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Schlagwort: Integration

Aufenthaltsverfestigung in Österreich

Gibt es eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich? Grundsätzlich ist gegen Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich aufgehalten haben, bestehen hiervon aber unter bestimmten Umständen Ausnahmen.

Milan ist serbischer Staatsbürger und lebt bereits seit über 10 Jahren in Österreich. Er besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“. Obwohl er in den vergangenen Jahren mehrere Studien abgebrochen und neue Studien angefangen hat, war es ihm bis dato immer möglich, den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Mittlerweile hat Milan aber keine Motivation mehr zu studieren und hat im vergangenen Jahr keine Lehrveranstaltungen besucht. Nun steht er vor dem Problem, dass er den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbringen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Milan geht aber davon aus, dass er nach über 10 Jahren in Österreich mittlerweile ohnehin bereits irgendein Aufenthaltsrecht erworben hat. Stimmt das?

Was ist eine Rückkehrentscheidung?

Grundsätzlich darf sich jede Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nur nach rechtmäßiger Einreise und nur auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhalten. Wenn eine Person also nicht rechtmäßig eingereist ist und über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt, dann hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Bei unrechtmäßig aufhältigen Personen hat die Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzuleiten. Eine Rückkehrentscheidung ist die mittels behördlicher Anordnung getroffene Maßnahme zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen.
Beantragt Milan also nun erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und wird dieser Antrag von der Einwanderungsbehörde abgewiesen und in der Folge rechtskräftig, dann hält sich Milan unrechtmäßig in Österreich auf und ein Verfahren auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gegen ihn einzuleiten.

Gibt es Ausnahmen für Personen, die schon lange in Österreich leben?

Unter bestimmten Umständen ist das Erlassen einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, selbst wenn sich die betreffende Person unrechtmäßig in Österreich aufhält. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann diese unzulässig sein. Hierbei hat eine Interessenabwägung durch die Behörde stattzufinden. Dabei wird beurteilt ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Hierbei wird unter anderem die Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, der Grad der Integration, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Ähnliches in die Bewertung mit einbezogen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Darüber hinaus darf aber auch keine Rückkehrentscheidung gegen Personen erlassen werden, die bereits 8 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutet.
Bei Personen, die bereits seit über 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen waren darf dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn diese ansonsten wegen unzureichender Unterhaltsmittel, fehlendem ausreichendem Krankenversicherungsschutz, fehlender eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (zB Sozialhilfe) erlassen werden würde.

Hat Milan nun bereits eine Aufenthaltsverfestigung erreicht?

Die Antwort ist leider nein. Da die Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung nur niedergelassene Personen betreffen, gelten diese Regelungen nicht für Personen, die sich auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalten. Obwohl Milan also bereits seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebt, müsste er nach negativem Ausgang seines Verlängerungsverfahrens aus Österreich ausreisen und in seiner Heimat einen neuen Erstantrag stellen.