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Schlagwort: Familienangehöriger

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Aufenthaltstitel Familienangehöriger – Was passiert bei einer Scheidung?

Als drittstaatsangehöriger Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers erhält man in der Regel ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, doch welche Auswirkungen hat eine Scheidung?

Während eines Studienaufenthalts in den USA lernt die Österreicherin Julia den Footballspieler Aaron kennen und verliebt sich in ihn. Bereits nach ein paar Wochen beschließen die beiden zu heiraten und in Zukunft gemeinsam in Österreich zu leben.

Aaron ist als US-Bürger Drittstaatsangehöriger, erhält aber als Ehegatte einer Österreicherin, die nach ihrer Rückkehr aus den USA einen gut bezahlten Job findet und darüber hinaus ein Einfamilienhaus von ihren Eltern geerbt hat, ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wird zunächst für ein Jahr ausgestellt, ist auf Antrag verlängerbar und berechtigt zur Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit in Österreich.

Bereits wenige Wochen nach der Hochzeit beginnt es zwischen Julia und Aaron zu kriseln. Aaron ist enttäuscht, dass er seine Karriere als Footballspieler in Österreich nicht fortsetzen kann und findet auch sonst keine Beschäftigung. Julia hingegen geht in ihrem neuen Job auf und arbeitet oft bis spät in die Nacht. Bereits drei Monate nach der Hochzeit teilt Aaron Julia mit, dass ihn das Leben mit ihr nicht mehr interessiert und er sich scheiden lassen möchte. Nach einem anfänglichen Schock erkennt Julia, dass diese Heirat ein großer Fehler war und erklärt sich mit der Scheidung einverstanden.

In der Zwischenzeit hat Aaron aber bereits begonnen einen Deutschkurs zu absolvieren und hat sich dabei in seine Deutschlehrerin Sarah verliebt, mit der er eine Beziehung beginnt. Aus diesem Grund möchte er auch nach seiner Scheidung weiterhin in Österreich leben, wobei er aus der Erfahrung mit Julia gelernt hat und sich mit einer möglichen zweiten Ehe Zeit lassen möchte. Wie und unter welchen Umständen kann Aaron sein Aufenthaltsrecht in Österreich auch nach der Scheidung mit Julia erhalten?

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen und Aufenthaltstitel

Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige erhalten haben, erwerben dadurch ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Fällt die Angehörigeneigenschaft durch eine Scheidung weg, kann dieser Aufenthaltstitel aber nicht mehr erteilt werden. Sofern der ehemalige Familienangehörige aber die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt und auch keine Erteilungshindernisse bestehen, ist ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen. Der Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger ist der Behörde innerhalb von einem Monat bekannt zu geben.

Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel und Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur dann erteilt werden, wenn dies nicht den öffentlichen Interessen widerspricht und Beziehungen zu anderen Staaten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wird, ein alle Risiken deckender Krankenversicherungsschutz besteht und ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.

Erteilungshindernisse sind zum Beispiel aufrechte Einreiseverbote, Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Inland oder rechtskräftige Bestrafungen wegen unrechtmäßiger Einreise nach Österreich.

Ausnahmen

Aaron hat bisher im Haus seiner Ehefrau gelebt, war durch ihre Berufstätigkeit krankenversichert und bezieht selbst kein Einkommen. Es ist ihm also im Moment nicht möglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu erfüllen. Für Familienangehörige kann aber unter Bestimmten Umständen auch dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diese die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Das ist dann der Fall, wenn der Ehegatte stirbt, der Ehegatte das Verschulden an der Scheidung trägt oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe bestehen bei Opfern einer Zwangsehe oder wenn Familienangehörige Opfer von Gewalt wurden oder wenn der Aufenthaltstitel deshalb entzogen wurde, weil der zusammenführende Ehegatte rechtskräftig wegen einer begangenen Straftat verurteilt wurde.

Was kann Aaron bei einer Scheidung nun tun?

Würde Aaron nun also unmittelbar nach seiner Scheidung die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verlangen, müsste sein Antrag mangels dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel abgewiesen werden und Aaron würde sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren. Auch eine der Ausnahmebestimmungen kommt für ihn nicht zur Anwendung. Er sollte daher versuchen die Scheidung solange hinauszuzögern, bis er auf eigenen Beinen steht, also bis er selbst eine ortsübliche Unterkunft gefunden, eine Krankenversicherung abgeschlossen und einen Job bekommen hat, der ihm zumindest ein gewisses Grundeinkommen sichert. Sobald er das geschafft hat, kann ihm auch nach der Scheidung eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt werden.