Skip to main content

Schlagwort: Student

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Aufenthaltsverfestigung in Österreich

Gibt es eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich? Grundsätzlich ist gegen Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich aufgehalten haben, bestehen hiervon aber unter bestimmten Umständen Ausnahmen.

Milan ist serbischer Staatsbürger und lebt bereits seit über 10 Jahren in Österreich. Er besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“. Obwohl er in den vergangenen Jahren mehrere Studien abgebrochen und neue Studien angefangen hat, war es ihm bis dato immer möglich, den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Mittlerweile hat Milan aber keine Motivation mehr zu studieren und hat im vergangenen Jahr keine Lehrveranstaltungen besucht. Nun steht er vor dem Problem, dass er den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbringen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Milan geht aber davon aus, dass er nach über 10 Jahren in Österreich mittlerweile ohnehin bereits irgendein Aufenthaltsrecht erworben hat. Stimmt das?

Was ist eine Rückkehrentscheidung?

Grundsätzlich darf sich jede Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nur nach rechtmäßiger Einreise und nur auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhalten. Wenn eine Person also nicht rechtmäßig eingereist ist und über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt, dann hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Bei unrechtmäßig aufhältigen Personen hat die Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzuleiten. Eine Rückkehrentscheidung ist die mittels behördlicher Anordnung getroffene Maßnahme zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen.
Beantragt Milan also nun erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und wird dieser Antrag von der Einwanderungsbehörde abgewiesen und in der Folge rechtskräftig, dann hält sich Milan unrechtmäßig in Österreich auf und ein Verfahren auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gegen ihn einzuleiten.

Gibt es Ausnahmen für Personen, die schon lange in Österreich leben?

Unter bestimmten Umständen ist das Erlassen einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, selbst wenn sich die betreffende Person unrechtmäßig in Österreich aufhält. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann diese unzulässig sein. Hierbei hat eine Interessenabwägung durch die Behörde stattzufinden. Dabei wird beurteilt ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Hierbei wird unter anderem die Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, der Grad der Integration, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Ähnliches in die Bewertung mit einbezogen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Darüber hinaus darf aber auch keine Rückkehrentscheidung gegen Personen erlassen werden, die bereits 8 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutet.
Bei Personen, die bereits seit über 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen waren darf dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn diese ansonsten wegen unzureichender Unterhaltsmittel, fehlendem ausreichendem Krankenversicherungsschutz, fehlender eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (zB Sozialhilfe) erlassen werden würde.

Hat Milan nun bereits eine Aufenthaltsverfestigung erreicht?

Die Antwort ist leider nein. Da die Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung nur niedergelassene Personen betreffen, gelten diese Regelungen nicht für Personen, die sich auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalten. Obwohl Milan also bereits seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebt, müsste er nach negativem Ausgang seines Verlängerungsverfahrens aus Österreich ausreisen und in seiner Heimat einen neuen Erstantrag stellen.