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Autor: violin1090

Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Vertriebene aus der Ukraine

Die österreichische Bundesregierung hat am 10.4.2024 den Beschluss gefasst, die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus auch an Vertriebene aus der Ukraine auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel umfasst einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sowohl für unselbstständige, als auch selbstständige Arbeit.

Voraussetzung für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus ist, dass die betreffende Person in den letzten zwölf Monaten in Österreich beschäftigt war. Ukrainer werden damit gegenüber anderen Bewerbern besser gestellt, weil diese zumindest 21 Monate in den letzten 24 Monaten beschäftigt gewesen sein müssen.

Das aktuelle Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine läuft noch bis 4.3.2025. Aktuell ist noch unklar, welchen Aufenthaltstitel Personen erhalten werden, die keine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erhalten können, weil sie noch nicht 12 Monate in Österreich gearbeitet haben.

Sobald weitere Details zu dem aktuellen Regierungsbeschluss bekannt werden, wird auf dieser Website darüber informiert.

Ist Arbeitskräfteüberlassung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte möglich?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist grundsätzlich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice möglich. Kann eine solche Beschäftigungsbewilligung auch für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden?

Worum geht es?

Bei der der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung. Während der Arbeitsvertrag zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wird der Arbeitnehmer aber tatsächlich beim Beschäftiger eingesetzt.

Die überlassenen Arbeitnehmer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, sie sind in dessen Betrieb eingegliedert und es müssen alle Schutzmaßnahmen, wie für eigene Arbeitnehmer getroffen werden. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden und haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Das ist zumindest so viel, wie der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs für eine vergleichbare Tätigkeit von vergleichbaren Stammarbeitnehmern vorsieht.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden. Aber auch solche Arbeitnehmer müssen gemäß den in Österreich geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit etc behandelt werden. Eine Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei, bei einer Überlassung aus anderen Staaten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Kann ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden?

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb beschäftigen wird. Eine Arbeitskräfteüberlassung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Beschäftiger eine Sondergenehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich vorliegt. Dann kann auch eine Beschäftigungsbewilligung im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden. Eine solche Sondergenehmigung darf aber nur dann ausgestellt werden wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist, die Arbeitskräfte nur durch Arbeitskräfteüberlassung verfügbar sind und dadurch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer erfolgt.

Gibt es eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Arbeitskräfteüberlassung?

Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (also den Aufenthaltstitel kombiniert mit einer Beschäftigungsbewilligung) eingehalten werden müssen, gilt auch für diese, dass der Arbeitgeber den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines eigenen Betriebes beschäftigen muss. Eine Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer blauen Karte EU oder als unselbstständiger Künstler ist daher nicht zulässig. Erst eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder ein Daueraufenthaltsrecht schaffen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Aufenthaltsehe und Polizeikontrollen

Was ist eine Aufenthaltsehe?

Ada ist polnische Staatsbürgerin und mit dem iranischen Staatsbürger Ahmed verheiratet. Beide wollen gemeinsam in Österreich leben und beantragen daher bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwanderungsbehörde die erforderlichen Dokumente. Bei Ada ist dies eine Anmeldebescheinigung und für ihren Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, muss eine Aufenthaltskarte beantragt werden. Einige Tage nach der Antragstellung klopft die Polizei an Adas und Ahmeds Wohnungstüre und will sich in der Wohnung umschauen, um feststellen zu können, ob Ada und Ahmed dort tatsächlich zusammenleben. Ist das rechtlich zulässig?

Ehegatten oder eingetragene Partner von österreichischen Staatsbürgern oder unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern steht in der Regel auch das Aufenthaltsrecht in Österreich zu und die zuständigen Behörden sind verpflichtet einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Es kann aber vorkommen, dass nach der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde der Verdacht entsteht, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt. Eine Aufenthaltsehe bedeutet, dass die beiden Ehegatten oder Partner kein gemeinsames Familienleben führen. Wenn das der Fall ist, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden und es ist ein Strafverfahren gegen beide Ehegatten einzuleiten. Wie aber kann die Einwanderungsbehörde feststellen, ob tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorliegt oder nicht?

Polizeiliche Ermittlungen und Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Aufenthaltsehe

Wenn die Einwanderungsbehörde den Verdacht hat, dass in einem bestimmten Fall möglicherweise eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltspartnerschaft vorliegt, hat sie die Polizei darüber zu verständigen. Die Polizei ist dann verpflichtet Erhebungen zu diesem Verdacht durchzuführen.

Im Zuge dieser Erhebungen ist die Polizei verpflichtet zu ermitteln, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Der erste Weg der zuständigen Beamten führt dann oft zu der als gemeinsamen Ehewohnung angegebenen Adresse und die Beamten „bitten“ darum, sich in der Wohnung umsehen zu dürfen. Muss man die Polizei in solch einem Fall in die Wohnung lassen?

Eine Hausdurchsuchung darf von der Polizei grundsätzlich nur nach einer gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. Bei einem – oftmals nur vagen – Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wird Gefahr im Verzug üblicherweise nicht vorliegen und eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss nicht zulässig sein.

Sobald die Polizei allerdings freiwillig in die Wohnung gelassen wird, gelten diese Bestimmungen nicht mehr und die Polizei kann alle Ergebnisse ihrer Ermittlungen in weiterer Folge verwerten, auch wenn dies zu Lasten der Personen geht, die in der Wohnung leben.

Nachweis des gemeinsamen Familienlebens

Da Ada und Ahmed ein glückliches Familienleben führen, worauf die zahlreichen gemeinsamen Fotos die an der Wand hängen, die Kleidung beider und das für 2 Personen bezogene Doppelbett in ihrer Wohnung hindeuten, lässt Ada die Polizei in ihre Wohnung, die sich dort umsieht und in der Folge ihre Ermittlungen wegen des Verdachts auf Bestehen einer Aufenthaltsehe gegen Ada und Ahmed einstellt. In der Folge werden beiden auch die beantragten Aufenthaltsdokumente von der Einwanderungsbehörde erteilt.

Österreichische Staatsbürgerschaft für Staatenlose

Wer nach dem Recht keines Staates der Welt eine Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als staatenlos. Grundsätzlich erwerben Staatenlose die österreichische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft. Für Menschen, die in Österreich geboren wurden, gibt es aber Erleichterungen.

Es gibt viele Gründen, aus denen Menschen staatenlos sein können, wie politische Umstürze und Krisen im Heimatland, Diskriminierung und Verfolgung, widersprüchliche Gesetzgebung in einzelnen Staaten oder schlicht weil die bereits die eigenen Eltern staatenlos waren.

Grundsätzlich können staatenlose Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter denselben Bedingungen erwerben, wie andere Menschen, mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn eine staatenlose Person aber in Österreich geboren wurde und in mindestens 10 Jahre lang in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatte kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ohne dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie Mindesteinkommen und Sprachkenntnisse) erfüllt sein müssen. Dabei dürfen keine Ablehnungsgründe wie bestimmte Vorstrafen vorliegen und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Aber Achtung, die Staatsbürgerschaft kann nur bis zum 21. Geburtstag beantragt werden.

Die Stadt Wien hat als erstes Bundesland eine eigene Infoseite zu diesem Thema online gestellt. Die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die Erstinformationsveranstaltung und bringt den Vorteil, dass individuell auf den eigenen Fall und die individuellen Fragen eingegangen werden kann.

Wir stehen Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als verlässlicher Partner zur Seite. Buchen Sie Ihren Termin für ein Erstberatungsgespräch hier!

Auswirkungen einer Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht in Österreich

Eine Vorstrafe kann sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und das Leben nachhaltig und über Jahre hinweg stark beeinträchtigen. Welche Auswirkungen kann eine Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht von Einwanderern haben?

Strafrechtliche Konsequenzen eines Autounfalls

Rajid ist indischer Staatsbürger und arbeitet bereits seit mehreren Jahren als hochqualifizierter IT Spezialist in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, hat eine Eigentumswohnung für die er einen Kredit abbezahlt und bekommt von seinem Arbeitgeber einen SUV als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Eines Abends, nach der abteilungsinternen Weihnachtsfeier in seiner Firma, fährt Rajid mit seinem Dienstwagen von seinem Büro nach Hause. Er muss dabei ein kurzes Stück auf der Autobahn zurücklegen. Weil eine anstrengende Woche hinter ihm liegt und er auch ein Glas Wein bei der Feier getrunken hatte, nimmt Rajid versehntlich die falsche Spur bei der Autobahnauffahrt und gerät als Geisterfahrer in die Gegenverkehrsrichtung. Bereits wenige Sekunden nachdem er auf die Autobahn aufgefahren ist, erkennt Rajid seinen Fehler, möchte anhalten und umkehren, doch es ist zu spät. Rajid kollidiert mit seinem SUV frontal mit einem Kleinwagen. Während Rajid unverletzt aus seinem Fahrzeug aussteigen kann, verstirbt der Fahrer des Kleinwagens noch am Unfallort.

Aufgrund seiner, wenn auch nur geringen, Alkoholisierung wird Rajid von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und hat damit eine Vormerkung in seinem Vorstrafenregister. Wie wirkt sich das auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich aus?

Vorstrafe und öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Einwanderungsbehörden sind verpflichtet bereits im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, ob dies den öffentlichen Interessen widerspricht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsstaat eine Vorstrafe mitbringt (die Behörde verlangt hier stets einem Auszug aus dem Vorstrafenregister des Herkunftslandes sowie jener Länder, in denen der Antragsteller mehr als 6 Monate gelebt hat) muss die Behörde eine Gefährdungsprognose erstellen. Dabei hat sie das konkrete Fehlverhalten heranzuziehen, aus dem die Vorstrafe resultiert. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aber nicht nur aufgrund strafrechtliche Verurteilungen bestehen. Auch Anzeigen allein können schon ausreichen, damit die Einwanderungsbehörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen können.

Eine strafrechtliche Verurteilung, die nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt, kann einerseits Auswirkungen auf eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben, weil auch im Rahmen des Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens geprüft wird, ob der Aufenthalt öffentlichen Interessen entgegensteht. Andererseits kann aber auch ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wieder entzogen werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann. Auch hierbei kommt es auf die Art und Schwere der der Straftat zugrunde liegenden Tat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist zu beurteilen. Die Entziehung des Aufenthalstitels kann aber selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhindert werden, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde.

Zukunftsprognose

Im Hinblick darauf, dass Rajid, abgesehen von dieser Vorstrafe, keine Auffälligkeiten gegenüber den Behörden gezeigt hat und er auch im Rahmen des Strafverfahrens schuldeinsichtig war, die Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Suchttherapie besucht hat, gehen die Einwanderungsbehörden nicht von einer Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit aus. Rajid wird sein aktueller Aufenthaltstitel daher nicht entzogen und er hat weiterhin die Chance einen Daueraufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, sobald er zumindest 5 Jahre in Österreich niedergelassen war.

Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit – Staatsbürgerschaft verweigert

Kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werden, obwohl eigentlich alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen? Ja, wenn dies eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bedeuten würde.

Abdul lebt seit beinahe 10 Jahren als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Er ist hervorragend integriert, hat eine Deutsch-Sprachprüfung auf C1-Niveau abgelegt und arbeitet seit mehreren Jahren als Filialleiter einer großen Handelskette.

Abdul hat die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Obwohl er alle Voraussetzungen dafür erfüllt, wie einen ausreichend langen, durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, Unbescholtenheit und einen gesicherten Lebensunterhalt, wird ihm die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert. Die Behörde begründet das damit, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Was war geschehen?

Wann kann die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werden?

Eine der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, dass der Antragsteller eine bejahende Einstellung zur Republik hat und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere verfassungsrechtlich geschützte öffentliche Interessen bedeutet.

Die Staatsbürgerschaftsbehörde prüft in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller in der Vergangenheit strafbare Handlungen gesetzt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Art von Gesetz übertreten wurde und ob es sich dabei um gerichtlich strafbare Handlungen oder Verwaltungsübertretungen handelt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist bzw dass die Strafe tatsächlich verhängt wurde.

Bei der Prüfung kommt es auf das Gesamtverhalten des Antragstellers an. Dieses wird von seinem Charakterbild bestimmt, dass sich durch die Art der begangenen Straftat ergibt. Es kommt dabei auch auf die Schwere der begangenen Tat an und wie lange diese seit dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zurückliegt. Umso kürzer der Zeitraum des Wohlverhaltens zwischen der Tat und der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, desto eher wird dies ein Verleihungshindernis bedeuten?

Welche Taten gelten als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

Der häufigste Grund, aus dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert wird, sind Verkehrsstrafen. Es kommt dabei einerseits auf die Schwere der Übertretung der Straßenverkehrsordnung an, sowie auf deren Häufigkeit. Eine einmalige Strafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird in der Regel kein Verleihungshindernis bedeuten, zumal dies ohnehin oft in Form einer Anonymverfügung geahndet wird und bei fristgerechter Bezahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufscheint. Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Verkehrsdelikte, wie stark überhöhter Geschwindigkeit, Fahren über eine rote Ampel, alkoholisiertes Autofahren oder Fahren ohne Führerschein werden der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in der Regel aber jedenfalls entgegenstehen.

Neben Verkehrsstrafen können auch sämtliche anderen Straftaten in die Beurteilung mit einbezogen werden. Strafrechtliche Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft ohnehin entgegen, aber auch Taten, nach denen es zu keiner Verurteilung oder Bestrafung gekommen ist, weil sie außergerichtlich erledigt werden konnten oder eingestellt wurden, werden im Rahmen einer Gesamtverhaltensprüfung in das Staatsbürgerschaftsverfahren mit einbezogen. Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit ein (verwaltungs)strafrechtliches Verfahren gegen einen Antragsteller geführt wurde, genügen kann, damit die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.

Konsequenz für Antragsteller

Abdul war vor seinem aktuellen Job einige Jahre lang als Taxifahrer tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen mehrerer geringfügiger Übertretungen der Straßenverkehrsordnung erhalten. Die letzte Strafe erhielt er vor ca 2 Jahren mit seinem Privat-PKW wegen unerlaubten Parkens im Park- und Halteverbot. Die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde konnte daher im Hinblick auf das Charakterbild von Abdul nicht zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen und musste davon ausgehen, dass er auch in Zukunft die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung missachten wird. Wenn sich Abdul nun mehrere Jahre unauffällig verhält und keine neuen Verkehrsstrafen begeht, kann ein neuer Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber Erfolg haben.