Die Magistratsabteilung 35 (MA 35) oder eine andere Einwanderungsbehörde bearbeitet meinen Fall nicht – was kann ich tun?
Auch wenn die Magistratsabteilung 35 (MA 35) als zuständige Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde in Wien in den letzten Monaten neue Mitarbeiter eingestellt hat und versucht das Service zu verbessern, dauert es in vielen Fällen nach wie vor Monate, wenn nicht gar Jahre bis Anträge für Aufenthaltstitel oder auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genehmigt werden. Ist man als Antragsteller der Behörde und ihren Mitarbeitern schutzlos ausgeliefert? Die klare Antwort ist Nein. Welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um sich bei überlanger Verfahrensdauer zur Wehr zu setzen erfahren Sie in diesem Artikel.
Entscheidungspflicht der Behörde (MA 35)
Je nach dem welche Art von Aufenthaltstitel oder die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt wurde, ist die Behörde verpflichtet binnen 8 Wochen (Rot-Weiß-Rot – Karte) oder spätestens nach sechs Monaten (zB Aufenthaltstitel als Familienangehöriger oder Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) eine Entscheidung zu treffen. Tut sie das nicht, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen. Sollte das Verwaltungsgericht auch nach weiteren 6 Monaten nicht tätig werden, kann ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Daneben bestehen aber auch andere, informelle Möglichkeiten das Verfahren zu beschleunigen. So kann es manchmal schon genügen, wenn ein Rechtsanwalt bei der MA 35 anruft oder ein E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter schickt und diesen auf den noch unerledigten Akt hinweist. Wenn auch das nichts hilft besteht die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache durch den Rechtsanwalt bei der Behörde.
Amtshaftung
In jedem Fall hilft es genau darauf zu achten, dass die Sachbearbeiter eine Antragsbearbeitung nicht bewusst aufschieben oder gar behindern. Dies kann für die betreffenden Personen disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen und den Antragsteller möglicherweise auch zu einer Amtshaftungsklage berechtigen.
Sollte Ihr Antrag von der MA 35 oder einer anderen Einwanderungsbehörde in Österreich nicht bearbeitet werden oder Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter ungerecht oder unsachlich behandelt worden sein, buchen Sie ein Erstgespräch um gemeinsam die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
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