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Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Vertriebene aus der Ukraine

Die österreichische Bundesregierung hat am 10.4.2024 den Beschluss gefasst, die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus auch an Vertriebene aus der Ukraine auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel umfasst einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sowohl für unselbstständige, als auch selbstständige Arbeit.

Voraussetzung für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus ist, dass die betreffende Person in den letzten zwölf Monaten in Österreich beschäftigt war. Ukrainer werden damit gegenüber anderen Bewerbern besser gestellt, weil diese zumindest 21 Monate in den letzten 24 Monaten beschäftigt gewesen sein müssen.

Das aktuelle Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine läuft noch bis 4.3.2025. Aktuell ist noch unklar, welchen Aufenthaltstitel Personen erhalten werden, die keine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erhalten können, weil sie noch nicht 12 Monate in Österreich gearbeitet haben.

Sobald weitere Details zu dem aktuellen Regierungsbeschluss bekannt werden, wird auf dieser Website darüber informiert.

Aufenthaltsehe und Polizeikontrollen

Was ist eine Aufenthaltsehe?

Ada ist polnische Staatsbürgerin und mit dem iranischen Staatsbürger Ahmed verheiratet. Beide wollen gemeinsam in Österreich leben und beantragen daher bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwanderungsbehörde die erforderlichen Dokumente. Bei Ada ist dies eine Anmeldebescheinigung und für ihren Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, muss eine Aufenthaltskarte beantragt werden. Einige Tage nach der Antragstellung klopft die Polizei an Adas und Ahmeds Wohnungstüre und will sich in der Wohnung umschauen, um feststellen zu können, ob Ada und Ahmed dort tatsächlich zusammenleben. Ist das rechtlich zulässig?

Ehegatten oder eingetragene Partner von österreichischen Staatsbürgern oder unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern steht in der Regel auch das Aufenthaltsrecht in Österreich zu und die zuständigen Behörden sind verpflichtet einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Es kann aber vorkommen, dass nach der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde der Verdacht entsteht, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt. Eine Aufenthaltsehe bedeutet, dass die beiden Ehegatten oder Partner kein gemeinsames Familienleben führen. Wenn das der Fall ist, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden und es ist ein Strafverfahren gegen beide Ehegatten einzuleiten. Wie aber kann die Einwanderungsbehörde feststellen, ob tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorliegt oder nicht?

Polizeiliche Ermittlungen und Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Aufenthaltsehe

Wenn die Einwanderungsbehörde den Verdacht hat, dass in einem bestimmten Fall möglicherweise eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltspartnerschaft vorliegt, hat sie die Polizei darüber zu verständigen. Die Polizei ist dann verpflichtet Erhebungen zu diesem Verdacht durchzuführen.

Im Zuge dieser Erhebungen ist die Polizei verpflichtet zu ermitteln, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Der erste Weg der zuständigen Beamten führt dann oft zu der als gemeinsamen Ehewohnung angegebenen Adresse und die Beamten „bitten“ darum, sich in der Wohnung umsehen zu dürfen. Muss man die Polizei in solch einem Fall in die Wohnung lassen?

Eine Hausdurchsuchung darf von der Polizei grundsätzlich nur nach einer gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. Bei einem – oftmals nur vagen – Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wird Gefahr im Verzug üblicherweise nicht vorliegen und eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss nicht zulässig sein.

Sobald die Polizei allerdings freiwillig in die Wohnung gelassen wird, gelten diese Bestimmungen nicht mehr und die Polizei kann alle Ergebnisse ihrer Ermittlungen in weiterer Folge verwerten, auch wenn dies zu Lasten der Personen geht, die in der Wohnung leben.

Nachweis des gemeinsamen Familienlebens

Da Ada und Ahmed ein glückliches Familienleben führen, worauf die zahlreichen gemeinsamen Fotos die an der Wand hängen, die Kleidung beider und das für 2 Personen bezogene Doppelbett in ihrer Wohnung hindeuten, lässt Ada die Polizei in ihre Wohnung, die sich dort umsieht und in der Folge ihre Ermittlungen wegen des Verdachts auf Bestehen einer Aufenthaltsehe gegen Ada und Ahmed einstellt. In der Folge werden beiden auch die beantragten Aufenthaltsdokumente von der Einwanderungsbehörde erteilt.

Österreichische Staatsbürgerschaft für Staatenlose

Wer nach dem Recht keines Staates der Welt eine Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als staatenlos. Grundsätzlich erwerben Staatenlose die österreichische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft. Für Menschen, die in Österreich geboren wurden, gibt es aber Erleichterungen.

Es gibt viele Gründen, aus denen Menschen staatenlos sein können, wie politische Umstürze und Krisen im Heimatland, Diskriminierung und Verfolgung, widersprüchliche Gesetzgebung in einzelnen Staaten oder schlicht weil die bereits die eigenen Eltern staatenlos waren.

Grundsätzlich können staatenlose Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter denselben Bedingungen erwerben, wie andere Menschen, mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn eine staatenlose Person aber in Österreich geboren wurde und in mindestens 10 Jahre lang in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatte kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ohne dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie Mindesteinkommen und Sprachkenntnisse) erfüllt sein müssen. Dabei dürfen keine Ablehnungsgründe wie bestimmte Vorstrafen vorliegen und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Aber Achtung, die Staatsbürgerschaft kann nur bis zum 21. Geburtstag beantragt werden.

Die Stadt Wien hat als erstes Bundesland eine eigene Infoseite zu diesem Thema online gestellt. Die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die Erstinformationsveranstaltung und bringt den Vorteil, dass individuell auf den eigenen Fall und die individuellen Fragen eingegangen werden kann.

Wir stehen Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als verlässlicher Partner zur Seite. Buchen Sie Ihren Termin für ein Erstberatungsgespräch hier!

Auswirkungen einer Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht in Österreich

Eine Vorstrafe kann sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und das Leben nachhaltig und über Jahre hinweg stark beeinträchtigen. Welche Auswirkungen kann eine Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht von Einwanderern haben?

Strafrechtliche Konsequenzen eines Autounfalls

Rajid ist indischer Staatsbürger und arbeitet bereits seit mehreren Jahren als hochqualifizierter IT Spezialist in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, hat eine Eigentumswohnung für die er einen Kredit abbezahlt und bekommt von seinem Arbeitgeber einen SUV als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Eines Abends, nach der abteilungsinternen Weihnachtsfeier in seiner Firma, fährt Rajid mit seinem Dienstwagen von seinem Büro nach Hause. Er muss dabei ein kurzes Stück auf der Autobahn zurücklegen. Weil eine anstrengende Woche hinter ihm liegt und er auch ein Glas Wein bei der Feier getrunken hatte, nimmt Rajid versehntlich die falsche Spur bei der Autobahnauffahrt und gerät als Geisterfahrer in die Gegenverkehrsrichtung. Bereits wenige Sekunden nachdem er auf die Autobahn aufgefahren ist, erkennt Rajid seinen Fehler, möchte anhalten und umkehren, doch es ist zu spät. Rajid kollidiert mit seinem SUV frontal mit einem Kleinwagen. Während Rajid unverletzt aus seinem Fahrzeug aussteigen kann, verstirbt der Fahrer des Kleinwagens noch am Unfallort.

Aufgrund seiner, wenn auch nur geringen, Alkoholisierung wird Rajid von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und hat damit eine Vormerkung in seinem Vorstrafenregister. Wie wirkt sich das auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich aus?

Vorstrafe und öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Einwanderungsbehörden sind verpflichtet bereits im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, ob dies den öffentlichen Interessen widerspricht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsstaat eine Vorstrafe mitbringt (die Behörde verlangt hier stets einem Auszug aus dem Vorstrafenregister des Herkunftslandes sowie jener Länder, in denen der Antragsteller mehr als 6 Monate gelebt hat) muss die Behörde eine Gefährdungsprognose erstellen. Dabei hat sie das konkrete Fehlverhalten heranzuziehen, aus dem die Vorstrafe resultiert. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aber nicht nur aufgrund strafrechtliche Verurteilungen bestehen. Auch Anzeigen allein können schon ausreichen, damit die Einwanderungsbehörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen können.

Eine strafrechtliche Verurteilung, die nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt, kann einerseits Auswirkungen auf eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben, weil auch im Rahmen des Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens geprüft wird, ob der Aufenthalt öffentlichen Interessen entgegensteht. Andererseits kann aber auch ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wieder entzogen werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann. Auch hierbei kommt es auf die Art und Schwere der der Straftat zugrunde liegenden Tat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist zu beurteilen. Die Entziehung des Aufenthalstitels kann aber selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhindert werden, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde.

Zukunftsprognose

Im Hinblick darauf, dass Rajid, abgesehen von dieser Vorstrafe, keine Auffälligkeiten gegenüber den Behörden gezeigt hat und er auch im Rahmen des Strafverfahrens schuldeinsichtig war, die Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Suchttherapie besucht hat, gehen die Einwanderungsbehörden nicht von einer Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit aus. Rajid wird sein aktueller Aufenthaltstitel daher nicht entzogen und er hat weiterhin die Chance einen Daueraufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, sobald er zumindest 5 Jahre in Österreich niedergelassen war.

Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit – Staatsbürgerschaft verweigert

Kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werden, obwohl eigentlich alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen? Ja, wenn dies eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bedeuten würde.

Abdul lebt seit beinahe 10 Jahren als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Er ist hervorragend integriert, hat eine Deutsch-Sprachprüfung auf C1-Niveau abgelegt und arbeitet seit mehreren Jahren als Filialleiter einer großen Handelskette.

Abdul hat die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Obwohl er alle Voraussetzungen dafür erfüllt, wie einen ausreichend langen, durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, Unbescholtenheit und einen gesicherten Lebensunterhalt, wird ihm die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die Behörde begründet das damit, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Was war geschehen?

Wann kann die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werden?

Eine der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, dass der Antragsteller eine bejahende Einstellung zur Republik hat und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere verfassungsrechtlich geschützte öffentliche Interessen bedeutet.

Die Staatsbürgerschaftsbehörde prüft in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller in der Vergangenheit strafbare Handlungen gesetzt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Art von Gesetz übertreten wurde und ob es sich dabei um gerichtlich strafbare Handlungen oder Verwaltungsübertretungen handelt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist bzw dass die Strafe tatsächlich verhängt wurde.

Bei der Prüfung kommt es auf das Gesamtverhalten des Antragstellers an. Dieses wird von seinem Charakterbild bestimmt, dass sich durch die Art der begangenen Straftat ergibt. Es kommt dabei auch auf die Schwere der begangenen Tat an und wie lange diese seit dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zurückliegt. Umso kürzer der Zeitraum des Wohlverhaltens zwischen der Tat und der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, desto eher wird dies ein Verleihungshindernis bedeuten?

Welche Taten gelten als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

Der häufigste Grund, aus dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert wird, sind Verkehrsstrafen. Es kommt dabei einerseits auf die Schwere der Übertretung der Straßenverkehrsordnung an, sowie auf deren Häufigkeit. Eine einmalige Strafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird in der Regel kein Verleihungshindernis bedeuten, zumal dies ohnehin oft in Form einer Anonymverfügung geahndet wird und bei fristgerechter Bezahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufscheint. Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Verkehrsdelikte, wie stark überhöhter Geschwindigkeit, Fahren über eine rote Ampel, alkoholisiertes Autofahren oder Fahren ohne Führerschein werden der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in der Regel aber jedenfalls entgegenstehen.

Neben Verkehrsstrafen können auch sämtliche anderen Straftaten in die Beurteilung mit einbezogen werden. Strafrechtliche Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft ohnehin entgegen, aber auch Taten, nach denen es zu keiner Verurteilung oder Bestrafung gekommen ist, weil sie außergerichtlich erledigt werden konnten oder eingestellt wurden, werden im Rahmen einer Gesamtverhaltensprüfung in das Staatsbürgerschaftsverfahren mit einbezogen. Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit ein (verwaltungs)strafrechtliches Verfahren gegen einen Antragsteller geführt wurde, genügen kann, damit die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.

Konsequenz für Antragsteller

Abdul war vor seinem aktuellen Job einige Jahre lang als Taxifahrer tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen mehrerer geringfügiger Übertretungen der Straßenverkehrsordnung erhalten. Die letzte Strafe erhielt er vor ca 2 Jahren mit seinem Privat-PKW wegen unerlaubten Parkens im Park- und Halteverbot. Die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde konnte daher im Hinblick auf das Charakterbild von Abdul nicht zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen und musste davon ausgehen, dass er auch in Zukunft die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung missachten wird. Wenn sich Abdul nun mehrere Jahre unauffällig verhält und keine neuen Verkehrsstrafen begeht, kann ein neuer Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber Erfolg haben.

Änderung der Bedeutung des Regionalbeirats des AMS bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Ausländerbeschäftigung: Mit 20.7.2023 sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Ausländer in Kraft getreten. Diese bringen Erleichterungen wenn Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

Gesetzesaufhebung durch Verfassungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021 hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Gänze aufgehoben, die die einhellige Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat des AMS vorsah. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwaltungsbehörde damit in ihrer Entscheidungskompetenz an die Zustimmung eines nicht-behördlichen Organs gebunden ist. Dies führte dazu, dass auch das die behördliche Entscheidung überprüfende Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hatte, eigenständig die fehlende Zustimmung des Regionalbeirats zu ersetzen. Gegen die Miteinbeziehung des Regionalbeirats des AMS in die Entscheidung über eine Beschäftigungsbewilligung hatte der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich aber keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat nun eine Regelung geschaffen, mit der auch bei einer nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats des AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht wird.

Ausländerbeschäftigung aus besonders wichtigen Gründen

Aus diesem Grund wurde nun eine neue Regelung geschaffen, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, auch wenn der Regionalbeirat des AMS nicht zustimmt. Demnach ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nunmehr auch dann zulässig, wenn die Beschäftigung eines Ausländers aus besonders wichtigen Gründen notwendig ist. Als solch wichtiger Grund wird zum einen die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze von inländischen Arbeitnehmern und zum anderen die Beschäftigung einer nachweislich qualifizierten Arbeitskraft in einem Mangelberuf genannt. Darüber hinaus kann solch ein wichtiger Grund auch durch ein öffentliches oder überbetriebliches gesamtwirtschaftliches Interesse begründet werden.

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

In diesem Zusammenhang wurde auch die Ausländerbeschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (wie zB Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) neu geregelt. Auch solche Personen können, ohne Zustimmung des Regionalbeirats des AMS, eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wie eine positive Arbeitmarktprüfung oder frühere Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Rot-Weiß-Rot – Karte und Schwangerschaft

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft und Karenz auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte und ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich?

Mariana stammt ursprünglich aus Kolumbien. Sie hat in Bogota Pharmazie studiert und nach ihrem Studium als Wissenschaftlerin an der nationalen Universität von Kolumbien gearbeitet. Aufgrund einer Anzeige in einem Fachmagazin erfährt Mariana von einer offenen Stelle bei einem Pharmaunternehmen in Österreich, die perfekt zu ihrem Profil passen würde. Da Mariana nichts in Kolumbien hält und sie schon immer eine Zeit lang in Europa leben wollte, bewirbt sie sich für die Stelle, die sie dann auch tatsächlich erhält.

Da Mariana sehr gut ausgebildet ist und fließend Englisch spricht, erhält sie in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft und kann schon einige Wochen nach der Antragstellung in ihrem neuen Job beginnen.

An ihrem neuen Arbeitsplatz lernt Mariana Peter kennen, in den sie sich auf den ersten Blick verliebt und beginnt eine Liebesbeziehung mit ihm. Einige Wochen später ist Mariana schwanger. Als sie das Peter mitteilt, will er davon nichts wissen und bricht den Kontakt mit Mariana ab. Mariana entscheidet sich, ihr Kind allein großzuziehen, will aber unbedingt in Österreich bleiben und auch ihren neuen Job, der ihr viel Freude bereitet, behalten.

Verlust des Aufenthaltstitels wegen Schwangerschaft?

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte ist in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Wenn Mariana also ihren Job verliert, würde sie damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte verlieren (siehe dazu dieser Artikel).

Sobald Mariana aber ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, kann sie bis 4 Monate nach der Entbindung bzw Inanspruchnahme von Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht mehr gekündigt werden. Mariana muss also vorerst nicht befürchten, dass sie durch eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Aufenthaltstitel verliert.

Wie ist die Situation während des Mutterschutzes oder der Karenz?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich in den letzten 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten als vollwertige Dienstzeiten und beenden das Dienstverhältnis nicht.

Auch durch eine Karenz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, es ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das heißt durch die Karenz fallen auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte nicht weg (solange kein Mindestentgelt für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte vorgesehen ist).

Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus

Wenn Mariana zwei Jahre lang eine Rot-Weiß-Rot – Karte gehabt hat, steht ihr dann grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu beantragen. Hierfür muss sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zumindest 21 Monate lang unter den Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte beschäftigt war. Zeiten des Beschäftigungsverbots während der Mutterschaft und der Karenz sind ausdrücklich davon mitumfasst.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis eines ausreichend gesicherten Lebensunterhalts. Auch wenn Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als regelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen sind, muss Mariana die Schwellenwerte des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen. Sollten die regelmäßigen Einkünfte dafür nicht ausreichen, müsste Mariana ihren ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auch durch vorhandene Sparguthaben nachweisen.

Insolvenz des Arbeitgebers und Auswirkungen auf Rot-Weiß-Rot – Karte

Alice kommt ursprünglich aus Georgien. Sie hat an der staatlichen Universität von Tiflis ein Bachelor- und ein Masterstudium in Informatik abgeschlossen und nach ihrem Studienabschluss zunächst ein paar Jahre als Programmiererin in der Ukraine und dann in Italien gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in Italien teilt ihr Arbeitgeber Alice mit, dass er beabsichtigt sein Geschäft auch auf Österreich auszuweiten und hier eine Tochtergesellschaft zu gründen. Alice wird gefragt, ob sie Lust hat, an dem Aufbau der österreichischen Niederlassung mitzuarbeiten und einen Job bei dem österreichischen Tochterunternehmen anzutreten. Alice liebt neue Herausforderungen und ist begeistert von der Idee und so beantragt das österreichische Unternehmen eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft für Alice, die ihr auch nach wenigen Wochen ausgestellt wird. An eine mögliche Insolvenz denkt sie dabei natürlich nicht.

Insolvenz des Arbeitgebers

Leider laufen die Geschäfte für den Arbeitgeber von Alice in Österreich nicht wie erhofft. Zunächst fördert das italienische Mutterunternehmen noch die Aufbauarbeit, verliert aber zunehmend das Interesse an dem Geschäft in Österreich und stellt schließlich alle Zahlungen ein. Dies führt in der Folge dazu, dass fällige Zahlungen von dem österreichischen Tochterunternehmen nicht mehr zeitgerecht bezahlt werden können. Alice erhält über mehrere Monate hinweg nur mehr einen Teil ihres Gehalts, der auch nur unregelmäßig ausbezahlt wird und schließlich erfährt sie, dass ein Insolvenzverfahren über ihren Arbeitgeber eingeleitet wurde. Was hat das für Folgen für Alice?

Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht

Eine Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis von Alice automatisch beendet ist. Dieses läuft grundsätzlich unverändert weiter. Die Aufgaben des Arbeitgebers werden aber nicht länger von der Geschäftsführung des Unternehmens wahrgenommen, sondern von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter. Dieser hat grundsätzlich die Möglichkeit die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens zu beenden, wobei sich die Beendigungsmöglichkeiten nicht nur nach arbeitsrechtlichen, sondern auch nach insolvenzrechtlichen Regelungen richten.

Entziehung der Rot-Weiß-Rot – Karte

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird leider die Schließung des Unternehmens angeordnet und Alice wird vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der vorgesehenen Frist gekündigt. Was bedeutet das nun für ihre Rot-Weiß-Rot – Karte?

Wie bereits in diesem Artikel im Detail untersucht, bedeutet der Verlust des Arbeitsplatzes auch den Verlust einer der Voraussetzungen zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte. Die zuständige Einwanderungsbehörde ist in der Folge verpflichtet, ein Verfahren zur Entziehung der Rot-Weiß-Rot – Karte einzuleiten.

Offene Entgeltforderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers

Offene Entgeltforderungen der Arbeitnehmer werden bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Arbeitnehmer können ihre offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service-GmbH die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt beantragen. Insolvenz-Entgelt wird bezahlt für laufendes Entgelt, für Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Schadenersatzansprüche, sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche (Spesen, Betriebspensionen, Kilometergeld etc) und mögliche Klagskosten. Die Auszahlung erfolgt nur über entsprechenden Antrag, der innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Die offenen Ansprüche müssen dabei möglichst genau nachgewiesen werden.

Konsequenzen für Alice

Für Alice bedeutet dies nun einerseits, dass Sie möglichst rasch eine neue Beschäftigung finden muss, auf Grundlage derer Sie erneut eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen kann und andererseits, dass Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen muss. Alice sollte in jedem Fall möglichst rasch handeln, damit sie keine der ihr zustehenden Ansprüche verliert und auch ihr Aufenthaltsrecht in Österreich absichern kann.

Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot – Karte und Blauer Karte EU ab 1.10.2022

Mit 1. Oktober 2022 ist die größte Gesetzesreform der Rot-Weiß-Rot Karte und der Blauen Karte EU der letzten Jahre in Österreich in Kraft getreten. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick nur einige Details zu betreffen scheinen, können diese im Einzelfall einen großen Einfluss darauf haben, ob eine Antragstellung erfolgreich sein kann oder nicht. Insbesondere bei der Blauen Karte EU gibt es erhebliche Erleichterungen für Antragsteller. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick aufgelistet.

Änderungen beim Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Studienabsolventen mussten für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte bisher ein Mindestbruttomonatsentgelt von € 2.551,50 nachweisen. Diese Schwelle fällt nunmehr weg. Es ist lediglich eine (ohnehin verpflichtende) Entlohnung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zuzüglich einer möglicherweise bestehenden betriebsüblichen Überzahlung nachzuweisen.

Die Unterscheidung in unter und über 30-jährige Antragsteller bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft fällt weg. Altersunabhängig gilt nun das geringere Mindestgehalt von € 2.835,00 pro Monat (Wert für 2022).       

Einführung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter

Personen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren mindestens sieben Monate als registrierte Saisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben, können eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen können und der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nicht erforderlich.        

Vereinfachungen im Punktesystem der Rot-Weiß-Rot Karte

Die Erreichung der erforderlichen Punkte nach dem entsprechenden Punktesystem zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Anlage A, B und C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) wird erleichtert. So wird ab nun auch halbjährliche Berufserfahrung gewertet, vorzulegende Sprachzeugnisse dürfen bis zu 5 Jahre alt sein und Fachkräfte in Mangelberufen erhalten nun bereits für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf die höchstmögliche Punktezahl in dieser Kategorie. Außerdem gibt es Zusatzpunkte, wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist und sonstige Schlüsselkräfte müssen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen, sondern jede Art von Berufserfahrung ist entsprechend zu werten.

Starke Aufwertung der Blauen Karte EU

Die weitgehendsten Änderungen bringt die Gesetzesreform für die Blaue Karte EU. Zunächst wird das für die Erteilung nachzuweisende Mindestgehalt vom eineinhalbfachen auf das einfache durchschnittliche österreichische Bruttojahresgehalt gesenkt. 2022 ist das ein Brutto-Jahresgehalt von € 44.395,00 zzgl Sonderzahlungen. Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde aber die Möglichkeit offen gehalten im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder einer ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt das Mindestgehaltserfordernis wieder auf das bisherige Niveau zu erhöhen,

Außerdem wird eine Blaue Karte EU für IT-Spezialisten eingeführt. Hierzu muss kein Hochschulstudium nachgewiesen werden, sondern es genügt dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde.

Darüber hinaus haben Inhaber einer Blauen Karte EU nun den Vorteil, dass sie nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten ihren Arbeitgeber relativ einfach wechseln können. Es ist dann keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die neue Beschäftigung darf auch sofort aufgenommen werden, noch bevor über den Antrag auf Erteilung der neuen Blauen Karte EU entschieden wurde. Wenn der Antragsteller noch nicht 12 Monate beschäftigt war, darf die neue Beschäftigung erst nach 30 Tagen ab Antragstellung aufgenommen werden.

Weiters haben Inhaber einer Blauen Karte EU ab Verlust ihres Arbeitsplatzes 6 Monate Zeit um einen neuen Job zu finden, bevor das AMS eine Mitteilung darüber an die Aufenthaltsbehörde zu übermitteln hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Die Gesetzesreform bringt aber auch Erleichterungen für Selbstständige. So müssen Start-Up Gründer zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte nur mehr ein Kapital von € 30.000,00 (anstatt wie bisher € 50.000,00) nachweisen, wovon die Hälfte Eigenkapital sein muss. Darüber hinaus dürfen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Künstler neben ihrer Haupttätigkeit auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern diese der eigentlichen Beschäftigung untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung erfüllt werden.

Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine

Mittels Verordnung vom 11. März 2022 wurde für Vertriebene aus der Ukraine, die aufgrund des Krieges in der Ukraine ihre verlassen mussten, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich gewährt.

Oxana ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie hat in Kyiv ein Wirtschaftsstudium absolviert und arbeitet bereits seit mehreren Jahren im Management von Hotels auf der ganzen Welt. Zu dem Zeitpunkt als im Februar 2022 der Krieg in der Ukraine ausbrach, arbeitete Oxana in einem Luxushotel in Dubai.

Oxana hatte bereits seit längerer Zeit geplant nach Wien zu kommen, um eine Zeit lang im Management eines Ringstraßenhotels zu arbeiten. Sie reiste im Mai 2022 nach Österreich ein und stellte kurz darauf einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft.

Einige Wochen später erhielt Oxana von der Einwanderungsbehörde die Verständigung, dass die Behörde ihren Antrag voraussichtlich ablehnen wird, weil Oxana als ukrainischer Staatsbürgerin, die nach dem 24.2.2022 nach Österreich eingereist war, bereits aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels, wie einer Rot-Weiß-Rot – Karte sei daher nicht zulässig. Das ist für Oxana nicht nachvollziehbar, weil sie ja nicht als Flüchtling, sondern als regulärer Immigrant nach Österreich gekommen ist.

Wer ist von der Vertriebenen-Verordnung umfasst?

Die Vertriebenen Verordnung gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige mit einem Wohnsitz in der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Außerdem sind auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder oder sonstige Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben) von diesen Personen von der Verordnung erfasst.

Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für Ukrainer, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt haben, der aber nicht verlängert oder entzogen wurde oder wenn sie sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben.

All diesen Personen kommt zumindest bis 3.3.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Dieses erlischt aber, wenn die betreffende Person Österreich nicht bloß kurzfristig verlässt.

Für wen bestehen Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Vertriebenen-Verordnung?

Ausnahmen von der Vertriebenen-Verordnung bestehen für Personen, die Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben. Oder auch für Personen, die schwere Verbrechen begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen haben lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen; oder wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmestaates oder die Allgemeinheit bedeuten.

Was geschieht, wenn das Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung ausläuft?

In der Verordnung selbst ist vorgesehen, dass sich diese automatisch um sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht beendet wird. Darüber hinaus ist gesetzlich auch ausdrücklich vorgesehen, dass wenn bewaffnete Konflikt andauert und eine dauerhafte Integration für Vertriebene aus der Ukraine erforderlich werden sollte, kann ein Aufenthaltstitel in Österreich ermöglicht werden, selbst wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen an sich nicht vorliegen.

Für Oxana bedeutet das, dass sie sich nun der mühseligen Bürokratie der österreichischen Einwanderungsbehörden stellen und diesen erklären muss, warum sie nicht unter die Vertriebenen-Verordnung fällt und daher als regulärer Immigrant einzustufen ist. Oxana ist aber sehr optimistisch, dass ihr das gelingen wird.

Säumnisbeschwerde – Was tun bei Untätigkeit der Behörde?

Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Valeriya ist (noch) ukrainische Staatsbürgerin. Sie hat vor einigen Wochen einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Alle notwendigen Unterlagen hat sie zusammen mit ihrem Antrag vorgelegt. Wenn die Behörde ihren Antrag nun liegen lässt, kann sie ich durch eine Säumnisbeschwerde dagegen zur wehr setzen.

Sie hofft aber, dass sie bereits in einigen Wochen ihren österreichischen Reisepass in Händen halten wird. Tatsächlich erhält Valeriya auch kurz nach ihrer Antragstellung eine Einladung zur Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung, die sie auch ohne Probleme besteht.     

Gespannt wartet Valeriya nun jeden Tag auf einen positiven Bescheid der Behörde, doch es passiert monatelang nichts.

Trotz mehrmaligem Nachfragen bei der Behörde ist seit Valeriyas Antragstellung mittlerweile bereits über ein halbes Jahr vergangen und sie hat keine neue Informationen zu ihrem Staatsbürgerschaftsantrag erhalten.

Kann Valeriy die Entscheidung der Behörde beschleunigen?

Wann kann Säumnisbeschwerde erhoben werden?

Eine Verwaltungsbehörde muss grundsätzlich ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber nach 6 Monaten einen Bescheid zu erlassen. Das gilt auch für einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese Frist beginnt mit dem Tag an dem der Antrag bei der Behörde einlangt..

Trifft die Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, hat der Antragsteller die Möglichkeit Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.

Die schriftliche Säumnisbeschwerde muss strengen formellen, gesetzlich genau vorgesehenen Inhaltsanforderungen entsprechen und muss daher sehr sorgfältig verfasst werden.

Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann die Behörde aber immer noch innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den beantragten Bescheid erlassen. Ob sie das tut liegt in ihrem Ermessen. Holt die Behörde den beantragten Bescheid nicht nach, hat sie die Säumnisbeschwerde zusammen mit allen Unterlagen dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.

Dieses kann es sich in seiner Entscheidung auf die wichtigsten rechtlichen Fragen beschränken. Das Verwaltungsgericht kann der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen höchstens 8 Wochen nachzuholen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht aber auch die Möglichkeit in der Sache selbst zu entscheiden.

Amtshaftungsanspruch bei Säumnis

Nicht zuletzt kann durch einen schwerwiegenden Verstoß der Behörde gegen ihre Entscheidungspflicht aber auch ein Amtshaftungsanspruch, also ein Schadenersatzanspruch gegen den öffentlichen Rechtsträger der Behörde (das jeweilige Bundesland) entstehen, der allerdings im Rahmen eines gesonderten Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden muss.

Valeriya ist also nicht völlig wehrlos. Sie hat auf jeden Fall die Möglichkeit durch eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der Behörde vorzugehen.

Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („Intra Corporate Transferees – ICT“)

Wie können Intra Corporate Transferees – ICT legal in Österreich beschäftigt werden?

Jason ist amerikanischer Staatsbürger und arbeitet seit 8 Monaten als Trainee in einem großen Pharmakonzern aus den USA. Im Rahmen seines Traineeships ist Jason verpflichtet mindestens 6 Monate bei einem europäischen Tochterunternehmen mitzuarbeiten, um so die internationale Ausrichtung seines Arbeitgebers besser kennenzulernen.

Jason werden mehrere Traineeship-Positionen in Europa angeboten, wobei seine Wahl schlussendlich auf Wien fällt, weil ein Teil seiner Familie ursprünglich aus Österreich stammt. Welche Voraussetzungen muss Jason nun erfüllen, um seine Tätigkeit als Trainee in Österreich aufnehmen zu können?

Für wen ist eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer möglich?

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die für einen international tätigen Dienstgeber arbeiten und vorübergehend in einer oder mehreren Niederlassungen in einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, können für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht solch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Arbeitnehmer als Führungskraft, Spezialist oder Trainee beschäftigt wird. Ein Spezialist oder eine Führungskraft muss bereits 9 Monate (ein Trainee 6 Monate) im Unternehmen beschäftigt gewesen sein, bevor die Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt werden kann?

Zunächst muss der betreffende Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und ein Abordnungsschreiben (Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie eine Rückkehrgarantie in eine Niederlassung mit Sitz außerhalb der EU) vorweisen können. Dadurch muss auch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens zurückkehren kann, die in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) liegen muss.

Der Arbeitgeber muss die in Österreich herrschenden Mindeststandards bezüglich Entgelt,  Urlaub und Höchstarbeitszeit einhalten und der Arbeitnehmer muss auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Darüber hinaus darf die Niederlassung in Österreich nicht von einem Streik betroffen sein, es müssen die möglicherweise bestehenden Voraussetzungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt werden und der Arbeitgeber darf in den letzten zwölf Monaten nicht mehrfach gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben. Schließlich darf auch die Niederlassung im Inland nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, um die Einreise von transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern und die Niederlassung muss eine echte Geschäftstätigkeit ausüben und darf nicht in Insolvenz sein.

Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) wobei der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht erbracht werden muss.

Wie läuft die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Intra Corporate Transferees – ICT ab?

Grundsätzlich muss der Antrag von dem betreffenden Arbeitnehmer persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) gestellt werden.  Wenn der betreffende Arbeitnehmer ohne Visum nach Österreich einreisen kann, kann der Antrag aber auch im Inland bei einer Einwanderungsbehörde gestellt werden.

Zusammen mit dem Antrag muss eine Arbeitgebererklärung vorgelegt werden, in der der Arbeitgeber nähere Informationen zum Betrieb und der geplanten Beschäftigung des Antragstellers erteilt.

Nach Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen hat die zuständige Einwanderungsbehörde den Antrag an das Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln, das ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erstellt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Gutachten an die Niederlassungsbehörde übermittelt, die die Aufenthaltsbewilligung dann erteilt.

Zusammenfassung

Für Jason bedeutet das also, dass er bereits vor seiner Einreise und dem Beginn seines Traineeships in Österreich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung als Intra Corporate Transferees – ICT bei der österreichischen Botschaft in den USA stellen muss. Unterlagen wie die Arbeitgebererklärung oder ein Abordnungsschreiben, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, werden Jason dabei von der österreichischen Niederlassung des Konzerns zur Verfügung gestellt.

Die Behörde muss nach der Antragstellung innerhalb von 8 Wochen eine Entscheidung über den Antrag von Jason treffen. Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung sind möglich, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten darf.

Nach Überwindung sämtlicher bürokratischer Hürden kann Jason sein Traineeship in Österreich schlussendlich beginnen. Da es ihm in Wien sehr gut gefällt verlängert er dieses sogar um weitere 6 Monate, wofür ihm rasch und unkompliziert von Seiten der Behörde auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

Notwendiges Einkommen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Wie hoch muss dass Einkommen sein, damit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann?

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Neben einem ausreichend langen Aufenthalt in Österreich und einigen allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (wie Straffreiheit für schwerwiegende Delikte oder einer bejahenden Einstellung zur Republik Österreich) muss ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Wie dieser berechnet wird und welche Einkünfte und Ausgaben konkret berücksichtigt werden müssen, wird hier beantwortet.

Die rechtlichen Voraussetzungen des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält eine genaue Regelung, wie die Behörde zu berechnen hat, ob der Lebensunterhalt und damit in erster Linie das Einkommen eines Antragstellers ausreichend gesichert ist. Dazu muss der Antragsteller feste und regelmäßige, eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen haben. Diese Ansprüche muss der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung nachweisen, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf jeden Fall miteinbezogen werden.

Das bedeutet also, dass ein Antragsteller zum Nachweis seines ausreichenden Lebensunterhalts die besten 30 Monate der letzten 5,5 Jahre vor Antragstellung heraussuchen und dafür die entsprechenden Einkommensnachweise der Behörde vorlegen muss. Außerdem sollten in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ebenfalls ausreichend hohe Einkünfte vorliegen, weil diese jedenfalls in die Bewertung durch die Behörde miteinbezogen werden.

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte sein?

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte nun aber sein, damit die Behörde diese als gesicherten Lebensunterhalt anerkennt? Die Antwort darauf findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dort sind die Richtsätze für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung geregelt. Die Einkünfte des Antragstellers müssen, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, in einem Zeitraum von (den besten) 36 Monaten in den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen. Diese Richtsätze ändern sich jährlich. 2021 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende € 1.000,48, für Ehepaare € 1.578,36 und für jedes Kind zusätzlich € 154,37.

Wie kann ich meinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen?

Zum Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt können Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions- oder sonstige Versicherungsleistungen, der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Nachweise des eigenen Vermögens in ausreichender Höhe vorgelegt werden. Unterhaltsansprüche werden aber nur dann berücksichtigt, wenn diese gesetzlich begründet sind. Leistungen aus Unterhaltsverträgen oder freiwillige Zuwendungen und Geldgeschenke (auch wenn diese regelmäßig erfolgen), können hingegen nicht für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden.

Wie werden regelmäßige Aufwendungen berücksichtigt?

Die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte des Antragstellers werden durch regelmäßige Aufwendungen verringert. Zu diesen regelmäßigen Aufwendungen zählen Miete, Kreditzahlungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Diese regelmäßigen Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, wobei eine sogenannte „freie Station“ bestehen bleibt (für 2021: € 304,45), die bei der Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen nicht berücksichtigt wird. Es schmälern also nur die regelmäßigen Aufwendungen die Einkünfte, die diese „freie Station“ übersteigen. Wird in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt in diesem Zeitraum der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Ein vereinfachtes Beispiel zur Berechnung des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Wenn ein Antragsteller (alleinstehend) regelmäßige monatliche Einkünfte von € 2.000,00 netto und regelmäßige Aufwendungen von € 800,00 hat, ist in einem ersten Schritt die „freie Station“ von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen.

Regelmäßige Aufwendungen (für Miete, Kredit etc)………..€ 800,00
Abzüglich der freien Station……………………………………………….- € 304,45
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen…………………..€ 495,55

In einem zweiten Schritt sind die sich so errechneten regelmäßigen Aufwendungen vom regelmäßigen Nettoeinkommen abzuziehen.

Regelmäßiges Nettoeinkommen……………………………………€ 2.000,00
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen……………….- € 495,55
Regelmäßige eigene Einkünfte…………………………………….€ 1.504,45

Da die regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Antragstellers höher sind als € 1.000,48 wäre in diesem Monat der Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Wenn der Antragsteller aber mit diesem Einkommen und bei gleichen Aufwendungen auch noch für eine Ehefrau sorgen müsste, wäre der Schwellenwert von € 1.578,36 in diesem Monat nicht erreicht.

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Gibt es auch Ausnahmen?

Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften, schweren Krankheit beeinträchtigt sind, ihren regelmäßigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind von der Verpflichtung diesen nach den beschriebenen Vorgaben nachzuweisen, befreit. Diese Einschränkungen müssen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Fazit

Die exakte Berechnung des notwendigen Einkommens für die Staatsbürgerschaft kann daher sehr kompliziert werden, insbesondere wenn die Einkünfte aus verschiedenen Quellen stammen oder diesen hohe regelmäßige Aufwendungen gegenüberstehen. Um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls vor der Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genau zu prüfen, ob alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so wie der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt, tatsächlich im erforderlichen Umfang gegeben sind.