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Aufenthalt in Österreich für EU Bürger und deren Angehörige

1. Auch wenn die Grundfreiheit des freien Personenverkehrs EU-Bürgern grundsätzlich erlaubt ohne Einschränkungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu wohnen oder zu arbeiten, sind auch für diese Gruppe von Immigranten bei der Einwanderung in Österreich einige wichtige Punkte zu beachten. In diesem Artikel wird die Frage behandelt, worauf zu achten ist und welche bürokratischen Auflagen erfüllt werden müssen, wenn man sich als Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates in Österreich niederlässt und welche Möglichkeiten deren Angehörige (die selbst EU-Bürger sein können oder nicht) für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben.

2. Die in der Folge beschriebenen Regelungen gelten nicht nur für EU-Bürger, sondern auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz. Zum Thema Brexit erscheint in den nächsten Tagen ein weiterer Artikel.

3. EU-Bürger sind grundsätzlich zum visumfreien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von bis zu drei Monaten berechtigt. Wenn sie sich für einen längeren Zeitraum in Österreich niederlassen möchten, dürfen sie dies nur tun, wenn sie in Österreich berufstätig sind (als Arbeitnehmer oder selbstständig) oder wenn sie für sich und ihre Familienmitglieder ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (Privatiers) oder wenn der Hauptzweck des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken erfolgt und die betreffende Person für sich und ihre Familienmitglieder ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. In beiden Fällen dürfen keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden.

4. Ausreichende Existenzmittel liegen dann vor, wenn diese über der Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze ergibt sich in Österreich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (abhängig vom Bundesland, in Wien im Jahr 2020: ein Einkommen unterhalb der Grenze von € 917,35 für Alleinstehende oder Alleinerzieher, € 688,01 [pro Person] für Paare und € 247,68 zusätzlich für minderjährige Kinder [pro Kind]).

5. EU-Bürger können beispielsweise dann ausgewiesen werden, wenn sie Sozialleistungen im Aufnahmestaat unangemessen in Anspruch nehmen. Bei der Entscheidung hierüber hat die Behörde aber die individuelle Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen.

6. Angehörige von EU-Bürgern, die ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nehmen und die selbst EU-Bürger sind, sind ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Als Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner oder aber auch Lebensgefährten (wobei das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen werden muss). Daneben zählen auch bestimmte andere Verwandte dazu, wie Verwandte in absteigender Linie (Kinder, auch Stief- oder Adoptiv- und Enkelkinder bis zum 21. Geburtstag, sofern tatsächlich Unterhalt geleistet wird), Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern, sofern diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird) oder sonstige Angehörige (die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder in einem Haushalt gelebt haben oder bei denen aufgrund gesundheitlicher Probleme eine persönlich Pflege dringend erforderlich ist).

7. EU-Bürger bzw deren Angehörige, die sich aufgrund der beschriebenen Vorgaben in Österreich niederlassen möchten, haben dies binnen vier Monaten bei der zuständigen Behörde (in Wien ist die MA 35) anzuzeigen. Daraufhin hat die Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen, mit der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich dokumentiert wird. Bei der Beantragung ist neben einem gültigen Reisepass oder Personalausweis ein Nachweis vorzulegen, aus dem sich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ableiten lässt (zB Arbeitsvertrag, Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, Schulbesuchsbestätigung etc).

8. Angehörigen von EU-Bürgern (die ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nehmen) die selbst aber keine EU-Bürger sind, kommt ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Damit ist auch ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden. Die Angehörigeneigenschaft wird nach den gleichen Kriterien bewertet, wie bei Angehörigen, die selbst EU-Bürger sind.

9. Drittstaatsangehörigen Angehörigen von EU-Bürgern wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts in Österreich eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Auch hierfür ist der Antrag bei der zuständigen Behörde binnen vier Monaten ab Einreise zu stellen. Damit ist der freie Zugang zum Arbeitsmarkt dokumentiert. Auf Antrag kann durch das Arbeitsmarktservice (AMS) hierüber auch eine gesonderte Bestätigung ausgestellt werden.

Rot Weiß Rot Karte – Was tun, wenn man seinen Job verliert?

Bereits seit dem Jahr 2011 dient die Rot Weiß Rot Karte als flexibles System zur Steuerung von qualifizierter Zuwanderung nach Österreich. Mit einer Rot Weiß Rot Karte können Bewerber aus Nicht-EU-Staaten anhand objektiver Kriterien bereits vor Beantragung eines Aufenthaltstitels selbst prüfen, ob und unter welchen Bedingungen sie nach Österreich zuwandern können.

Hierbei wurde ein Punktesystem eingeführt, das die Qualifikation, die Berufserfahrung, die Sprachkenntnisse, das Alter sowie ein Studium in Österreich miteinbezieht.

Die Möglichkeit eine Rot Weiß Rot Karte zu erhalten besteht dabei für besonders hochqualifizierte Bewerber, für Fachkräfte in Mangelberufen, für sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen, selbstständige Schlüsselkräfte und Start-Up Gründer/innen. Eine Rot Weiß Rot Karte wird zunächst befristet für 24 Monate erteilt und erlaubt nur die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für den diese auch beantragt wurde.

Nach Ablauf dieser 24-monatigen Frist kann dann eine Rot Weiß Rot Karte Plus beantragt werden, die dem Inhaber einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht.

Welches Konsequenzen hat es, wenn ein Inhaber einer Rot Weiß Rot Karte innerhalb der ersten zwei Jahre in Österreich seinen Arbeitsplatz verliert?

Die Rot Weiß Rot Karte berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem bestimmten, im Antrag auf Erteilung der Rot Weiß Rot Karte konkret genannten, Arbeitgeber. Wenn man seinen Job bei dem im Antrag genannten Arbeitgeber verliert, ist die erteilte Rot Weiß Rot Karte grundsätzlich zu entziehen, weil die Voraussetzungen, unter denen diese erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.  

Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang aber eine gesonderte Regelung im Fall eines Arbeitgeberwechsels vor. Wenn während des Gültigkeitszeitraums der Rot Weiß Rot Karte (24 Monate) der Arbeitgeber gewechselt wird, muss das gesamte Verfahren auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte von Vorne durchlaufen werden. Die Punkteschemata werden dabei aber nicht mehr geprüft.

Das bedeutet also, dass ein Jobwechsel auch für Inhaber einer Rot Weiß Rot Karte möglich ist, sofern schon vor Beginn der Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber die Erteilung einer neuen, auf den neuen Arbeitgeber ausgestellten, Rot Weiß Rot Karte beantragt wird.

Wenn das Arbeitsverhältnis aber durch den Arbeitgeber beendet wird (Arbeitgeberkündigung) und kein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber begründet werden kann (Arbeitslosigkeit), fallen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte weg, sodass diese der betreffenden Person entzogen werden muss.

Damit man als Drittstaatsangehöriger aber die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nicht verliert, kann ein Zweckänderungsantrag bei der Einwanderungsbehörde gestellt werden. Dieser kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Wenn also die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte nicht mehr vorliegen, könnte man daher versuchen einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen (zB „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“). Die notwendigen Voraussetzungen hierfür müssen aber auch bei einem Zweckänderungsantrag vorliegen.  

Berechnung des Lebensunterhalts bei Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft wegen nachhaltiger persönlicher Integration

Personen, die sehr gut in Österreich integriert sind, können die Österreichische Staatsbürgerschaft schon nach einem Aufenthalt von 6 Jahren erhalten. Sie müssen dafür unter anderem nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist. In diesem Artikel geht es um die Frage, wie die zuständigen Behörden diese Voraussetzung in der Praxis bewerten und wie der gesicherte Lebensunterhalt konkret berechnet wird.

Wann kann die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden?

1. Die Österreichische Staatsbürgerschaft kann grundsätzlich nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren in Österreich verliehen werden, wobei der Antragsteller 5 Jahre davon in Österreich niedergelassen gewesen sein muss (zB aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder eines Daueraufenthaltstitels EU).

2. Unter bestimmten Umständen kann aber schon ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von 6 Jahren in Österreich genügen, damit einem Nicht-Österreicher die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Neben Ehegatten von Österreichischen Staatsbürgern können auch andere Personen in den Vorzug dieser verkürzten Aufenthaltsdauer (für die ein rechtmäßiger Aufenthalt genügt, eine Niederlassung ist nicht erforderlich) kommen, wenn sie Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2 Niveau nachweisen oder wenn sie zumindest Sprachkenntnisse auf B1 Niveau haben und ihre nachhaltige persönliche Integration in Österreich nachweisen können.

Was ist nachhaltige persönliche Integration

3. Die nachhaltige persönliche Integration kann durch ein mindestens dreijähriges, freiwilliges Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder durch die Ausübung eines Berufs im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich oder durch die Funktion in einem Interessenverband, ebenfalls jeweils für mindestens drei Jahre, nachgewiesen werden. 

4. Aber auch wenn der Nachweis der persönlichen Integration gelingt, heißt das noch nicht, dass dadurch bereits die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Es müssen nämlich darüber hinaus auch allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen Straffreiheit (für schwerwiegende Delikte), eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und nicht zuletzt der Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts.

Wann ist der Lebensunterhalt hoch genug?

5. Die Österreichische Staatsbürgerschaft darf somit nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

6. Das Staatsbürgerschaftsgesetz enthält eine genaue Regelung, wie die Behörde zu berechnen hat, ob der Lebensunterhalt eines Antragstellers ausreichend gesichert ist. Dazu muss der Antragsteller feste und regelmäßige, eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen haben. Diese Ansprüche muss der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung nachweisen, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf jeden Fall miteinbezogen werden.

7. Das bedeutet also, dass ein Antragsteller zum Nachweis seines ausreichenden Lebensunterhalts die besten 30 Monate der letzten 5,5 Jahre vor Antragstellung heraussuchen und dafür die entsprechenden Einkommensnachweise der Behörde vorlegen sollte. Außerdem sollten in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ebenfalls ausreichend hohe Einkünfte vorliegen, weil diese jedenfalls in die Bewertung durch die Behörde miteinbezogen werden.

8. Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte nun aber sein, damit die Behörde diese als gesicherten Lebensunterhalt anerkennt? Die Antwort darauf findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dort sind die Richtsätze für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung geregelt. Die Einkünfte des Antragstellers müssen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im genannten Zeitraum (36 Monate in sechs Jahren vor der Antragstellung) zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen. Diese Richtsätze ändern sich jährlich. 2020 betrug der Richtsatz für Alleinstehende € 966,65, für Ehepaare € 1.524,99 und für jedes Kind zusätzlich € 149,15.

Nachweis des ausreichenden Einkommens

9. Zum Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt können Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions- oder sonstige Versicherungsleistungen, der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Nachweise des eigenen Vermögens in ausreichender Höhe vorgelegt werden. Unterhaltsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn diese gesetzlich begründet sind. Leistungen aus Unterhaltsverträgen oder freiwillige Zuwendungen und Geldgeschenke (auch wenn diese regelmäßig erfolgen), können hingegen nicht für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden.

10. Die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte des Antragstellers werden aber durch regelmäßige Aufwendungen verringert. Zu diesen regelmäßigen Aufwendungen zählen Miete, Kreditzahlungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Diese regelmäßigen Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, wobei eine sogenannte „freie Station“ bestehen bleibt (für 2020: € 299,95), die bei der Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen nicht berücksichtigt wird. Es schmälern also nur die regelmäßigen Aufwendungen die Einkünfte, die diese „freie Station“ übersteigen. Wird in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt in diesem Zeitraum der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Ein vereinfachtes Beispiel dazu:

Wenn ein Antragsteller (alleinstehend) regelmäßige monatliche Einkünfte von € 2.000,00 hat und regelmäßige Aufwendungen von € 800,00, ist die „freie Station“ von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen (€ 800,00 – € 299,95 = € 500,05). Im Ergebnis betragen daher in diesem Monat die Einkünfte des Antragstellers € 1.499,95 und liegen damit über dem Richtsatz von € 966,65 für alleinstehende Personen.

12. Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften, schweren Krankheit beeinträchtigt sind, ihren regelmäßigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind von der Verpflichtung diesen nach den beschriebenen Vorgaben nachzuweisen, befreit. Diese Einschränkungen müssen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Fazit

13. Die exakte Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann daher sehr kompliziert werden, insbesondere wenn die Einkünfte aus verschiedenen Quellen stammen oder diesen hohe regelmäßige Aufwendungen gegenüberstehen. Es empfiehlt sich daher vor der Beantragung der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft genau zu prüfen, ob tatsächlich alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so wie eben der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt, im erforderlichen Umfang gegeben sind.