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Schlagwort: Freiheit der Kunst

Aufenthalt als Künstler aus einem Drittstaat in Österreich

Die Freiheit der Kunst ist in Österreich verfassungsrechtlich geschützt und gilt auch für die Arbeit von drittstaatsangehörigen Künstlern. Damit sowohl der Aufenthalt, als auch die künstlerische Tätigkeit für Drittstaatsangehörige in Österreich ermöglicht werden kann, wurde ein eigener Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ geschaffen. Anhand eines Beispiels wird in weiterer Folge gezeigt wie und unter welchen Voraussetzungen solch ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Neuer Kunststil

Natalia ist Malerin und  Absolventin der renommierten Nationalen Akademie der Bildenden Künste und Architektur in Kyiv, Ukraine. Natalia hat einen besonderen Kunststil entwickelt. Sie zieht alte Porträts oder Fotos als Vorlagen für ihre Bilder heran und interpretiert diese neu. Dabei setzt sie intensive Farben ein und weicht die Gesichtsformen auf. Die auf den Porträts oder Fotos abgebildeten Personen bleiben dabei aber immer erkennbar.

Natalias Werke werden regelmäßig in Galerien und bei Ausstellungen in der ganzen Ukraine gezeigt. Sie kann von den Verkaufserlösen ihrer Bilder auch schon ganz gut leben.

Natalias großer Auftrag

Eines Tages wird Natalia von einem Bankmanager aus Wien kontaktiert, der ihr erklärt, dass er eines ihrer Bilder beim Besuch einer Ausstellung in Kyiv gesehen hat, er von ihrem Stil begeistert ist und möglicherweise einen Großauftrag für sie in Wien hat. Interessiert und aufgeregt reist Natalia daraufhin nach Wien, wo ihr das neue Projekt vorgestellt wird.

Eine in der Wiener Innenstadt ansässige Privatbank hat in ihren Besprechungsräumen Porträts sämtlicher Bankdirektoren seit dem Jahr 1832 hängen. Insgesamt sind das 33 Porträts. Der Bankmanager erklärt Natalia, dass die Besprechungsräume in den nächsten Jahren von Grund auf renoviert und auch sämtliche Porträts der Bankdirektoren im zeitgenössischen Stil in den neuen Besprechungsräumen ausgestellt werden sollen. Er fragt Natalia, ob sie sich zutraut den Auftrag zu übernehmen, die neuen Porträts anzufertigen. Dabei teilt er ihr auch gleich mit, dass die bestehenden Porträts bis zur Fertigstellung der neuen Räumlichkeiten an Ort und Stelle in Wien verbleiben müssen und Natalia diese daher auch nicht mit nach Kyiv nehmen kann.

Natalia weiß aus Erfahrung, dass sie pro Woche ca ein Porträt anfertigen kann. Dieser neue Auftrag würde Sie daher mindestens ein Jahr, vermutlich aber auch länger beschäftigen. Außerdem ist auch das Honorar, das ihr angeboten wird, überaus großzügig bemessen und die Bank ist darüber hinaus auch noch bereit die Kosten für die Miete einer Wohnung und eines Ateliers in Wien für Natalia zu übernehmen. Natalia überlegt also nicht lange und sagt auf der Stelle zu, so schnell wie möglich mit den Arbeiten zu beginnen.

Welcher Aufenthaltstitel steht Natalia in Österreich dafür nun offen?

Wie bei allen anderen Aufenthaltstiteln auch, müssen Künstler die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllen. Dazu gehören ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt, eine ortsübliche Unterkunft, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und die öffentliche Ordnung und Sicherheit darf durch den Aufenthalt nicht gefährdet werden.

Darüber hinaus muss eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt werden, wobei danach unterschieden wird, ob diese Tätigkeit unselbstständig oder selbstständig erfolgt.

Bei einer unselbstständigen künstlerischen Tätigkeit muss vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Erklärung durch den Arbeitgeber vorgelegt und eine Mitteilung vom Arbeitsmarktservice eingeholt werden. Darin wird bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende künstlerische Tätigkeit tatsächlich vorliegen.

Bei selbstständigen Künstlern muss gegenüber der Einwanderungsbehörde hingegen nur nachgewiesen werden, dass die geplante Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung besteht und der Künstler seinen Unterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit bestreiten kann, wobei das durch Nachweis entsprechender Zeugnisse oder Verträge belegt werden muss. Das Arbeitsmarktservice wird dabei nicht eingebunden.

Natalia erhält die Niederlassungsbewilligung Künstler

Natalia erbringt ihre Arbeit in Wien zwar selbstständig. Sie erhält von der Bank, für die sie arbeiten soll, aber einen schriftlichen Vertrag, in dem sämtliche Details des Projekts, das in jedem Fall mehr als sechs Monate dauern wird, genau geregelt sind und den sie der Behörde vorlegen kann. Damit kann sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Künstler erfüllen, die ihr von der Einwanderungsbehörde auch ohne Probleme ausgestellt wird. Diese Niederlassungsbewilligung ist zunächst für ein Jahr gültig, kann aber danach verlängert werden, sofern die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind.