Eingetragene Partnerschaft und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich
Ist eine eingetragene Partnerschaft eine „Ehe light“?
Sebastian ist österreichischer Staatsbürger und hat eine Zeit lang im Ausland, unter anderem in China, gelebt und gearbeitet. Dort hat er Laura, eine Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs, kennen gelernt. Die beiden haben sich ineinander verliebt und sind bereits in China zusammengezogen. Nach einigen gemeinsamen Jahren mussten beide aus beruflichen Gründen zurück nach Europa, Sebastian nach Österreich und Laura nach England.
Nach gründlicher Überlegung haben die beiden sich dazu entschieden, ihr gemeinsames Leben in Österreich fortzusetzen . Da sich Laura erst nach dem Brexit dazu entschieden hat nach Österreich zu ziehen, sieht sie sich mit der schwierigen Situation konfrontiert, dass sie nun als Drittstaatsangehörige gewertet wird und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit erheblichen Hürden für sie verbunden ist.
Es ist beiden klar, dass der einfachste Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Laura die Heirat mit Sebastian wäre. Danach könnte Laura, die die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich ohne Schwierigkeiten erfüllen kann, einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ erhalten. Bei ihrer Recherche stößt Laura jedoch auf den Hinweis, dass nicht nur Ehegatten, sondern auch eingetragene Partner als Familienangehörige gewertet werden.
Da sich Sebastian und Laura noch nicht ganz sicher sind, ob sie tatsächlich den großen Schritt wagen und einander heiraten sollen, klingt die Idee eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, hinter der die beiden eine Art „Ehe Light“ vermuten zunächst sehr verlockend. Doch welche rechtlichen Konsequenzen sind mit einer eingetragenen Partnerschaft tatsächlich verbunden und handelt es sich dabei wirklich nur um eine „Ehe Light“?
Warum gibt es eine eingetragene Partnerschaft?
Seit Einführung der Zivilehe in Österreich war dieses Rechtsinstitut ausschließlich zur Begründung einer rechtlich klar geregelten Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zulässig. Homosexuellen Paaren stand diese Möglichkeit der Begründung einer Lebensgemeinschaft nicht offen, was eine erhebliche Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe bedeutete. Im Jahr 2010 schuf der österreichische Gesetzgeber, nach langem Zögern, das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG), das für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit schuf, eine der Ehe weitgehend gleichartige Form der rechtlich anerkannten Lebenspartnerschaft einzugehen. Im Grunde unterschied sich eine eingetragene Partnerschaft von einer Ehe lediglich dadurch, dass sie nur homosexuellen Paaren offenstand und eben nicht Ehe hieß. Verschiedengeschlechtlichen Paaren stand weiterhin nur die Möglichkeit offen, eine Ehe einzugehen.
Dies änderte sich aber mit einem Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2017 grundlegend. Dieser stellte fest, dass eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nicht aufrecht erhalten werden kann, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren. Seit 1.1.2019 stehen daher sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft jeweils für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare zur Verfügung.
Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft
Das bedeutet zunächst zwar, dass Sebastian und Laura zwar grundsätzlich eine eingetragene Partnerschaft eingehen können, wodurch unterscheidet sich diese aber von einer Ehe?
Kurz gesagt, gar nicht. Beide Rechtsinstitute sind so gut wie ident. Bei der Schaffung des EPG wurden die bis dahin bereits bestehenden eherechtlichen Bestimmungen zum großen Teil wortgleich bis ins Detail übernommen. Mit einer eingetragenen Partnerschaft sind also die gleichen rechtlichen Konsequenzen verbunden, wie mit einer Ehe. Dazu gehören unter anderem die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, die Mitwirkung im Erwerb des Anderen, Leistung von Unterhalt, adoptionsrechtliche Regelungen, erbrechtliche Regelungen und auch die Bestimmungen zur Auflösung bzw Scheidung. Ein kleiner Unterschied besteht nur insoweit, als die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei einer eingetragenen Partnerschaft schon nach 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund schafft, bei einer Ehe erst nach 6 Jahren. Außerdem gelten Kinder von eingetragenen Partnern als „außerehelich“.
Welche Bedeutung hat eine eingetragene Partnerschaft noch?
Heute ist eine eingetragene Partnerschaft also nichts anderes mehr als ein rechtliches Relikt, das nach dem Kampf um Gleichstellung homosexueller Paare vor dem Gesetz übrig geblieben ist. Eine eingetragene Partnerschaft ist daher auch sicher keine „Ehe Light“ für verschiedengeschlechtliche Paare, die sich nicht sicher sind, ob Sie den Schritt in eine Ehe tatsächlich wagen und ihrem Zusammenleben lediglich einen „offiziellen“ Anstrich wollen. Es handelt sich bei der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare um das Gegenstück zur Ehe, das aber seit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2019 nicht mehr von Relevanz ist. Das österreichische Gesetz schafft damit also zwei Arten von Lebensgemeinschaften, die beide dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten. Im Grunde unterscheiden sie sich nur durch ihren Namen und ihre Entstehungsgeschichte.
Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels
Mit diesem Wissen im Hintergrund entscheiden sich Sebastian und Laura schlussendlich dafür, die klassische Ehe zu schließen, nicht zuletzt deshalb, weil für Sie kein Vorteil aus dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft ersichtlich ist. Im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der vom Aufenthaltsrecht des Partners abhängt (wie Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Rot-Weiß-Rot Karte + für Familienangehörige, Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“) macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller eingetragener Partner oder Ehemann bzw Ehefrau der in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ist.