegen damit über dem Richtsatz von € 1.217,96 für alleinstehende Personen.

12. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften, schweren Krankheit beeinträchtigt sind, ihren regelmäßigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind von der Verpflichtung diesen nach den beschriebenen Vorgaben nachzuweisen, befreit. Diese Einschränkungen müssen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Fazit

13. Die exakte Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann daher sehr kompliziert werden, insbesondere wenn die Einkünfte aus verschiedenen Quellen stammen oder diesen hohe regelmäßige Aufwendungen gegenüberstehen. Es empfiehlt sich daher vor der Beantragung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft genau zu prüfen, ob tatsächlich alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so wie eben der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt, im erforderlichen Umfang gegeben sind.

Österreichische Staatsbürgerschaft für Staatenlose

Wer nach dem Recht keines Staates der Welt eine Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als staatenlos. Grundsätzlich erwerben Staatenlose die österreichische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft. Für Menschen, die in Österreich geboren wurden, gibt es aber Erleichterungen.

Es gibt viele Gründen, aus denen Menschen staatenlos sein können, wie politische Umstürze und Krisen im Heimatland, Diskriminierung und Verfolgung, widersprüchliche Gesetzgebung in einzelnen Staaten oder schlicht weil die bereits die eigenen Eltern staatenlos waren.

Grundsätzlich können staatenlose Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter denselben Bedingungen erwerben, wie andere Menschen, mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn eine staatenlose Person aber in Österreich geboren wurde und in mindestens 10 Jahre lang in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatte kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ohne dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie Mindesteinkommen und Sprachkenntnisse) erfüllt sein müssen. Dabei dürfen keine Ablehnungsgründe wie bestimmte Vorstrafen vorliegen und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Aber Achtung, die Staatsbürgerschaft kann nur bis zum 21. Geburtstag beantragt werden.

Die Stadt Wien hat als erstes Bundesland eine eigene Infoseite zu diesem Thema online gestellt. Die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die Erstinformationsveranstaltung und bringt den Vorteil, dass individuell auf den eigenen Fall und die individuellen Fragen eingegangen werden kann.

Wir stehen Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als verlässlicher Partner zur Seite. Buchen Sie Ihren Termin für ein Erstberatungsgespräch hier!

Änderung der Bedeutung des Regionalbeirats des AMS bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Ausländerbeschäftigung: Mit 20.7.2023 sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Ausländer in Kraft getreten. Diese bringen Erleichterungen wenn Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

Gesetzesaufhebung durch Verfassungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021 hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Gänze aufgehoben, die die einhellige Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat des AMS vorsah. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwaltungsbehörde damit in ihrer Entscheidungskompetenz an die Zustimmung eines nicht-behördlichen Organs gebunden ist. Dies führte dazu, dass auch das die behördliche Entscheidung überprüfende Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hatte, eigenständig die fehlende Zustimmung des Regionalbeirats zu ersetzen. Gegen die Miteinbeziehung des Regionalbeirats des AMS in die Entscheidung über eine Beschäftigungsbewilligung hatte der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich aber keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat nun eine Regelung geschaffen, mit der auch bei einer nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats des AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht wird.

Ausländerbeschäftigung aus besonders wichtigen Gründen

Aus diesem Grund wurde nun eine neue Regelung geschaffen, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, auch wenn der Regionalbeirat des AMS nicht zustimmt. Demnach ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nunmehr auch dann zulässig, wenn die Beschäftigung eines Ausländers aus besonders wichtigen Gründen notwendig ist. Als solch wichtiger Grund wird zum einen die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze von inländischen Arbeitnehmern und zum anderen die Beschäftigung einer nachweislich qualifizierten Arbeitskraft in einem Mangelberuf genannt. Darüber hinaus kann solch ein wichtiger Grund auch durch ein öffentliches oder überbetriebliches gesamtwirtschaftliches Interesse begründet werden.

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

In diesem Zusammenhang wurde auch die Ausländerbeschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (wie zB Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) neu geregelt. Auch solche Personen können, ohne Zustimmung des Regionalbeirats des AMS, eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wie eine positive Arbeitmarktprüfung oder frühere Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Ausländerbeschäftigung: Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot – Karte und für Vertriebene aus der Ukraine

Neuerungen bei Ausländerbeschäftigung: Heute sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl für Vertriebene aus der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, Erleichterungen bringen.

Keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Bis dato konnten Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine nach dem 24.2.2022 von dort vertrieben wurden, zwar einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, es war allerdings erforderlich, dass vor Aufnahme dieser Beschäftigung vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt wurde, was für den Arbeitgeber einen erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen bedeutete. Dieses Erfordernis fällt nun weg.

Ab sofort können Personen, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, eine Beschäftigung in Österreich beginnen, ohne dass der Arbeitgeber vorab eine Beschäftigungsbewilligung einholen muss. Die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben, die für alle Arbeitnehmer in Österreich gelten, wie ein Verbot der Unterentlohnung oder der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung, bleiben aber natürlich auch für Vertriebene aus der Ukraine aufrecht.

Ausländerschäftigung: Änderung der Zulassungskriterien bei der Rot-Weiß-Rot – Karte

Weitere Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung betreffen die Punkteschemata, die zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für Rot-Weiß-Rot – Karten herangezogen werden. Ab sofort werden bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft, Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft oder als Start-up-GründerIn auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch, Bosnisch-, Kroatisch, oder Serbisch (BKS) mit 5 Punkten angerechnet, sofern diese jeweils zumindest auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können.

Ausländerbeschäftigung: Änderungen für Stammmitarbeiter

Darüber hinaus wird auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter (Saisoniers) erleichtert. Ab sofort müssen diese nur noch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen und nicht mehr, wie bisher, auf A2-Niveau nachweisen, um zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen zu werden und so eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten zu können.

Beschäftigung von Ukrainern in Österreich wird erleichtert

Während für Personen aus der Ukraine, denen als Vertriebene ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, bis dato vor Beginn einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt werden musste, fällt diese Voraussetzung nun weg. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss soll Ende März 2023 im österreichischen Parlament beschlossen werden.

Dies bedeutet, dass Vertriebene aus der Ukraine in Zukunft ohne weitere Voraussetzungen, so wie andere Arbeitnehmer auch, in Österreich beschäftigt werden dürfen.

Aber Achtung, wer sich als Geflüchteter aus der Ukraine noch in der Grundversorgung eines Bundeslandes befindet, hat zu beachten, dass diese durch die Aufnahme einer Beschäftigung, durch die die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, auf die Grundversorgung angerechnet wird.

Rot-Weiß-Rot – Karte und Schwangerschaft

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft und Karenz auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte und ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich?

Mariana stammt ursprünglich aus Kolumbien. Sie hat in Bogota Pharmazie studiert und nach ihrem Studium als Wissenschaftlerin an der nationalen Universität von Kolumbien gearbeitet. Aufgrund einer Anzeige in einem Fachmagazin erfährt Mariana von einer offenen Stelle bei einem Pharmaunternehmen in Österreich, die perfekt zu ihrem Profil passen würde. Da Mariana nichts in Kolumbien hält und sie schon immer eine Zeit lang in Europa leben wollte, bewirbt sie sich für die Stelle, die sie dann auch tatsächlich erhält.

Da Mariana sehr gut ausgebildet ist und fließend Englisch spricht, erhält sie in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft und kann schon einige Wochen nach der Antragstellung in ihrem neuen Job beginnen.

An ihrem neuen Arbeitsplatz lernt Mariana Peter kennen, in den sie sich auf den ersten Blick verliebt und beginnt eine Liebesbeziehung mit ihm. Einige Wochen später ist Mariana schwanger. Als sie das Peter mitteilt, will er davon nichts wissen und bricht den Kontakt mit Mariana ab. Mariana entscheidet sich, ihr Kind allein großzuziehen, will aber unbedingt in Österreich bleiben und auch ihren neuen Job, der ihr viel Freude bereitet, behalten.

Verlust des Aufenthaltstitels wegen Schwangerschaft?

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte ist in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Wenn Mariana also ihren Job verliert, würde sie damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte verlieren (siehe dazu dieser Artikel).

Sobald Mariana aber ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, kann sie bis 4 Monate nach der Entbindung bzw Inanspruchnahme von Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht mehr gekündigt werden. Mariana muss also vorerst nicht befürchten, dass sie durch eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Aufenthaltstitel verliert.

Wie ist die Situation während des Mutterschutzes oder der Karenz?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich in den letzten 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten als vollwertige Dienstzeiten und beenden das Dienstverhältnis nicht.

Auch durch eine Karenz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, es ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das heißt durch die Karenz fallen auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte nicht weg (solange kein Mindestentgelt für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte vorgesehen ist).

Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus

Wenn Mariana zwei Jahre lang eine Rot-Weiß-Rot – Karte gehabt hat, steht ihr dann grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu beantragen. Hierfür muss sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zumindest 21 Monate lang unter den Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte beschäftigt war. Zeiten des Beschäftigungsverbots während der Mutterschaft und der Karenz sind ausdrücklich davon mitumfasst.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis eines ausreichend gesicherten Lebensunterhalts. Auch wenn Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als regelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen sind, muss Mariana die Schwellenwerte des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen. Sollten die regelmäßigen Einkünfte dafür nicht ausreichen, müsste Mariana ihren ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auch durch vorhandene Sparguthaben nachweisen.

Aufenthaltsverfestigung in Österreich

Gibt es eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich? Grundsätzlich ist gegen Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich aufgehalten haben, bestehen hiervon aber unter bestimmten Umständen Ausnahmen.

Milan ist serbischer Staatsbürger und lebt bereits seit über 10 Jahren in Österreich. Er besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“. Obwohl er in den vergangenen Jahren mehrere Studien abgebrochen und neue Studien angefangen hat, war es ihm bis dato immer möglich, den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Mittlerweile hat Milan aber keine Motivation mehr zu studieren und hat im vergangenen Jahr keine Lehrveranstaltungen besucht. Nun steht er vor dem Problem, dass er den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbringen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Milan geht aber davon aus, dass er nach über 10 Jahren in Österreich mittlerweile ohnehin bereits irgendein Aufenthaltsrecht erworben hat. Stimmt das?

Was ist eine Rückkehrentscheidung?

Grundsätzlich darf sich jede Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nur nach rechtmäßiger Einreise und nur auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhalten. Wenn eine Person also nicht rechtmäßig eingereist ist und über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt, dann hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Bei unrechtmäßig aufhältigen Personen hat die Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzuleiten. Eine Rückkehrentscheidung ist die mittels behördlicher Anordnung getroffene Maßnahme zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen.
Beantragt Milan also nun erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und wird dieser Antrag von der Einwanderungsbehörde abgewiesen und in der Folge rechtskräftig, dann hält sich Milan unrechtmäßig in Österreich auf und ein Verfahren auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gegen ihn einzuleiten.

Gibt es Ausnahmen für Personen, die schon lange in Österreich leben?

Unter bestimmten Umständen ist das Erlassen einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, selbst wenn sich die betreffende Person unrechtmäßig in Österreich aufhält. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann diese unzulässig sein. Hierbei hat eine Interessenabwägung durch die Behörde stattzufinden. Dabei wird beurteilt ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Hierbei wird unter anderem die Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, der Grad der Integration, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Ähnliches in die Bewertung mit einbezogen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Darüber hinaus darf aber auch keine Rückkehrentscheidung gegen Personen erlassen werden, die bereits 8 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutet.
Bei Personen, die bereits seit über 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen waren darf dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn diese ansonsten wegen unzureichender Unterhaltsmittel, fehlendem ausreichendem Krankenversicherungsschutz, fehlender eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (zB Sozialhilfe) erlassen werden würde.

Hat Milan nun bereits eine Aufenthaltsverfestigung erreicht?

Die Antwort ist leider nein. Da die Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung nur niedergelassene Personen betreffen, gelten diese Regelungen nicht für Personen, die sich auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalten. Obwohl Milan also bereits seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebt, müsste er nach negativem Ausgang seines Verlängerungsverfahrens aus Österreich ausreisen und in seiner Heimat einen neuen Erstantrag stellen.

Bedeutung der Unehelichkeit beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Luan spielt leidenschaftlich gerne Fußball und wird von seinem Verein in eine österreichweit ausgewählte Jugendmannschaft geschickt, um an internationalen Turnieren teilzunehmen. Eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen Turnieren, ist der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Luan wurde im September 2012 in Wien geboren. Sein Vater ist österreichischer Staatsbürger, seine Mutter ist Brasilianerin, die ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich besitzt. Luans Eltern waren nie verheiratet und haben sich bereits vor seiner Geburt getrennt.

Luan, der bisher nur einen brasilianischen Pass besessen hat, möchte daher nun auch die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen.

Erwerb durch Geburt

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass Kinder bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn entweder der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist. Da Luan einen österreichischen Vater hat, geht er davon aus, dass der Erwerb kein Problem für ihn sein sollte.

Diese Regelung ist jedoch relativ neu und erst mit 1.11.2013 in Kraft getreten. Bis dahin wurde im Staatsbürgerschaftsrecht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Unehelich geborene Kinder erhielten die österreichische Staatsbürgerschaft bis dahin nur dann, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin war. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Vaters änderte daran nichts.

Diese Regelung wurde zwar mit Wirkung zum Stichtag 1.11.2013 beseitigt, sie wirkt aber nicht zurück. Das bedeutet, dass uneheliche Kinder österreichischer Väter nur dann die österreichische Staatsbürgerschaft von Geburt an erwerben, wenn sie nach dem 31.10.2013 geboren wurden.

Staatsbürgerschaft für Luan

Luan wurde also zu früh geboren, um in den Genuss der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu kommen. Wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten möchte, ist er nun auf ein Verleihungsverfahren bei der Staatsbürgerschaftsbehörde angewiesen, wobei Voraussetzung hierfür ist, dass auch dem Vater von Luan die Obsorge zukommen muss.

Alternativ dazu bestünde aber auch noch die Möglichkeit, dass Luans Eltern heiraten, wodurch er nachträglich die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation erwerben könnte. Sollte Luan bis dahin schon 14 Jahre alt sein, müsste er selbst und seine gesetzlichen Vertreter binnen drei Jahren ab Eheschließung der Eltern dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen. Da Luans Eltern aber bereits andere Ehepartner haben, ist diese Option für ihn ausgeschlossen. Es bleibt daher nur der mühselige Weg die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege der Verleihung zu erhalten für Luan übrig.

Was bedeutet „Deutsch vor Zuwanderung“

Für die meisten Aufenthaltstitel sind Grundkenntnisse in Deutsch eine Verleihungsvoraussetzung. In diesem Artikel geht es darum, wie diese Grundkenntnisse nachgewiesen werden können und welche Ausnahmen es gibt.

Maria und Tony sind seit einiger Zeit ein Paar. Beide sind kanadische Staatsbürger. Tony ist Ingenieur und ein sehr erfolgreicher Manager in der Metallverarbeitungsindustrie. Als ihm eines Tages ein Geschäftsführerposten in einem großen österreichischen Industriebetrieb angeboten wird zögert er nicht lange und zieht nach Österreich. Maria ist davon nicht begeistert, weil sie erst vor kurzem eine Stelle als Spanisch-Lehrerin in Kanada angetreten hat und sie sich noch nicht sicher ist, Tony nach Europa zu folgen. Sie entscheidet sich daher vorerst in Kanada zu bleiben.

Tony erhält ohne Probleme eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer in Österreich.

Obwohl beide es nicht erwartet haben, hält die Beziehung zwischen Tony und Maria und nach einem Jahr beschließen beide zu heiraten und Maria soll nun ebenfalls nach Österreich ziehen.

Als Ehefrau ist Maria Tonys Familienangehörige und damit dazu berechtigt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erhalten. Bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen stellt Maria fest, dass sie unter anderem Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss? Wie ist das für Maria möglich?

Nachweis von Deutschkenntnissen

Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen bereits bei der Stellung eines Erstantrags durch ein Sprachzertifikat auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um die erste Grundstufe der Sprachkenntnisse, bei der man alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann.

Diese Sprachkenntnisse können durch verschiedene Sprachzertifikate nachgewiesen werden, die entweder bei Anbietern in Österreich oder aber auch auf der ganzen Welt abgelegt werden können. Offiziell anerkannt sind Sprachzertifikate von folgenden Einrichtungen:

Ausnahmen vom Nachweis der Grundkenntnisse Deutsch

Ein ausreichender Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch ist natürlich auch dann erbracht, wenn höhere Sprachniveaus auf A2 oder B1 Niveau nachgewiesen werden können. Es gibt für eine Reihe von Personengruppen aber auch Ausnahmen, bei denen keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. So müssen Kinder unter 14 Jahren oder Personen, denen es aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes nicht zugemutet werden kann, dass sie ein Sprachzertifikat erwerben, keinen Sprachnachweis erbringen.

Außerdem sind auch bestimmte Familienangehörige (Ehegatten oder minderjährige Kinder) von Inhabern von bestimmten Aufenthaltstiteln von dieser Regelung ausgenommen. So müssen Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer oder einer blauen Karte EU keinen Fremdsprachennachweis erbringen.

Ergebnis

Das bedeutet also für Maria, dass sie als Ehefrau eines Inhabers einer Rot-Weiß-Rot Karte für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer keine Deutschkenntnisse bei der Beantragung ihrer Rot-Weiß-Rot Karte plus nachweisen muss. Nichtsdestotrotz ist Maria als Fremdsprachenlehrerin die Bedeutung des Erlernens der Sprache, die in einem Land gesprochen wird, bewusst, weshalb sie sich dennoch für einen Deutschkurs anmeldet und beabsichtigt die Sprachprüfungen abzulegen, sobald ihre Kenntnisse ihr das ermöglichen.

Beschäftigung von Ausländern in Österreich

Bei der Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländern in Österreich kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung. Dazu ein Beispiel:

Tom ist US-amerikanischer Staatsbürger, Collegeabsolvent, lebt in Texas und arbeitet bereits seit mehreren Jahren, ausschließlich online, als Freelancer im Verkauf und Marketing eines österreichischen Start-Ups im Tech Bereich. Als Tom eines Tages nach Österreich reist, um einige seiner Kollegen auch persönlich kennen zu lernen, gefällt es ihm hier so gut, dass er sich dazu entschließt, nach Österreich zu übersiedeln und in Zukunft hier für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Er schlägt dies seinem Arbeitgeber vor, der damit einverstanden ist und sich dazu bereit erklärt, ihn bei den Einwanderungsformalitäten zu unterstützen und ihm alle Unterlagen bereit zu stellen, damit er legal in Österreich beschäftigt werden kann.

Was ist bei der Beschäftigung eines (drittstaatsangehörigen) Ausländers in Österreich zu beachten?

Die Regelungen für Arbeitsverhältnisse von Ausländern in Österreich regelt das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Als Ausländer gilt nach diesem Gesetz jede Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Es gibt aber auch für Nicht-Österreicher, zahlreiche Ausnahmebestimmungen. So sind beispielsweise Asylberechtigte, Diplomaten, Seelsorger, Berichterstatter für ausländische Medien und, vor allem auch EWR-Bürger und deren Angehörige vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

Als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes gilt grundsätzlich jedes Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung (wie ein freies Dienstverhältnis oder eine in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübte Selbstständigkeit), Ausbildungsverhältnisse, Arbeitskräfteüberlassungen und betriebliche Entsendungen  in Österreich.

Was bedeutet es, wenn das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung kommt?

Wenn auf ein Arbeitsverhältnis die Regelungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anwendung kommen, darf der Arbeitnehmer seine Arbeit erst dann antreten, wenn eine behördliche Genehmigung der Ausländerbeschäftigungsbehörde vorliegt. Zuständig hierfür ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).

Vor Beginn der Beschäftigung eines Ausländers in Österreich muss eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden und der Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis erst dann antreten, wenn diese Bewilligung erteilt wurde. Der Arbeitgeber muss dann innerhalb von drei Tagen den Beginn und (nach Beendigung der Beschäftigung) auch das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Ausländer an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS melden.

Wie hängen Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltstitel zusammen?

Grundsätzlich schafft ein Aufenthaltstitel nur die Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, während eine Beschäftigungsbewilligung Voraussetzung ist, um legal einer Erwerbsarbeit in Österreich nachgehen zu können. Viele Aufenthaltstitel (wie Rot-Weiß-Rot Karten oder Blaue Karte EU) vereinen in einem Dokument sowohl den Aufenthaltstitel, als auch die Beschäftigungsbewilligung. Der Vorteil von solchen Aufenthaltstiteln liegt darin, dass diese in Einem bei der zuständigen Einwanderungsbehörde beantragt werden können. Diese leitet den Antrag dann zur Prüfung der Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz an die zuständige Stelle des AMS weiter. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Beschäftigungsbewilligung vor, wird der entsprechende Aufenthaltstitel von der Einwanderungsbehörde ausgestellt.

Rot-Weiß-Rot Karte (mit Beschäftigungsbewilligung inklusive)

Da Tom ein abgeschlossenes Universitätsstudium vorweisen kann und auch einen relativ gut bezahlten Job bekommt, wird ihm eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft erteilt. Das AMS musste bei diesem Aufenthaltstitel ein Ersatzkräfteverfahren durchführen (dabei wird geprüft, ob entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer am österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind), konnte aber keine geeigneten Alternativkandidaten finden. Daher konnte die beantragte Beschäftigungsbewilligung an Tom erteilt werden. Sobald Tom den begehrten Aufenthaltstitel in Händen hält, kann ihn sein Arbeitgeber bei der Sozialversicherung anmelden und er kann mit seiner Arbeit beginnen.

Rot-Weiß-Rot – Karte: Zusammenarbeit Einwanderungsbehörde und Arbeitsmarktservice

Wie arbeiten die Einwanderungsbehörde und das Arbeitsmarktservice bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte zusammen?

Luana ist albanische Staatsbürgerin und studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien. Da sie von daheim keine finanzielle Unterstützung erhält, ist Luana gezwungen neben dem Studium zu arbeiten. Die auf Grundlage ihrer Aufenthaltsbewilligung Student höchstzulässige Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nutzt sie zur Gänze aus. Luanas Studienerfolg leidet aber unter ihrer intensiven Berufstätigkeit und spätestens als sie die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen 16 ECTS pro Studienjahr nur ganz knapp erreicht beschließt sie mit dem Studium vorübergehend zu pausieren um eine Zeit lang Vollzeit zu arbeiten und sich genug anzusparen, damit sie sich in ein bis zwei Jahren ausschließlich ihrem Studium widmen kann.

Luana überlegt nun, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich dauerhaft absichern kann, auch wenn sie ihr Studium nicht fortsetzt. Eine als Buchhalterin bei einem Steuerberater tätige Freundin erzählt Luana, dass Personalverrechner am Arbeitsmarkt derzeit stark gesucht werden und man mit einem solchen Job eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erhalten kann. Um Personalverrechnerin zu werden muss Luana zwar einen anspruchsvollen Kurs besuchen, ein Studienabschluss ist für einen solchen Job aber nicht erforderlich.

Luana bewirbt sich bei dem Steuerberatungsbüro ihrer Freundin und sie erhält auch gleich ein Angebot, bei dem sich das Unternehmen dazu bereit erklärt, die Kosten für den Personalverrechnungskurs für Luana zu übernehmen, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtet nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zumindest zwei Jahre für das Unternehmen zu arbeiten.

Luana ist mit dieser Vereinbarung einverstanden, schließt den Kurs als Personalverrechnerin und die dazugehörige Prüfung erfolgreich ab und muss nur noch eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten, bevor sie in ihrem neuen Job durchstarten kann.

Behördenzuständigkeit zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Besonderheit der Rot-Weiß-Rot – Karte liegt darin, dass dem Antragsteller mit nur einem Dokument und von nur einer Behörde sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass auch tatsächlich nur eine Behörde mit einem entsprechenden Antrag befasst wird.

Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte sind bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen. Diese prüft zunächst ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob möglicherweise Gründe bestehen, aus denen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.

Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor und sind auch keine Erteilungshindernisse gegeben, hat die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice prüft dann nur mehr, ob die für die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte erforderlichen, spezifischen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.

Nach Anhörung des Regionalbeirats des Arbeitsmarktservice (Verwaltungsgremien des AMS, die aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitgeberinnen sowie des AMS bestehen) hat das Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen gegenüber der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu bestätigen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, damit diese in weiterer Folge die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte auch ausstellen kann.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen aber nicht gegeben, erfolgt die entsprechende Abweisung aber nicht durch die  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sondern durch das Arbeitsmarktservice selbst, das den negativen Bescheid aber nicht direkt an den Antragsteller schickt, sondern zur Weiterleitung an diesen an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelt.

Was bedeutet dies nun für den Antrag von Luana – welche Behörde entscheidet?

Auch wenn die Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte nur bei einer Behörde erfolgt und der beantragte Aufenthaltstitel auch nur von einer Behörde ausgestellt werden kann, kann eine abweisende Entscheidung von zwei verschiedenen Behörden, nämlich sowohl  von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, als auch durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit abweisende Bescheide durch eine Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzufechten. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, an welches Verwaltungsgericht die entsprechende Beschwerde zu richten ist. Gegen Bescheide der  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Behörde befindet. Im Falle eines abweisenden Bescheids des Arbeitsmarktservice entscheidet in allen Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das Außenstellen in mehreren Städten in Österreich unterhält, über eine Bescheidbeschwerde.

Erfreulicherweise betrifft Luana diese Frage aber gar nicht, weil über ihren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf positiv entschieden und ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde, sodass sie in ihrem neuen Job endlich voll durchstarten kann.

Unterschied zwischen Asyl- und Einwanderungsrecht

Julia ist politische Aktivistin und muss mit ihren beiden Kindern aus ihrem Heimatland flüchten. Sie hat Angst um ihr Leben. Sie entscheidet sich dafür nach Österreich zu kommen. Hier beantragt sie für sich und ihre Kinder Asyl. Julias Cousin Peter lebt in demselben Land, er ist aber kein politischer Aktivist. Er ist aber mit der politischen Situation und den allgemeinen Lebensbedingungen so unzufrieden, dass er auswandern und ebenfalls nach Österreich kommen möchte. Für ihn kommen aber nur die allgemeinen Möglichkeiten zur Einwanderung nach dem Einwanderungsrecht in Frage.

Wodurch unterscheidet sich der Aufenthalt in Österreich von Julia und ihrem Cousin Peter und welche Voraussetzungen müssen von den beiden jeweils erfüllt werden?

Beantragung von Asyl

Julia wird in ihrem Heimatstaat verfolgt hat und begründete Angst um ihr Leben. Sie hat daher die Möglichkeit Asyl zu erhalten. Asyl unterscheidet sich ganz grundlegend vom Einwanderungsrecht. In Österreich können Personen Asyl erhalten, die wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Die schutzsuchende Person muss hierzu in Österreich einen Asylantrag stellen und dann das Asylverfahren durchlaufen.

Die schutzsuchende Person muss den Aslyantrag in Österreich stellen. Dies kann bei jeder Polizeidienststelle oder auch bei jedem Polizisten erfolgen. Es gibt dann eine erste Befragung der schutzsuchenden Person bei der Polizei. Dort werden auch alle relevanten Daten aufgenommen. Danach wird geprüft, ob Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist oder nicht.

Österreich ist dann für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig, wenn die betreffende Person nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Wenn Österreich zuständig ist, erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes. Dort gilt eine Wohnsitzbeschränkung. Die Antragsteller müssen sich dann in dem Bundesland aufhalten, wo sie die Grundversorgung erhalten.

Nach spätestens 6 Monaten muss zuständige Behörde einen Bescheid über den Asylantrag erlassen. Wenn die Entscheidung positiv ist, kommt dem Antragssteller der Flüchtlingsstatus zu (Asylberechtigte). Asylberechtigte dürfen unbeschränkt in Österreich arbeiten und sie haben auch die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu bekommen.

Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte

Asylberechtigte haben zu Beginn nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren mit vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Verbessern sich innerhalb dieser drei Jahre die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings oder wird der Asylberechtigte straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, die Aberkennung des Status wird geprüft und unter Umständen auch wieder aberkannt. Anderenfalls wird das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Asylrechts nicht vorliegen, kann der Flüchtling aber auch als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden. Dieser Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und bietet ebenfalls vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist auch das nicht möglich steht nur die reguläre Immigration nach dem Einwanderungsrecht offen.

Julia beantragt für sich und ihre Kinder Asyl in Österreich, was ihr schlussendlich nach einem langen und nervenaufreibenden Verfahren auch gewährt wird.

Einwanderung laut Einwanderungsrecht

Für Peter bestehen hingegen keine Erfolgsaussichten, dass ihm Asyl in Österreich gewährt wird. Er wird in seinem Heimatland weder verfolgt noch hat er Verfolgung zu befürchten. Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen Umständen in einem Land ist kein Grund für Asyl. Peter bleibt daher nur die Möglichkeit, als regulärer Immigrant nach Österreich. Er kann dann versuchen gemäß dem Einwanderungsrecht hier einen Aufenthaltstitel (zB Rot-Weiß-Rot – Karte) zu bekommen. Umso höher seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse sind, desto leichter kann ihm das auch gelingen.

Kann zwischen einem Asylantrag und einem Antrag nach dem Niederlassungsrecht gewechselt werden?

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das die Einwanderung nach Österreich regelt, gilt nicht für Asylwerber oder Asylberechtigte. Das bedeutet, dass es in aller Regel nicht möglich ist während eines laufenden Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erhalten. Wenn das Asylverfahren negativ endet und der Antragsteller das Asylrecht nicht erhält, muss er Österreich verlassen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhält und bereits gut integriert ist (zB durch Nachweis der Sprachkenntnisse).

Peter muss also versuchen auf regulärem Weg, durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.

Staatsbürgerschaft in Österreich – Ist Ihr Einkommen zur Verleihung hoch genug?

Ist Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hinreichend gesichert?

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Geben Sie Ihr Einkommen und Ihre regelmäßigen Aufwendungen ein und erfahren Sie sofort, ob Ihr Einkommen zur Beantragung ausreichend gesichert ist.

Dieses Berechnungstool dient lediglich der ersten Orientierung zu der Frage, ob Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausreichend gesichert ist. Die Berechnung ist beispielhaft für eine alleinstehende Person ohne Kinder, bei einer Antragstellung Ende 2022.

Dieses Berechnungstool bietet keine verbindliche Rechtsauskunft und kann eine detaillierte Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Rechtsanwalt Dr. Alexander Raidl, BA übernimmt keinerlei Haftung aus der Nutzung dieses Berechnungstools.

Arbeitssuche-Visum für Österreich

Wer braucht ein Arbeitssuche-Visum?

Oliver ist amerikanischer Staatsbürger und einer der besten Köche an der Westküste der USA. Er hat zwar keinen College Abschluss, hat seinen Beruf aber in den vornehmsten Restaurants in New York City gelernt. Zurzeit ist er Chefkoch in einem neu eröffneten französischen Restaurant an der Upper East Side.

Eine der Servicemitarbeiterinnen in diesem Restaurant ist die Tiroler Tourismusstudentin Lisa. Sie absolviert dort ihr viermonatiges Pflichtpraktikum absolviert, das im Rahmen ihres Studiums vorgeschrieben ist.

Oliver und Lisa verstehen sich sehr gut. Sie treffen sich auch in ihrer Freizeit und verlieben sich ineinander. Als Lisa nach Ende ihres Praktikums nach Österreich zurückkehren muss, um hier ihr Studium fortzusetzen, steht für Oliver fest, dass er seine Zelte in New York abbrechen und ihr nachreisen wird.

Für Oliver stellt sich nun die Frage, wie er nach Österreich kommen, hier einen Job und eine Wohnung finden und legal arbeiten kann. Bei seiner Recherche im Internet stößt er auf die Möglichkeit ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das wohl das Richtige für ihn wäre. Er sucht also seine Dokumente zusammen, fährt zum österreichischen Generalkonsulat in New York um solch ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das in wenigen Tagen erledigt sein sollte. Es dauert aber länger als erwartet und nach einigen Wochen Wartezeit und mehreren Urgenzen erhält Oliver schließlich die Antwort, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Was war geschehen?

Voraussetzungen für ein Arbeitssuche-Visum

Ein Arbeitssuche-Visum (Visum der Kategorie D) ermöglicht Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt in Österreich von bis zu 6 Monaten, um hier eine Beschäftigung zu finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums der Kategorie D erfüllt. Dazu muss ein gültiges Reisedokument vorgelegt werden und es müssen ein umfassender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Unterhaltsmittel für die Dauer des Aufenthalts in Österreich nachgewiesen werden. Darüber hinaus darf die betreffende Person auch nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein, die Erteilung des Visums keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten und der Antragsteller darf auch keine kriminellen Taten gesetzt haben, die einen Grund für eine Einreiseverweigerung schaffen könnten.

Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch die Zulassungskriterien für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer erfüllen. Hierbei wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) beurteilt, ob aufgrund der Ausbildung, Berufserfahrung, dem Alter und den Sprachkenntnissen 70 von möglichen 100 Punkten nach einem bestimmten Punkteschema erfüllt werden. Dies ist in der Regel nur für Personen möglich, die über einen Hochschulabschluss verfügen, in einer Führungsposition tätig waren, über Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen und nicht älter als 45 Jahre sind.

Nach Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche darf sich die betreffende Person dann für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten, um hier einen Job zu suchen. Wenn sie dann ein Job gefunden hat, berechtigt dieses Visum aber noch nicht zur Arbeitsaufnahme. Dazu muss die betreffene Person einen gesonderter Aufenthaltstitel beantragen.

Welche Alternativen zum Arbeitssuche-Visum gibt es?

Für Staatsbürger zahlreicher Länder besteht die Möglichkeit sich für die Dauer von bis zu 3 Monaten visumfrei in Österreich aufzuhalten. Auch diese Zeit kann bereits dafür genutzt werden einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden. Solange sich die betreffende Person rechtmäßig, das heißt während ihres visumfreien Aufenthalts in Österreich aufhält, kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels direkt bei der Einwanderungsbehörde in Österreich gestellt werden. Solch eine Inlandsantragstellung berechtigt den Antragsteller aber nicht dazu, über die Gültigkeitsdauer seines visumfreien Aufenthalts hinaus in Österreich zu bleiben. Sollte der Antrag daher nicht rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monate bearbeitet worden sein, muss die betreffende Person ausreisen und das Ergebnis des Verfahrens im Ausland abwarten.

Was bedeutet dies nun für Oliver?

Da Oliver die Voraussetzungen als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer nicht erfüllt und ein Arbeitssuche-Visum für ihn daher nicht in Frage kommt, beschließt er einfach auf gut Glück nach Österreich zu reisen um hier einen Job zu suchen. Bereits vom ersten Tag seines Aufenthalts an bewirbt er sich bei Restaurants um eine Stelle als Küchenchef und tatsächlich findet er bereits nach einer Woche eine Stelle in einem Tiroler Tourismusort.

Sein neuer Arbeitgeber hat bereits Erfahrung mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, sodass dieser auch die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für Oliver übernimmt. Erfreulicherweise erfolgt die Bearbeitung des Antrags von Oliver relativ rasch und auch die notwendige Überprüfung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt sehr schnell, sodass Oliver noch innerhalb seines visumfreien Aufenthalts in Österreich eine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberufen ausgestellt wird.

Oliver ist glücklich wieder bei seiner Lisa sein zu können, seine neue Arbeit macht ihm Freude und er genießt in seiner Freizeit die wunderschöne Tiroler Bergwelt.

Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („Intra Corporate Transferees – ICT“)

Wie können Intra Corporate Transferees – ICT legal in Österreich beschäftigt werden?

Jason ist amerikanischer Staatsbürger und arbeitet seit 8 Monaten als Trainee in einem großen Pharmakonzern aus den USA. Im Rahmen seines Traineeships ist Jason verpflichtet mindestens 6 Monate bei einem europäischen Tochterunternehmen mitzuarbeiten, um so die internationale Ausrichtung seines Arbeitgebers besser kennenzulernen.

Jason werden mehrere Traineeship-Positionen in Europa angeboten, wobei seine Wahl schlussendlich auf Wien fällt, weil ein Teil seiner Familie ursprünglich aus Österreich stammt. Welche Voraussetzungen muss Jason nun erfüllen, um seine Tätigkeit als Trainee in Österreich aufnehmen zu können?

Für wen ist eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer möglich?

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die für einen international tätigen Dienstgeber arbeiten und vorübergehend in einer oder mehreren Niederlassungen in einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, können für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht solch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Arbeitnehmer als Führungskraft, Spezialist oder Trainee beschäftigt wird. Ein Spezialist oder eine Führungskraft muss bereits 9 Monate (ein Trainee 6 Monate) im Unternehmen beschäftigt gewesen sein, bevor die Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt werden kann?

Zunächst muss der betreffende Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und ein Abordnungsschreiben (Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie eine Rückkehrgarantie in eine Niederlassung mit Sitz außerhalb der EU) vorweisen können. Dadurch muss auch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens zurückkehren kann, die in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) liegen muss.

Der Arbeitgeber muss die in Österreich herrschenden Mindeststandards bezüglich Entgelt,  Urlaub und Höchstarbeitszeit einhalten und der Arbeitnehmer muss auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Darüber hinaus darf die Niederlassung in Österreich nicht von einem Streik betroffen sein, es müssen die möglicherweise bestehenden Voraussetzungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt werden und der Arbeitgeber darf in den letzten zwölf Monaten nicht mehrfach gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben. Schließlich darf auch die Niederlassung im Inland nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, um die Einreise von transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern und die Niederlassung muss eine echte Geschäftstätigkeit ausüben und darf nicht in Insolvenz sein.

Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) wobei der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht erbracht werden muss.

Wie läuft die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Intra Corporate Transferees – ICT ab?

Grundsätzlich muss der Antrag von dem betreffenden Arbeitnehmer persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) gestellt werden.  Wenn der betreffende Arbeitnehmer ohne Visum nach Österreich einreisen kann, kann der Antrag aber auch im Inland bei einer Einwanderungsbehörde gestellt werden.

Zusammen mit dem Antrag muss eine Arbeitgebererklärung vorgelegt werden, in der der Arbeitgeber nähere Informationen zum Betrieb und der geplanten Beschäftigung des Antragstellers erteilt.

Nach Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen hat die zuständige Einwanderungsbehörde den Antrag an das Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln, das ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erstellt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Gutachten an die Niederlassungsbehörde übermittelt, die die Aufenthaltsbewilligung dann erteilt.

Zusammenfassung

Für Jason bedeutet das also, dass er bereits vor seiner Einreise und dem Beginn seines Traineeships in Österreich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung als Intra Corporate Transferees – ICT bei der österreichischen Botschaft in den USA stellen muss. Unterlagen wie die Arbeitgebererklärung oder ein Abordnungsschreiben, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, werden Jason dabei von der österreichischen Niederlassung des Konzerns zur Verfügung gestellt.

Die Behörde muss nach der Antragstellung innerhalb von 8 Wochen eine Entscheidung über den Antrag von Jason treffen. Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung sind möglich, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten darf.

Nach Überwindung sämtlicher bürokratischer Hürden kann Jason sein Traineeship in Österreich schlussendlich beginnen. Da es ihm in Wien sehr gut gefällt verlängert er dieses sogar um weitere 6 Monate, wofür ihm rasch und unkompliziert von Seiten der Behörde auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

Checkliste Unterlagen für österreichische Staatsbürgerschaft

Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorbereitet werden?

Ich erhielt zuletzt folgende Anfrage von Ahmed aus Wien:

Guten Tag, ich heiße Ahmed, stamme aus Ägypten und lebe seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich. Ich habe in Ägypten ein technisches Studium abgeschlossen und konnte eine Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders hochqualifizierte Arbeitskräfte erhalten, die ich mittlerweile in einen Daueraufenthaltstitel EU umwandeln konnte.

Ich bin sehr zufrieden mit meinem Leben in Österreich, möchte dauerhaft hier bleiben und nun die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Ich gehe davon aus, dass ich sämtliche Voraussetzungen erfülle, damit mir die Staatsbürgerschaft verliehen wird und frage mich nun welche Unterlagen bei der Antragstellung bei der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

Bei meiner ersten Recherche im Internet konnte ich aber nur die Information finden, dass ich im Rahmen eines Erstgesprächs bei der Einwanderungsbehörde über die erforderlichen Dokumente informiert werde. Ich habe aber bereits Erfahrung mit den österreichischen Einwanderungsbehörden und weiß, dass die Mitarbeiter dort manchmal nicht so hilfreich sind, wie ich mir das wünschen würde. Ich will bereits vorab wissen, welche bürokratischen Hürden mich bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft erwarten.

Antwort:

Lieber Ahmed, diese Checkliste gibt Ihnen einen ersten Überblick, welche Unterlagen bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft notwendig sein können. Bitte beachten Sie jedoch, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen verlangt werden, die hier nicht aufgelistet sind. Dies hängt wesentlich von der für Ihren Antrag zuständigen Behörde ab.

Aufenthalt als Künstler aus einem Drittstaat in Österreich

Die Freiheit der Kunst ist in Österreich verfassungsrechtlich geschützt und gilt auch für die Arbeit von drittstaatsangehörigen Künstlern. Damit sowohl der Aufenthalt, als auch die künstlerische Tätigkeit für Drittstaatsangehörige in Österreich ermöglicht werden kann, wurde ein eigener Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ geschaffen. Anhand eines Beispiels wird in weiterer Folge gezeigt wie und unter welchen Voraussetzungen solch ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Neuer Kunststil

Natalia ist Malerin und  Absolventin der renommierten Nationalen Akademie der Bildenden Künste und Architektur in Kyiv, Ukraine. Natalia hat einen besonderen Kunststil entwickelt. Sie zieht alte Porträts oder Fotos als Vorlagen für ihre Bilder heran und interpretiert diese neu. Dabei setzt sie intensive Farben ein und weicht die Gesichtsformen auf. Die auf den Porträts oder Fotos abgebildeten Personen bleiben dabei aber immer erkennbar.

Natalias Werke werden regelmäßig in Galerien und bei Ausstellungen in der ganzen Ukraine gezeigt. Sie kann von den Verkaufserlösen ihrer Bilder auch schon ganz gut leben.

Natalias großer Auftrag

Eines Tages wird Natalia von einem Bankmanager aus Wien kontaktiert, der ihr erklärt, dass er eines ihrer Bilder beim Besuch einer Ausstellung in Kyiv gesehen hat, er von ihrem Stil begeistert ist und möglicherweise einen Großauftrag für sie in Wien hat. Interessiert und aufgeregt reist Natalia daraufhin nach Wien, wo ihr das neue Projekt vorgestellt wird.

Eine in der Wiener Innenstadt ansässige Privatbank hat in ihren Besprechungsräumen Porträts sämtlicher Bankdirektoren seit dem Jahr 1832 hängen. Insgesamt sind das 33 Porträts. Der Bankmanager erklärt Natalia, dass die Besprechungsräume in den nächsten Jahren von Grund auf renoviert und auch sämtliche Porträts der Bankdirektoren im zeitgenössischen Stil in den neuen Besprechungsräumen ausgestellt werden sollen. Er fragt Natalia, ob sie sich zutraut den Auftrag zu übernehmen, die neuen Porträts anzufertigen. Dabei teilt er ihr auch gleich mit, dass die bestehenden Porträts bis zur Fertigstellung der neuen Räumlichkeiten an Ort und Stelle in Wien verbleiben müssen und Natalia diese daher auch nicht mit nach Kyiv nehmen kann.

Natalia weiß aus Erfahrung, dass sie pro Woche ca ein Porträt anfertigen kann. Dieser neue Auftrag würde Sie daher mindestens ein Jahr, vermutlich aber auch länger beschäftigen. Außerdem ist auch das Honorar, das ihr angeboten wird, überaus großzügig bemessen und die Bank ist darüber hinaus auch noch bereit die Kosten für die Miete einer Wohnung und eines Ateliers in Wien für Natalia zu übernehmen. Natalia überlegt also nicht lange und sagt auf der Stelle zu, so schnell wie möglich mit den Arbeiten zu beginnen.

Welcher Aufenthaltstitel steht Natalia in Österreich dafür nun offen?

Wie bei allen anderen Aufenthaltstiteln auch, müssen Künstler die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllen. Dazu gehören ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt, eine ortsübliche Unterkunft, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darf durch den Aufenthalt nicht gefährdet werden.

Darüber hinaus muss eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt werden, wobei danach unterschieden wird, ob diese Tätigkeit unselbstständig oder selbstständig erfolgt.

Bei einer unselbstständigen künstlerischen Tätigkeit muss vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Erklärung durch den Arbeitgeber vorgelegt und eine Mitteilung vom Arbeitsmarktservice eingeholt werden. Darin wird bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende künstlerische Tätigkeit tatsächlich vorliegen.

Bei selbstständigen Künstlern muss gegenüber der Einwanderungsbehörde hingegen nur nachgewiesen werden, dass die geplante Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung besteht und der Künstler seinen Unterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit bestreiten kann, wobei das durch Nachweis entsprechender Zeugnisse oder Verträge belegt werden muss. Das Arbeitsmarktservice wird dabei nicht eingebunden.

Natalia erhält die Niederlassungsbewilligung Künstler

Natalia erbringt ihre Arbeit in Wien zwar selbstständig. Sie erhält von der Bank, für die sie arbeiten soll, aber einen schriftlichen Vertrag, in dem sämtliche Details des Projekts, das in jedem Fall mehr als sechs Monate dauern wird, genau geregelt sind und den sie der Behörde vorlegen kann. Damit kann sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Künstler erfüllen, die ihr von der Einwanderungsbehörde auch ohne Probleme ausgestellt wird. Diese Niederlassungsbewilligung ist zunächst für ein Jahr gültig, kann aber danach verlängert werden, sofern die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind.

Aufenthaltstitel Familienangehöriger – Was passiert bei einer Scheidung?

Als drittstaatsangehöriger Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers erhält man in der Regel ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, doch welche Auswirkungen hat eine Scheidung?

Während eines Studienaufenthalts in den USA lernt die Österreicherin Julia den Footballspieler Aaron kennen und verliebt sich in ihn. Bereits nach ein paar Wochen beschließen die beiden zu heiraten und in Zukunft gemeinsam in Österreich zu leben.

Aaron ist als US-Bürger Drittstaatsangehöriger, erhält aber als Ehegatte einer Österreicherin, die nach ihrer Rückkehr aus den USA einen gut bezahlten Job findet und darüber hinaus ein Einfamilienhaus von ihren Eltern geerbt hat, ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wird zunächst für ein Jahr ausgestellt, ist auf Antrag verlängerbar und berechtigt zur Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit in Österreich.

Bereits wenige Wochen nach der Hochzeit beginnt es zwischen Julia und Aaron zu kriseln. Aaron ist enttäuscht, dass er seine Karriere als Footballspieler in Österreich nicht fortsetzen kann und findet auch sonst keine Beschäftigung. Julia hingegen geht in ihrem neuen Job auf und arbeitet oft bis spät in die Nacht. Bereits drei Monate nach der Hochzeit teilt Aaron Julia mit, dass ihn das Leben mit ihr nicht mehr interessiert und er sich scheiden lassen möchte. Nach einem anfänglichen Schock erkennt Julia, dass diese Heirat ein großer Fehler war und erklärt sich mit der Scheidung einverstanden.

In der Zwischenzeit hat Aaron aber bereits begonnen einen Deutschkurs zu absolvieren und hat sich dabei in seine Deutschlehrerin Sarah verliebt, mit der er eine Beziehung beginnt. Aus diesem Grund möchte er auch nach seiner Scheidung weiterhin in Österreich leben, wobei er aus der Erfahrung mit Julia gelernt hat und sich mit einer möglichen zweiten Ehe Zeit lassen möchte. Wie und unter welchen Umständen kann Aaron sein Aufenthaltsrecht in Österreich auch nach der Scheidung mit Julia erhalten?

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen und Aufenthaltstitel

Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige erhalten haben, erwerben dadurch ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Fällt die Angehörigeneigenschaft durch eine Scheidung weg, kann dieser Aufenthaltstitel aber nicht mehr erteilt werden. Sofern der ehemalige Familienangehörige aber die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt und auch keine Erteilungshindernisse bestehen, ist ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen. Der Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger ist der Behörde innerhalb von einem Monat bekannt zu geben.

Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel und Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur dann erteilt werden, wenn dies nicht den öffentlichen Interessen widerspricht und Beziehungen zu anderen Staaten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wird, ein alle Risiken deckender Krankenversicherungsschutz besteht und ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.

Erteilungshindernisse sind zum Beispiel aufrechte Einreiseverbote, Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Inland oder rechtskräftige Bestrafungen wegen unrechtmäßiger Einreise nach Österreich.

Ausnahmen

Aaron hat bisher im Haus seiner Ehefrau gelebt, war durch ihre Berufstätigkeit krankenversichert und bezieht selbst kein Einkommen. Es ist ihm also im Moment nicht möglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu erfüllen. Für Familienangehörige kann aber unter Bestimmten Umständen auch dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diese die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Das ist dann der Fall, wenn der Ehegatte stirbt, der Ehegatte das Verschulden an der Scheidung trägt oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe bestehen bei Opfern einer Zwangsehe oder wenn Familienangehörige Opfer von Gewalt wurden oder wenn der Aufenthaltstitel deshalb entzogen wurde, weil der zusammenführende Ehegatte rechtskräftig wegen einer begangenen Straftat verurteilt wurde.

Was kann Aaron bei einer Scheidung nun tun?

Würde Aaron nun also unmittelbar nach seiner Scheidung die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verlangen, müsste sein Antrag mangels dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel abgewiesen werden und Aaron würde sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren. Auch eine der Ausnahmebestimmungen kommt für ihn nicht zur Anwendung. Er sollte daher versuchen die Scheidung solange hinauszuzögern, bis er auf eigenen Beinen steht, also bis er selbst eine ortsübliche Unterkunft gefunden, eine Krankenversicherung abgeschlossen und einen Job bekommen hat, der ihm zumindest ein gewisses Grundeinkommen sichert. Sobald er das geschafft hat, kann ihm auch nach der Scheidung eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt werden.

Die Integrationsvereinbarung in Österreich

Personen, die sich rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben, sollen möglichst rasch in die österreichische Gesellschaft integriert werden. Hierzu ist es sowohl erforderlich, dass Integrationsförderung angeboten wird als auch dass die betreffenden Personen aktiv daran mitwirken. Zu diesem Zweck wurde unter dem – irreführenden – Begriff „Integrationsvereinbarung“ ein System geschaffen, das den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren und in Österreich herrschenden Grundprinzipien sicherstellen sollen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Maßnahme, an der nach Österreich einwandernde Personen freiwillig teilnehmen können, wie es der Begriff „Vereinbarung“ nahelegt, sondern um eine Verpflichtung, die bei der Verleihung oder zur Verlängerung von bestimmten Aufenthaltstiteln zwingend erfüllt werden muss.

Nachziehende Eltern als Beispiel

Oxana ist vor vielen Jahren aus der Ukraine nach Österreich eingewandert. Sie ist mittlerweile bereits österreichische Staatsbürgerin und auch mit einem Österreicher verheiratet. Als Oxana und ihr Mann, die beide berufstätig sind, ihr erstes Kind erwarten, bittet Oxana ihre Mutter aus der Ukraine zu ihr nach Österreich zu ziehen, um sie bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Oxanas Mutter ist damit einverstanden und beantragt eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, wodurch sie zwar ein befristetes Aufenthaltsrecht, jedoch keinen Arbeitsmarktzugang in Österreich erhält. Oxanas Mutter hat vor der Antragstellung auch einen Deutschkurs am Goetheinstitut in Kyiv absolviert und kann so bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens nachweisen.

Da sie auch alle anderen erforderlichen Voraussetzungen nachweisen kann, wird Oxanas Mutter die beantragte Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ erteilt. Zusammen mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels wird sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, binnen 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Sollte sie das nicht schaffen, kann ihr Aufenthaltsrecht nach Ablauf dieser 2 Jahre nicht weiter verlängert werden.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Um das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Dies kann einerseits durch die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden und zwar durch den Nachweis einer erfolgreichen Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf Sprachniveau A2 oder aber auch durch den Nachweis einer Integrationsprüfung auf A2 Niveau des „Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD). Andererseits kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung aber auch durch den Nachweis eines bestimmten Ausbildungsniveaus erbracht werden. Dies ist entweder durch den Nachweis eines Schulabschlusses möglich, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder durch den Nachweis des Abschlusses einer berufsbildenden mittleren Schule (wie einer Fachschule oder Handelsschule). Darüber hinaus gilt für Personen, denen eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt wurde, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung automatisch als erfüllt. Schließlich gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch dann als erfüllt, wenn das Modul 2 erfolgreich absolviert wurde.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Um das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, müssen Sprachkenntnisse auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Anders als beim Modul 1 besteht aber keine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 zur Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels. Die Erfüllung des Moduls 2 ist allerdings eine notwendige Voraussetzung, damit ein „Daueraufenthaltstitel EU“ erteilt oder in weiterer Folge auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

Das Modul 2 kann, so wie auch das Modul 1, durch Ablegung entsprechender Integrationsprüfungen auf B1-Niveau beim ÖIF oder dem ÖSD erfüllt werden. Darüber hinaus gilt das Modul 2 aber auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person minderjährig ist und in Österreich die Volks-, oder Mittelschule besucht (bei Besuch der Mittelschule muss das Unterrichtsfach „Deutsch“ im letzten Schuljahr positiv absolviert worden sein), oder durch Nachweis eines Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Sekundarschule (wobei der Unterricht zumindest über 4 Jahre hindurch besucht worden sein muss), oder durch Nachweis einer Lehrabschlussprüfung in Österreich, oder durch den Nachweis der Absolvierung von zumindest 32 ECTS im Rahmen eines Studiums in Österreich, das auf Deutsch abgehalten wurde. 

Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen

Oxanas Mutter hält sich aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ seit beinahe zwei Jahren durchgehend in Österreich auf. Sie hat es aber bis dato noch nicht geschafft das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Sie ist einerseits mit der Betreuung ihrer Enkelkinder ausgelastet und leidet darüber hinaus unter großer Prüfungsangst. Besteht für Oxanas Mutter dennoch eine Möglichkeit, dass ihr Aufenthaltstitel nach zwei Jahren weiter verlängert wird, auch wenn sie die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachweisen kann?

Personen, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, sind davon ausgenommen. Dies muss durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt werden. Oxanas Mutter hat jedoch Zweifel daran, ob ihre Prüfungsangst tatsächlich als so schwerwiegende psychische Einschränkung anerkannt wird, dass dies tatsächlich als Ausnahmegrund von einem Amtsarzt bestätigt wird.

Verlängerung der Erfüllungspflicht

Oxanas Mutter steht darüber hinaus aber auch noch die Möglichkeit offen, eine Verlängerung der Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung um bis zu 12 Monate zu beantragen. Bei der Entscheidung über solch einen Verlängerungsantrag hat die Behörde auf die konkreten Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Hierbei kann die Mehrfachbelastung von Oxanas Mutter mit Kinderbetreuung und Prüfungsangst sehr wohl eine gewichtige Rolle spielen. Auch wenn Oxanas Mutter die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vermeiden kann, so kann sie durch einen Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht bis zu einem Jahr Zeit gewinnen, um die erforderliche Prüfung abzulegen.

Notwendiges Einkommen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Wie hoch muss dass Einkommen sein, damit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann?

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Neben einem ausreichend langen Aufenthalt in Österreich und einigen allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (wie Straffreiheit für schwerwiegende Delikte oder einer bejahenden Einstellung zur Republik Österreich) muss ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Wie dieser berechnet wird und welche Einkünfte und Ausgaben konkret berücksichtigt werden müssen, wird hier beantwortet.

Die rechtlichen Voraussetzungen des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält eine genaue Regelung, wie die Behörde zu berechnen hat, ob der Lebensunterhalt und damit in erster Linie das Einkommen eines Antragstellers ausreichend gesichert ist. Dazu muss der Antragsteller feste und regelmäßige, eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen haben. Diese Ansprüche muss der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung nachweisen, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf jeden Fall miteinbezogen werden.

Das bedeutet also, dass ein Antragsteller zum Nachweis seines ausreichenden Lebensunterhalts die besten 30 Monate der letzten 5,5 Jahre vor Antragstellung heraussuchen und dafür die entsprechenden Einkommensnachweise der Behörde vorlegen muss. Außerdem sollten in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ebenfalls ausreichend hohe Einkünfte vorliegen, weil diese jedenfalls in die Bewertung durch die Behörde miteinbezogen werden.

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte sein?

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte nun aber sein, damit die Behörde diese als gesicherten Lebensunterhalt anerkennt? Die Antwort darauf findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dort sind die Richtsätze für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung geregelt. Die Einkünfte des Antragstellers müssen, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, in einem Zeitraum von (den besten) 36 Monaten in den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen. Diese Richtsätze ändern sich jährlich. 2021 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende € 1.000,48, für Ehepaare € 1.578,36 und für jedes Kind zusätzlich € 154,37.

Wie kann ich meinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen?

Zum Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt können Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions- oder sonstige Versicherungsleistungen, der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Nachweise des eigenen Vermögens in ausreichender Höhe vorgelegt werden. Unterhaltsansprüche werden aber nur dann berücksichtigt, wenn diese gesetzlich begründet sind. Leistungen aus Unterhaltsverträgen oder freiwillige Zuwendungen und Geldgeschenke (auch wenn diese regelmäßig erfolgen), können hingegen nicht für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden.

Wie werden regelmäßige Aufwendungen berücksichtigt?

Die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte des Antragstellers werden durch regelmäßige Aufwendungen verringert. Zu diesen regelmäßigen Aufwendungen zählen Miete, Kreditzahlungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Diese regelmäßigen Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, wobei eine sogenannte „freie Station“ bestehen bleibt (für 2021: € 304,45), die bei der Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen nicht berücksichtigt wird. Es schmälern also nur die regelmäßigen Aufwendungen die Einkünfte, die diese „freie Station“ übersteigen. Wird in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt in diesem Zeitraum der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Ein vereinfachtes Beispiel zur Berechnung des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Wenn ein Antragsteller (alleinstehend) regelmäßige monatliche Einkünfte von € 2.000,00 netto und regelmäßige Aufwendungen von € 800,00 hat, ist in einem ersten Schritt die „freie Station“ von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen.

Regelmäßige Aufwendungen (für Miete, Kredit etc)………..€ 800,00
Abzüglich der freien Station……………………………………………….- € 304,45
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen…………………..€ 495,55

In einem zweiten Schritt sind die sich so errechneten regelmäßigen Aufwendungen vom regelmäßigen Nettoeinkommen abzuziehen.

Regelmäßiges Nettoeinkommen……………………………………€ 2.000,00
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen……………….- € 495,55
Regelmäßige eigene Einkünfte…………………………………….€ 1.504,45

Da die regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Antragstellers höher sind als € 1.000,48 wäre in diesem Monat der Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Wenn der Antragsteller aber mit diesem Einkommen und bei gleichen Aufwendungen auch noch für eine Ehefrau sorgen müsste, wäre der Schwellenwert von € 1.578,36 in diesem Monat nicht erreicht.

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Gibt es auch Ausnahmen?

Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften, schweren Krankheit beeinträchtigt sind, ihren regelmäßigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind von der Verpflichtung diesen nach den beschriebenen Vorgaben nachzuweisen, befreit. Diese Einschränkungen müssen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Fazit

Die exakte Berechnung des notwendigen Einkommens für die Staatsbürgerschaft kann daher sehr kompliziert werden, insbesondere wenn die Einkünfte aus verschiedenen Quellen stammen oder diesen hohe regelmäßige Aufwendungen gegenüberstehen. Um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls vor der Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genau zu prüfen, ob alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so wie der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt, tatsächlich im erforderlichen Umfang gegeben sind.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außergewöhnlicher Leistungen

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Fremden unter vereinfachten Bedingungen, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Es ist dabei nicht notwendig, dass eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Österreich oder ein ausreichender Lebensunterhalts nachgewiesen wird. Es müssen auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder eine Staatsbürgerschaftsprüfung abgelegt werden. Vor allem aber muss in der Regel die bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben werden. Voraussetzung ist in solch einem Fall jedoch, dass durch den Antragsteller bereits außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik erbracht wurde oder noch erwartet werden kann. Beurteilt wird dies durch eine entsprechende Bestätigung der österreichischen Bundesregierung.

Was zählt als außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik?

Das Gesetz definiert nicht, was als außergewöhnliche Leistung im Interesse der Republik zählt. Auf Grundlage der bereits wegen außergewöhnlicher Leistungen verliehener Staatsbürgerschaften hat das Bundesministerium für Inneres einen Katalog bestimmter Kriterien entwickelt, die als Maßstab bei der Entscheidung der Bundesregierung herangezogen werden und Orientierung für eine sachliche Beurteilung des Einzelfalles bilden sollen.

Zunächst wird grob in vier Teilbereiche unterschieden, in denen außergewöhnliche Leistungen im Interesse der Republik erbracht werden können. Diese sind wissenschaftliche Leistungen, wirtschaftliche Leistungen, sportliche und künstlerische Leistungen, wobei auch außerordentliche Leistungen in anderen Bereichen möglich sind, sofern diesen vergleichbares Gewicht zukommt.

Beispiele für außergewöhnliche Leistungen

Unter außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen fallen beispielsweise Tätigkeiten auf einem noch nicht erschlossenen wissenschaftlichen Gebiet, hohe Reputation in der internationalen scientific community, Publikationstätigkeit, Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen usw.

Durch außergewöhnliche wirtschaftliche Leistungen kann man einen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erwerben, indem man als Inhaber oder in leitender Funktion mit maßgeblichem Einfluss in einem Unternehmen tätig ist, dieses Unternehmen eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat, Arbeitsplätze in Österreich geschaffen oder gesichert werden, maßgebliche Projekte mit hohen Investitionen in Österreich durchgeführt werden, das Unternehmen auch im Ausland bekannt ist und dadurch auch die Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor gefördert werden.

Bei außergewöhnlichen sportlichen Leistungen zielt die Beurteilung hingegen zunächst darauf ab, ob in Österreich bereits andere Sportler auf einem ähnlichen Leistungsniveau zur Verfügung stehen, sei es im Aktiven- oder im Nachwuchsbereich. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann ein Interesse der Republik an der Verleihung der Staatsbürgerschaft für sportliche Leistungen bestehen. Darüber hinaus müssen die außergewöhnlichen sportlichen Leistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Österreich erbracht worden sein und die aktive sportliche Laufbahn muss noch über einen längeren Zeitraum andauern. Ein weiteres Kriterium ist die Frage ob es in formaler Hinsicht möglich ist, den Sportler gleich nach Verleihung der Staatsbürgerschaft im österreichischen Nationalteam einsetzen zu können und ob bereits sehr gute Platzierungen bei internationalen Wettkämpfen erlangt wurden, sei es als Einzelner oder in einer Mannschaft.

Bei außerordentlichen künstlerischen Leistungen sind die Kriterien naturgemäß um einiges unschärfer. So muss die künstlerische Einzelleistung einen wesentlichen Beitrag zum Kunstgeschehen in Österreich darstellen, wesentliche Leistungen werden im Bereich der Ausbildung an österreichischen Hochschulen erbracht, das künstlerische Renommee Österreichs auf internationaler Ebene wird gestärkt, die künstlerische Leistung zieht das Publikum an und es werden eigene Techniken entwickelt oder alte Techniken in Verwendung oder Herausbildung einer neuen Technik reaktiviert.

Wie läuft das Verfahren bei der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung ab?

Zunächst ist der Antrag, so wie jeder Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Landesregierung zu stellen. Diese prüft zunächst, ob Verleihungshindernisse vorliegen (wie rechtskräftige Verurteilungen, Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung etc). Danach hat die Behörde den Verwaltungsakt mit dem Antrag dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen. Der Innenminister hat dann selbst eine Bewertung vorzunehmen, ob die vom Antragsteller erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen im besonderen Interesse der Republik gelegen sind. Sollte der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland haben, hat auch noch der Außenminister eine entsprechende Beurteilung abzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilungen müssen die Minister detailliert begründen, weshalb die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt bzw warum das nicht der Fall ist und ob die Verleihung befürwortet wird oder nicht.

Danach hat der Innenminister eine beschlussreife Stellungnahme aufzubereiten und eine Empfehlung für die Beschlussfassung der Bundesregierung zu erstellen. Die Bundesregierung entscheidet zumindest einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder Nicht-Erteilung einer Bestätigung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik. Der Bescheid über die Verleihung bzw über die Abweisung des Antrags wird dann wiederum von der jeweiligen Landesregierung ausgestellt, bei der der Antrag auch eingebracht wurde.

Mein Antrag auf Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt – Was kann ich tun?

Yulia kommt ursprünglich aus der Ukraine, lebt bereits seit 4 Jahren in Wien und studiert Architektur an der Technischen Universität Wien. Sie spricht perfekt Deutsch und arbeitet nebenbei in kleinen Gelegenheitsjobs als Kellnerin oder Promotorin. Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich hat sie aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Student“, die sie jedes Jahr bei der MA 35 verlängern lassen muss. Bei dieser Verlängerung legt sie sowohl ihr aktuelles Studienblatt als auch eine Studienerfolgsbestätigung über ihre im vergangenen Jahr erbrachten Studienleistungen vor.

Auch heuer hat sie wieder um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angesucht. Sie weiß, dass die MA 35 zurzeit völlig überlastet ist und sie ist daher auch nicht verwundert, dass sie selbst mehrere Wochen nach ihrer Antragstellung noch nichts von der Behörde gehört hat. Eines Tages erhält sie jedoch anstelle der erwarteten Bestätigung über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ von der MA 35, in der ihr mitgeteilt wird, dass die Behörde beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen, weil sie im abgelaufenen Studienjahr nicht die erforderliche Mindeststudienleistung von 16 ECTS erbracht hat. Was ist hier passiert und was kann Yulia nun unternehmen?

Mindeststudienleistung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“?

Wer nach Österreich einwandern möchte, um hier zu studieren, muss zunächst nur die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. Diese sind ausreichende Unterhaltsmittel, eine Krankenversicherung in Österreich und man darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. Den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft müssen Studenten nicht mehr nachweisen.

Außerdem muss gegenüber der Einwanderungsbehörde nachgewiesen werden, dass man für ein Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder anerkannten Privatuniversität zugelassen ist bzw als außerordentlicher Student einen Vorbereitungslehrgang zur Zulassung für ein ordentliches Studium besucht.

Eine Aufenthaltsbewilligung Student wird immer nur für ein Jahr ausgestellt und muss danach immer wieder verlängert werden. Jede Verlängerung erfordert, dass zusätzlich zu den bereits beschriebenen Voraussetzungen im abgelaufenen Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis von 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis muss immer im abgelaufenen Studienjahr nachgewiesen werden. Wenn der Antrag auf Verlängerung also zB im November 2020 gestellt wurde, muss die Behörde das Studienjahr Wintersemester 2019 und Sommersemester 2020 betrachten.

Kann eine Aufenthaltsbewilligung auch erteilt werden, wenn kein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen werden kann?

Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, die oftmals in der Praxis nicht nachgewiesen werden können. Dazu müssen nämlich Gründe vorgelegen sein, die die Erbringung des Studienerfolgs verhindert haben, auf die der Antragsteller persönlich keinen Einfluss hatte und die unvorhersehbar oder unabwendbar waren. Darunter können zum Beispiel schwere Krankheiten fallen, die einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben, nicht aber Prüfungsangst oder Stress, auch aufgrund von möglichen Mehrfachbelastungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt (VwGH 19.3.2021, 2021/22/0033), dass Studieneinschränkungen, die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten, als anerkannter Hinderungsgrund gelten können, es hängt dabei aber immer von den konkreten Auswirkungen auf den Antragsteller ab.

Was kann Yulia nun tun?

Bevor die MA 35 tatsächlich einen abweisenden Bescheid erlässt, wird Yulia aufgefordert, schriftlich zur rechtlichen Auffassung der Behörde Stellung zu nehmen. Darin erklärt Yulia, dass ihr Studienleistungen aus dem Studienjahr 2019/20 aus einem anderen Studium angerechnet wurden, die Technische Universität Wien diese Anrechnung aus administrativen Gründen aber erst im Oktober 2020 in ihrem Sammelzeugnis eingetragen hat, weshalb es nun so aussieht, als hätte sie diese Studienleistungen nicht im Studienjahr 2019/20 erbracht, obwohl das sehr wohl der Fall war.

Was tun wenn ein negativer Bescheid kommt?

Die MA 35 erkennt die Argumentation von Yulia nicht an und erlässt dennoch einen Bescheid, in dem ihr Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wird. Yulia ist entsetzt über diese falsche Entscheidung der Behörde und will dagegen vorgehen. Wie kann sie das tun?

Gegen Bescheide der MA 35 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zur Verfügung. Eine solche Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids schriftlich bei der MA 35 eingebracht werden und es muss darin klar erläutert werden, warum der Bescheid der MA 35 rechtlich falsch war.

Das Verfahren wird dann in weiterer Folge vor dem Verwaltungsgericht und damit von einem unabhängigen Richter geführt, der – sofern dies beantragt wurde – auch eine mündliche Verhandlung durchführt und den Sachverhalt im Detail prüft.

Erfreulicherweise erkennt die zuständige Verwaltungsrichterin, dass Yulia sehr wohl ausreichende Studienleistungen im Studienjahr 2019/20 erbracht hat und bewilligt schlussendlich ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Eingetragene Partnerschaft und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich

Ist eine eingetragene Partnerschaft eine „Ehe light“?

Sebastian ist österreichischer Staatsbürger und hat eine Zeit lang im Ausland, unter anderem in China, gelebt und gearbeitet. Dort hat er Laura, eine Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs, kennen gelernt. Die beiden haben sich ineinander verliebt und sind bereits in China zusammengezogen. Nach einigen gemeinsamen Jahren mussten beide aus beruflichen Gründen zurück nach Europa, Sebastian nach Österreich und Laura nach England.

Nach gründlicher Überlegung haben die beiden sich dazu entschieden, ihr gemeinsames Leben in Österreich fortzusetzen . Da sich Laura erst nach dem Brexit dazu entschieden hat nach Österreich zu ziehen, sieht sie sich mit der schwierigen Situation konfrontiert, dass sie nun als Drittstaatsangehörige gewertet wird und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit erheblichen Hürden für sie verbunden ist.

Es ist beiden klar, dass der einfachste Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Laura die Heirat mit Sebastian wäre. Danach könnte Laura, die die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich ohne Schwierigkeiten erfüllen kann, einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ erhalten. Bei ihrer Recherche stößt Laura jedoch auf den Hinweis, dass nicht nur Ehegatten, sondern auch eingetragene Partner als Familienangehörige gewertet werden.

Da sich Sebastian und Laura noch nicht ganz sicher sind, ob sie tatsächlich den großen Schritt wagen und einander heiraten sollen, klingt die Idee eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, hinter der die beiden eine Art „Ehe Light“ vermuten zunächst sehr verlockend. Doch welche rechtlichen Konsequenzen sind mit einer eingetragenen Partnerschaft tatsächlich verbunden und handelt es sich dabei wirklich nur um eine „Ehe Light“?

Warum gibt es eine eingetragene Partnerschaft?

Seit Einführung der Zivilehe in Österreich war dieses Rechtsinstitut ausschließlich zur Begründung einer rechtlich klar geregelten Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zulässig. Homosexuellen Paaren stand diese Möglichkeit der Begründung einer Lebensgemeinschaft nicht offen, was eine erhebliche Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe bedeutete. Im Jahr 2010 schuf der österreichische Gesetzgeber, nach langem Zögern, das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG), das für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit schuf, eine der Ehe weitgehend gleichartige Form der rechtlich anerkannten Lebenspartnerschaft einzugehen. Im Grunde unterschied sich eine eingetragene Partnerschaft von einer Ehe lediglich dadurch, dass sie nur homosexuellen Paaren offenstand und eben nicht Ehe hieß. Verschiedengeschlechtlichen Paaren stand weiterhin nur die Möglichkeit offen, eine Ehe einzugehen.

Dies änderte sich aber mit einem Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2017 grundlegend. Dieser stellte fest, dass eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nicht aufrecht erhalten werden kann, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren. Seit 1.1.2019 stehen daher sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft jeweils für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare zur Verfügung.

Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Das bedeutet zunächst zwar, dass Sebastian und Laura zwar grundsätzlich eine eingetragene Partnerschaft eingehen können, wodurch unterscheidet sich diese aber von einer Ehe?

Kurz gesagt, gar nicht. Beide Rechtsinstitute sind so gut wie ident. Bei der Schaffung des EPG wurden die bis dahin bereits bestehenden eherechtlichen Bestimmungen zum großen Teil wortgleich bis ins Detail übernommen. Mit einer eingetragenen Partnerschaft sind also die gleichen rechtlichen Konsequenzen verbunden, wie mit einer Ehe. Dazu gehören unter anderem die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, die Mitwirkung im Erwerb des Anderen, Leistung von Unterhalt, adoptionsrechtliche Regelungen, erbrechtliche Regelungen und auch die Bestimmungen zur Auflösung bzw Scheidung. Ein kleiner Unterschied besteht dahingehend nur insoweit, als die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei einer eingetragenen Partnerschaft schon nach 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund schafft, bei einer Ehe erst nach 6 Jahren. Außerdem gelten Kinder von eingetragenen Partnern als „außerehelich“.

Welche Bedeutung hat eine eingetragene Partnerschaft noch?

Heute ist eine eingetragene Partnerschaft also nichts anderes mehr als ein rechtliches Relikt, das nach dem Kampf um Gleichstellung homosexueller Paare vor dem Gesetz übrig geblieben ist. Eine eingetragene Partnerschaft ist daher auch sicher keine „Ehe Light“ für verschiedengeschlechtliche Paare, die sich nicht sicher sind, ob Sie den Schritt in eine Ehe tatsächlich wagen und ihrem Zusammenleben lediglich einen „offiziellen“ Anstrich wollen. Es handelt sich bei der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare um das Gegenstück zur Ehe, das aber seit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2019 nicht mehr von Relevanz ist. Das österreichische Gesetz schafft damit also zwei Arten von Lebensgemeinschaften, die beide dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten. Im Grunde unterscheiden sie sich nur durch ihren Namen und ihre Entstehungsgeschichte.

Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels

Mit diesem Wissen im Hintergrund entscheiden sich Sebastian und Laura schlussendlich dafür, die klassische Ehe zu schließen, nicht zuletzt deshalb, weil für Sie kein Vorteil aus dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft ersichtlich ist. Im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der vom Aufenthaltsrecht des Partners abhängt (wie Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Rot-Weiß-Rot Karte + für Familienangehörige, Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“) macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller eingetragener Partner oder Ehemann bzw Ehefrau der in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ist.

Checkliste Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte feierte im Juli 2021 ihren zehnten Geburtstag. Es ist also an der Zeit Bilanz ziehen, ob das damit verfolgte Ziel, nämlich qualifizierte Arbeitskräfte anhand objektiver Kriterien nach Österreich zu holen, tatsächlich erreicht werden konnte oder ob dadurch nur ein verwaltungstechnischer Hürdenlauf für integrationswillige Einwanderer geschaffen wurde.

Warum Rot-Weiß-Rot Karte?

Mit der Einführung im Jahr 2011 wollte der österreichische Gesetzgeber eine neue und flexiblere Möglichkeit schaffen, um qualifizierte Arbeitskräfte nach Österreich zu holen, als das mit dem starren System der Schlüsselkräfte bis dahin möglich war. Eine wesentliche Neuerung war damals, dass es hochqualifizierten Arbeitskräften auch ermöglicht wurde mit einem Job-Seeker Visum nach Österreich einzureisen, um hier einen Job zu suchen.

Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln sollte sich dabei an sachlichen Kriterien wie der Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft und der zu erwartenden Integrationsfähigkeit der zuwandernden Personen orientieren.

Für wen Rot-Weiß-Rot-Karte?

Ziel der neuen Regelungen war es, hochqualifizierten Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen sowie Studienabsolventen von österreichischen Hochschulen, die aus Drittstaaten stammen, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, um Bereiche, in denen ein Arbeitskräftemangel nicht durch das im Inland verfügbare Arbeitskräftepotenzial behoben werden kann, abzudecken.

Wie viele Rot-Weiß-Rot-Karten?

Da das Jahr 2020 in jeder Hinsicht ein Ausnahmejahr war, ist für eine möglichst objektive Beurteilung dieser Frage die Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik des Innenministeriums des Jahres 2019 zur Beantwortung heranzuziehen.

Im Jahr 2019 gab es in Österreich fast eine halbe Million aufrechte Aufenthaltstitel, über 60 % davon waren „Daueraufenthaltstitel EU“, also der Aufenthaltstitel der am Weg der Integration die letzte Stufe bildet (danach gibt es nur noch die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen). Weitere 20% der Aufenthaltstitel waren die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und lediglich etwas mehr als 1% aller Aufenthaltstitel im Jahr 2019 waren eine „einfache“ Rot-Weiß-Rot-Karte.

Von diesen wurde der größte Teil, nämlich mehr als die Hälfte, für sonstige Schlüsselkräfte ausgestellt, der kleinste Teil mit nicht einmal 2% für selbstständige Schlüsselkräfte und Start-Up Gründer.

Ist die Rot-Weiß-Rot Karte ein Erfolgsmodell?

Wenn man sich die nackten Zahlen anschaut muss man auf diese Frage klar mit Nein antworten. Auch wenn die Rot-Weiß-Rot Karte auf die Zuwanderung möglichst vieler hochqualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich abzielt, bleibt sie auch fast 10 Jahre nach ihrer Einführung nur eine Möglichkeit für die Elite der Immigranten und damit für einige wenige, die die hohen Anforderungen, die die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte an sie stellt, erfüllen können. Der größte Teil der Erstantragstellungen für einen Aufenthaltstitel im Jahr 2019 erfolgte für einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, und damit für einen Aufenthaltstitel, bei dem die Bewilligung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers vom Aufenthaltsrecht eines nahen Angehörigen abhängt und nicht von den individuellen beruflichen Qualifikationen des Antragstellers.

Nichtsdestotrotz bietet die Rot-Weiß-Rot Karte ein sinnvoll abgestimmtes Modell, das Einwanderungs- und Integrationswilligen die Möglichkeit bietet, sich durch berufliche Qualifikation ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern.

Einen Überblick über die Möglichkeiten eine Rot-Weiß-Rot Karte zu erlangen finden Sie hier:

Immobilienerwerb durch Drittstaatsangehörige in Österreich

Ausländer können in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen Immobilien erwerben. Jeder Erwerb von Eigentum oder eines eigentumsähnlichen Rechts (Baurecht, persönliche Dienstbarkeit) an einer Liegenschaf, egal ob darauf bereits ein Haus oder eine Wohnung errichtet wurde, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde. Die Details zu den zuständigen Behörden und den jeweils vorzulegenden Unterlagen sind für jedes Bundesland gesondert geregelt. Hier werden die für Wien anwendbaren Bestimmungen betrachtet.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Als Ausländer im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes gelten grundsätzlich nur Drittstaatsangehörige. Bürger und juristische Personen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen und können unbeschränkt Immobilieneigentum erwerben, genauso wie österreichische Staatsbürger. Weitere Ausnahmen bestehen für diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen oder können durch Staatsverträge geregelt sein.

Es gibt aber auch Ausnahmen für Drittstaatsangehörige. Diese sind dann von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Immobilie, auch im Rahmen einer Eigentümerpartnerschaft an einer Eigentumswohnung, erwerben. Außerdem bedarf auch der Immobilienerwerb im Rahmen eines Rechtsgeschäfts von Todes wegen (aufgrund eines Testaments oder der gerichtlichen Einantwortung) keiner Genehmigung. Personen, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, hat die Behörde auf begründeten Antrag darüber eine Bestätigung auszustellen (Negativbestätigung).

Soziales oder volkswirtschaftliches Interesse

Drittstaatsangehörigen, die nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen, ist die Genehmigung zum Erwerb von Immobilien dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Immobilienerwerbs ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht.

Ein soziales Interesse besteht vor allem dann, wenn die Immobilie dazu dienen soll selbst darin zu wohnen oder wenn die Immobilie von einem nahen Angehörigen als Vorwegnahme eines Erbes und zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit dienen soll. Das bedeutet also, dass der Erwerb von Immobilien zum Eigengebrauch auch für Drittstaatsangehörige grundsätzlich möglich ist. Ein volkswirtschaftliches Interesse besteht hingegen dann, wenn das Immobilienobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder dadurch ein bereits bestehender Betrieb erhalten werden soll. Ob solch ein soziales oder volkswirtschaftliches Interesse vorliegt, ist aber immer eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und kann daher nicht vorab und allgemein beantwortet werden.

Antragstellung

Ein drittstaatsangehöriger Erwerber einer Immobilie kann nur dann mit seinem Recht an der Immobilie im Grundbuch eingetragen werden, wenn er eine rechtskräftige Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegt. In Wien ist das die Magistratsabteilung 35.

Dieser Behörde sind zur Genehmigung des Immobilienerwerbs eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Neben einem begründeten Antrag ist der (Kauf)Vertrag, ein aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Immobilie, der Reisepass sowie ein gültiger Aufenthaltstitel des Antragstellers bzw eine Bestätigung über das rechtsgültige Bestehen einer juristischen Person vorzulegen.

Neue Home-Office Regelung

Die österreichische Bundesregierung hat sich Ende Jänner 2021 gemeinsam mit den Sozialpartnern, also den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Österreich, auf neue rechtliche Regelungen für das Home-Office geeinigt. Es liegt zwar noch kein konkreter Gesetzesentwurf vor, die neuen Bestimmungen sollen jedoch so bald wie möglich in Kraft treten.

Steuerliche Vorteile

Zunächst wird es steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer im Home-Office geben. Konkret werden Arbeitnehmer in Zukunft jährlich bis zu € 300,00 als Werbungskosten für die Anschaffung von Arbeitsmaterialien im Home-Office (wie einem Schreibtisch oder einem Bürostuhl) im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen können. Gleichzeitig werden Zahlungen von Arbeitgebern als Zuschuss zu den Kosten der Arbeitnehmer im Home-Office bis zu € 300,00 pro Jahr steuerfrei sein. Digitale Arbeitsmittel für das Home-Office müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt oder ein Kostenersatz dafür geleistet werden. Es handelt sich dabei nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug.

Home-Office bleibt Vereinbarungsache

Es wird darüber hinaus aber auch klare Regelungen zu bisher zum Teil strittigen arbeitsrechtlichen Fragen geben. So muss Home-Office, sei es für die gesamte oder nur für einen Teil der Arbeitszeit, weiterhin individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Arbeitnehmer können nicht von sich aus Home-Office antreten, gleichzeitig können Arbeitgeber aber Home-Office auch nicht verpflichtend anordnen. Eine Home-Office Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Betriebsvereinbarung und Haftungserleichterung

Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass in Unternehmen mit einem Betriebsrat Home-Office im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden kann.

Schließlich gelten auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie die Regelungen zur Arbeitszeit und zur Dienstnehmerhaftung auch im Home-Office im vollen Umfang. Bei Schäden an Arbeitsmitteln im Home-Office werden die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auch auf Angehörige oder die Haustiere des Dienstnehmers ausgeweitet, was im Fall einer Schadenersatzforderung verbesserten Schutz für die Arbeitnehmer bietet.

Arbeitnehmerschutz

Auch die auf Home-Office anwendbaren Teile des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes gelten weiterhin unverändert. Es wird aber klargestellt, dass das Arbeitsinspektorat keinen Zutritt zu privaten Wohnungen erhält. Die Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer daher vor Beginn des Home-Office hinsichtlich der gesetzeskonformen Einrichtung ihres Home-Office Arbeitsplatzes unterweisen. Hierzu wird eine Informationsbroschüre von den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung gemeinsam mit dem Arbeitsministerium erstellt werden.

Unfallversicherung

Nicht zuletzt wird auch eine stark diskutierte Streitfrage endlich geklärt. Die bereits im Zusammenhang mit dem ersten Lockdown eingeführte Regelung zur Unfallversicherung im Home-Office soll nun ins Dauerrecht übernommen werden. Arbeitnehmer sind demnach auch im Home-Office unfallversichert, so wie auch an ihrem üblichen Arbeitsplatz. Das betrifft auch Unfälle auf dem Weg zwischen Home-Office und Arbeitsstätte, vom Home-Office zu einem Arzttermin oder wenn man seine Kinder in den Kindergarten bringt.

Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an Nachfahren von Verfolgten des NS-Regimes

1. Mit 1. September 2020 ist in Österreich eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft getreten, die es nunmehr auch direkten Nachkommen von Personen, die wegen der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder durch Behörden des Dritten Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich das Land vor dem 15. Mai 1955 verlassen mussten ermöglicht, die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen, ohne die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben zu müssen.

Erweiterung der Antragsmöglichkeiten

2. Durch die Gesetzesänderung wurde die Möglichkeit der Erlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft auch auf Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenlose, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und Aufgrund der Verfolgung durch das NS-Regime das Land verlassen mussten, ausgedehnt. Diese Personen können durch Anzeige bei der zuständigen Behörde die Österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Darüber hinaus wurde diese Möglichkeit nun auch auf Nachkommen in direkter absteigender Linie und Adoptivkinder, die bereits als Minderjährige an Kindes statt angenommen wurden, erweitert.

3. Der Vorfahre, auf den sich der Nachfahre bei seiner Antragstellung beruft, muss dabei als Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dieser muss die Österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben oder zumindest erwerben haben können. In Anbetracht der Tatsache, dass die allermeisten Verfolgten aus der NS-Zeit mittlerweile bereits verstorben sind, darf die Behörde an die Nachvollziehbarkeit der Voraussetzungen auch keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen stellen.

Verweigerung der Erteilung der Staatsbürgerschaft

4. Die Gründe, aus denen die Österreichische Staatsbürgerschaft zu verweigern ist entsprechen dabei im Grunde jenen, die auch bei einer Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft aus anderen Gründen zum Tragen kommen. Demnach darf die Staatsbürgerschaft nicht an Personen erteilt werden, die wegen schwerer Straftaten oder schwerwiegender Finanzdelikte verurteilt wurden oder an Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen oder extremistischen oder terroristischen Gruppierungen nahestehen.

Die Rolle des Nationalfonds bei der Antragstellung

5. Damit ein Antragsteller den Anspruch auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft nachweisen kann, muss er Urkunden und Dokumente vorlegen, aus denen sich sein Anspruch ableiten lässt. Da dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Behörde den Nationalfonds der Republik als Sachverständigen beiziehen kann. Die Aufgabe des Nationalfonds liegt in der Erbringung von Leistungen an NS-Opfer, insbesondere an Personen, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint. Der Nationalfonds unterstützt außerdem sowohl Überlebende des NS-Regimes als auch ihre Familien, indem er die Durchführung von Familienrecherchen anbietet und so bereits über eine umfassende Dokumentation verfügt. Dadurch kann dieser möglicherweise auch entsprechende Nachweise für einen Anspruch auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gegenüber der zuständigen Behörde erbringen.

Zuständige Behörde

6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erwirbt der Antragsteller die Österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Anzeige bei der Behörde. Zuständig ist grundsätzlich die Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Personen, die nicht in Österreich leben, können die Anzeige bei der für ihren Hauptwohnsitz zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einbringen. Diese leitet dann den Antrag an die zuständige Behörde in Österreich weiter.

Das BREXIT Handelsabkommen und der Aufenthalt in Österreich

1. Mit 1.1.2021 scheidet das Vereinigte Königreich endgültig aus dem EU-Binnenmarkt, der Zollunion und allen Politikbereichen der EU aus. Auch der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich endet.

2. Erfreulicherweise konnte am 24.12.2020 nach langen und mühseligen Verhandlungen, gleichsam in letzter Minute, ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abgeschlossen werden. Darin ist festgelegt, dass das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, das am 1.2.2020 in Kraft getreten ist und die Modalitäten für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU festlegt, weiterhin in Geltung bleibt.

3. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem das Aufenthaltsrecht von in Österreich wohnhaften britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen.

Aufenthaltstitel gemäß Art 50 Vertrag über die Europäische Union (EUV)

4. Ein britischer Staatsbürger oder drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines britischen Staatsbürgers, der in Österreich leben will, muss ab dem 1.1.2021 einen Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“ beantragen. Um diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen britische Staatsbürger – so wie EU-Bürger auch – in Österreich erwerbstätig sein oder ein ausreichendes Vermögen besitzen, um sich das Leben in Österreich ohne Bezug von Sozialleistungen leisten zu können (also zumindest ein Einkommen über der Sozialhilfegrenze nachweisen). Außerdem muss ein umfassender Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.

5. Der Aufenthaltstitel  „Art 50 EUV“ gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren und wenn der Antragsteller bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben hat, für 10 Jahre. Dieser Aufenthaltstitel gewährt unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Personen mit diesem Aufenthaltstitel dürfen also weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren.

6. Der Antrag kann zwischen 1.1.2021 und 31.12.2021 bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, in Wien bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35).

Aufenthalt in Österreich für EU Bürger und deren Angehörige

1. Auch wenn die Grundfreiheit des freien Personenverkehrs EU-Bürgern grundsätzlich erlaubt ohne Einschränkungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu wohnen oder zu arbeiten, sind auch für diese Gruppe von Immigranten bei der Einwanderung in Österreich einige wichtige Punkte zu beachten. In diesem Artikel wird die Frage behandelt, worauf zu achten ist und welche bürokratischen Auflagen erfüllt werden müssen, wenn man sich als Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates in Österreich niederlässt und welche Möglichkeiten deren Angehörige (die selbst EU-Bürger sein können oder nicht) für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben.

2. Die in der Folge beschriebenen Regelungen gelten nicht nur für EU-Bürger, sondern auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz. Zum Thema Brexit erscheint in den nächsten Tagen ein weiterer Artikel.

3. EU-Bürger sind grundsätzlich zum visumfreien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von bis zu drei Monaten berechtigt. Wenn sie sich für einen längeren Zeitraum in Österreich niederlassen möchten, dürfen sie dies nur tun, wenn sie in Österreich berufstätig sind (als Arbeitnehmer oder selbstständig) oder wenn sie für sich und ihre Familienmitglieder ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (Privatiers) oder wenn der Hauptzweck des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken erfolgt und die betreffende Person für sich und ihre Familienmitglieder ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. In beiden Fällen dürfen keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden.

4. Ausreichende Existenzmittel liegen dann vor, wenn diese über der Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze ergibt sich in Österreich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (abhängig vom Bundesland, in Wien im Jahr 2020: ein Einkommen unterhalb der Grenze von € 917,35 für Alleinstehende oder Alleinerzieher, € 688,01 [pro Person] für Paare und € 247,68 zusätzlich für minderjährige Kinder [pro Kind]).

5. EU-Bürger können beispielsweise dann ausgewiesen werden, wenn sie Sozialleistungen im Aufnahmestaat unangemessen in Anspruch nehmen. Bei der Entscheidung hierüber hat die Behörde aber die individuelle Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen.

6. Angehörige von EU-Bürgern, die ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nehmen und die selbst EU-Bürger sind, sind ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Als Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner oder aber auch Lebensgefährten (wobei das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen werden muss). Daneben zählen auch bestimmte andere Verwandte dazu, wie Verwandte in absteigender Linie (Kinder, auch Stief- oder Adoptiv- und Enkelkinder bis zum 21. Geburtstag, sofern tatsächlich Unterhalt geleistet wird), Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern, sofern diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird) oder sonstige Angehörige (die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder in einem Haushalt gelebt haben oder bei denen aufgrund gesundheitlicher Probleme eine persönlich Pflege dringend erforderlich ist).

7. EU-Bürger bzw deren Angehörige, die sich aufgrund der beschriebenen Vorgaben in Österreich niederlassen möchten, haben dies binnen vier Monaten bei der zuständigen Behörde (in Wien ist die MA 35) anzuzeigen. Daraufhin hat die Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen, mit der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich dokumentiert wird. Bei der Beantragung ist neben einem gültigen Reisepass oder Personalausweis ein Nachweis vorzulegen, aus dem sich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ableiten lässt (zB Arbeitsvertrag, Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, Schulbesuchsbestätigung etc).

8. Angehörigen von EU-Bürgern (die ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nehmen) die selbst aber keine EU-Bürger sind, kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Damit ist auch ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden. Die Angehörigeneigenschaft wird nach den gleichen Kriterien bewertet, wie bei Angehörigen, die selbst EU-Bürger sind.

9. Drittstaatsangehörigen Angehörigen von EU-Bürgern wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts in Österreich eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Auch hierfür ist der Antrag bei der zuständigen Behörde binnen vier Monaten ab Einreise zu stellen. Damit ist der freie Zugang zum Arbeitsmarkt dokumentiert. Auf Antrag kann durch das Arbeitsmarktservice (AMS) hierüber auch eine gesonderte Bestätigung ausgestellt werden.