Unterschied zwischen Asyl- und Einwanderungsrecht
Julia ist politische Aktivistin und muss mit ihren beiden Kindern aus ihrem Heimatland flüchten. Sie hat Angst um ihr Leben. Sie entscheidet sich dafür nach Österreich zu kommen. Hier beantragt sie für sich und ihre Kinder Asyl. Julias Cousin Peter lebt in demselben Land, er ist aber kein politischer Aktivist. Er ist aber mit der politischen Situation und den allgemeinen Lebensbedingungen so unzufrieden, dass er auswandern und ebenfalls nach Österreich kommen möchte. Für ihn kommen aber nur die allgemeinen Möglichkeiten zur Einwanderung nach dem Einwanderungsrecht in Frage.
Wodurch unterscheidet sich der Aufenthalt in Österreich von Julia und ihrem Cousin Peter und welche Voraussetzungen müssen von den beiden jeweils erfüllt werden?
Beantragung von Asyl
Julia wird in ihrem Heimatstaat verfolgt hat und begründete Angst um ihr Leben. Sie hat daher die Möglichkeit Asyl zu erhalten. Asyl unterscheidet sich ganz grundlegend vom Einwanderungsrecht. In Österreich können Personen Asyl erhalten, die wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Die schutzsuchende Person muss hierzu in Österreich einen Asylantrag stellen und dann das Asylverfahren durchlaufen.
Die schutzsuchende Person muss den Aslyantrag in Österreich stellen. Dies kann bei jeder Polizeidienststelle oder auch bei jedem Polizisten erfolgen. Es gibt dann eine erste Befragung der schutzsuchenden Person bei der Polizei. Dort werden auch alle relevanten Daten aufgenommen. Danach wird geprüft, ob Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist oder nicht.
Österreich ist dann für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig, wenn die betreffende Person nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Wenn Österreich zuständig ist, erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes. Dort gilt eine Wohnsitzbeschränkung. Die Antragsteller müssen sich dann in dem Bundesland aufhalten, wo sie die Grundversorgung erhalten.
Nach spätestens 6 Monaten muss zuständige Behörde einen Bescheid über den Asylantrag erlassen. Wenn die Entscheidung positiv ist, kommt dem Antragssteller der Flüchtlingsstatus zu (Asylberechtigte). Asylberechtigte dürfen unbeschränkt in Österreich arbeiten und sie haben auch die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu bekommen.
Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte
Asylberechtigte haben zu Beginn nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren mit vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Verbessern sich innerhalb dieser drei Jahre die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings oder wird der Asylberechtigte straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, die Aberkennung des Status wird geprüft und unter Umständen auch wieder aberkannt. Anderenfalls wird das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Asylrechts nicht vorliegen, kann der Flüchtling aber auch als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden. Dieser Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und bietet ebenfalls vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist auch das nicht möglich steht nur die reguläre Immigration nach dem Einwanderungsrecht offen.
Julia beantragt für sich und ihre Kinder Asyl in Österreich, was ihr schlussendlich nach einem langen und nervenaufreibenden Verfahren auch gewährt wird.
Einwanderung laut Einwanderungsrecht
Für Peter bestehen hingegen keine Erfolgsaussichten, dass ihm Asyl in Österreich gewährt wird. Er wird in seinem Heimatland weder verfolgt noch hat er Verfolgung zu befürchten. Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen Umständen in einem Land ist kein Grund für Asyl. Peter bleibt daher nur die Möglichkeit, als regulärer Immigrant nach Österreich. Er kann dann versuchen gemäß dem Einwanderungsrecht hier einen Aufenthaltstitel (zB Rot-Weiß-Rot – Karte) zu bekommen. Umso höher seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse sind, desto leichter kann ihm das auch gelingen.
Kann zwischen einem Asylantrag und einem Antrag nach dem Niederlassungsrecht gewechselt werden?
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das die Einwanderung nach Österreich regelt, gilt nicht für Asylwerber oder Asylberechtigte. Das bedeutet, dass es in aller Regel nicht möglich ist während eines laufenden Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erhalten. Wenn das Asylverfahren negativ endet und der Antragsteller das Asylrecht nicht erhält, muss er Österreich verlassen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhält und bereits gut integriert ist (zB durch Nachweis der Sprachkenntnisse).
Peter muss also versuchen auf regulärem Weg, durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.