Aufenthaltsehe und Polizeikontrollen
Was ist eine Aufenthaltsehe?
Ada ist polnische Staatsbürgerin und mit dem iranischen Staatsbürger Ahmed verheiratet. Beide wollen gemeinsam in Österreich leben und beantragen daher bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwanderungsbehörde die erforderlichen Dokumente. Bei Ada ist dies eine Anmeldebescheinigung und für ihren Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, muss eine Aufenthaltskarte beantragt werden. Einige Tage nach der Antragstellung klopft die Polizei an Adas und Ahmeds Wohnungstüre und will sich in der Wohnung umschauen, um feststellen zu können, ob Ada und Ahmed dort tatsächlich zusammenleben. Ist das rechtlich zulässig?
Ehegatten oder eingetragene Partner von österreichischen Staatsbürgern oder unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern steht in der Regel auch das Aufenthaltsrecht in Österreich zu und die zuständigen Behörden sind verpflichtet einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Es kann aber vorkommen, dass nach der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde der Verdacht entsteht, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt. Eine Aufenthaltsehe bedeutet, dass die beiden Ehegatten oder Partner kein gemeinsames Familienleben führen. Wenn das der Fall ist, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden und es ist ein Strafverfahren gegen beide Ehegatten einzuleiten. Wie aber kann die Einwanderungsbehörde feststellen, ob tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorliegt oder nicht?
Polizeiliche Ermittlungen und Hausdurchsuchung bei Verdacht auf Aufenthaltsehe
Wenn die Einwanderungsbehörde den Verdacht hat, dass in einem bestimmten Fall möglicherweise eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltspartnerschaft vorliegt, hat sie die Polizei darüber zu verständigen. Die Polizei ist dann verpflichtet Erhebungen zu diesem Verdacht durchzuführen.
Im Zuge dieser Erhebungen ist die Polizei verpflichtet zu ermitteln, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Der erste Weg der zuständigen Beamten führt dann oft zu der als gemeinsamen Ehewohnung angegebenen Adresse und die Beamten „bitten“ darum, sich in der Wohnung umsehen zu dürfen. Muss man die Polizei in solch einem Fall in die Wohnung lassen?
Eine Hausdurchsuchung darf von der Polizei grundsätzlich nur nach einer gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. Bei einem – oftmals nur vagen – Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wird Gefahr im Verzug üblicherweise nicht vorliegen und eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss nicht zulässig sein.
Sobald die Polizei allerdings freiwillig in die Wohnung gelassen wird, gelten diese Bestimmungen nicht mehr und die Polizei kann alle Ergebnisse ihrer Ermittlungen in weiterer Folge verwerten, auch wenn dies zu Lasten der Personen geht, die in der Wohnung leben.
Nachweis des gemeinsamen Familienlebens
Da Ada und Ahmed ein glückliches Familienleben führen, worauf die zahlreichen gemeinsamen Fotos die an der Wand hängen, die Kleidung beider und das für 2 Personen bezogene Doppelbett in ihrer Wohnung hindeuten, lässt Ada die Polizei in ihre Wohnung, die sich dort umsieht und in der Folge ihre Ermittlungen wegen des Verdachts auf Bestehen einer Aufenthaltsehe gegen Ada und Ahmed einstellt. In der Folge werden beiden auch die beantragten Aufenthaltsdokumente von der Einwanderungsbehörde erteilt.