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Schlagwort: Arbeitsmarktservice

Ist Arbeitskräfteüberlassung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte möglich?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist grundsätzlich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice möglich. Kann eine solche Beschäftigungsbewilligung auch für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden?

Worum geht es?

Bei der der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung. Während der Arbeitsvertrag zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wird der Arbeitnehmer aber tatsächlich beim Beschäftiger eingesetzt.

Die überlassenen Arbeitnehmer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, sie sind in dessen Betrieb eingegliedert und es müssen alle Schutzmaßnahmen, wie für eigene Arbeitnehmer getroffen werden. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden und haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Das ist zumindest so viel, wie der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs für eine vergleichbare Tätigkeit von vergleichbaren Stammarbeitnehmern vorsieht.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden. Aber auch solche Arbeitnehmer müssen gemäß den in Österreich geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit etc behandelt werden. Eine Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei, bei einer Überlassung aus anderen Staaten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Kann ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden?

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb beschäftigen wird. Eine Arbeitskräfteüberlassung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Beschäftiger eine Sondergenehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich vorliegt. Dann kann auch eine Beschäftigungsbewilligung im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden. Eine solche Sondergenehmigung darf aber nur dann ausgestellt werden wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist, die Arbeitskräfte nur durch Arbeitskräfteüberlassung verfügbar sind und dadurch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer erfolgt.

Gibt es eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Arbeitskräfteüberlassung?

Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (also den Aufenthaltstitel kombiniert mit einer Beschäftigungsbewilligung) eingehalten werden müssen, gilt auch für diese, dass der Arbeitgeber den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines eigenen Betriebes beschäftigen muss. Eine Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer blauen Karte EU oder als unselbstständiger Künstler ist daher nicht zulässig. Erst eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder ein Daueraufenthaltsrecht schaffen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Änderung der Bedeutung des Regionalbeirats des AMS bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Ausländerbeschäftigung: Mit 20.7.2023 sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Ausländer in Kraft getreten. Diese bringen Erleichterungen wenn Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

Gesetzesaufhebung durch Verfassungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021 hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Gänze aufgehoben, die die einhellige Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat des AMS vorsah. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwaltungsbehörde damit in ihrer Entscheidungskompetenz an die Zustimmung eines nicht-behördlichen Organs gebunden ist. Dies führte dazu, dass auch das die behördliche Entscheidung überprüfende Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hatte, eigenständig die fehlende Zustimmung des Regionalbeirats zu ersetzen. Gegen die Miteinbeziehung des Regionalbeirats des AMS in die Entscheidung über eine Beschäftigungsbewilligung hatte der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich aber keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat nun eine Regelung geschaffen, mit der auch bei einer nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats des AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht wird.

Ausländerbeschäftigung aus besonders wichtigen Gründen

Aus diesem Grund wurde nun eine neue Regelung geschaffen, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, auch wenn der Regionalbeirat des AMS nicht zustimmt. Demnach ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nunmehr auch dann zulässig, wenn die Beschäftigung eines Ausländers aus besonders wichtigen Gründen notwendig ist. Als solch wichtiger Grund wird zum einen die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze von inländischen Arbeitnehmern und zum anderen die Beschäftigung einer nachweislich qualifizierten Arbeitskraft in einem Mangelberuf genannt. Darüber hinaus kann solch ein wichtiger Grund auch durch ein öffentliches oder überbetriebliches gesamtwirtschaftliches Interesse begründet werden.

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

In diesem Zusammenhang wurde auch die Ausländerbeschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (wie zB Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) neu geregelt. Auch solche Personen können, ohne Zustimmung des Regionalbeirats des AMS, eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wie eine positive Arbeitmarktprüfung oder frühere Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Ausländerbeschäftigung: Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot – Karte und für Vertriebene aus der Ukraine

Neuerungen bei Ausländerbeschäftigung: Heute sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl für Vertriebene aus der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, Erleichterungen bringen.

Keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Bis dato konnten Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine nach dem 24.2.2022 von dort vertrieben wurden, zwar einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, es war allerdings erforderlich, dass vor Aufnahme dieser Beschäftigung vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt wurde, was für den Arbeitgeber einen erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen bedeutete. Dieses Erfordernis fällt nun weg.

Ab sofort können Personen, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, eine Beschäftigung in Österreich beginnen, ohne dass der Arbeitgeber vorab eine Beschäftigungsbewilligung einholen muss. Die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben, die für alle Arbeitnehmer in Österreich gelten, wie ein Verbot der Unterentlohnung oder der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung, bleiben aber natürlich auch für Vertriebene aus der Ukraine aufrecht.

Ausländerschäftigung: Änderung der Zulassungskriterien bei der Rot-Weiß-Rot – Karte

Weitere Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung betreffen die Punkteschemata, die zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für Rot-Weiß-Rot – Karten herangezogen werden. Ab sofort werden bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft, Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft oder als Start-up-GründerIn auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch, Bosnisch-, Kroatisch, oder Serbisch (BKS) mit 5 Punkten angerechnet, sofern diese jeweils zumindest auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können.

Ausländerbeschäftigung: Änderungen für Stammmitarbeiter

Darüber hinaus wird auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter (Saisoniers) erleichtert. Ab sofort müssen diese nur noch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen und nicht mehr, wie bisher, auf A2-Niveau nachweisen, um zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen zu werden und so eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten zu können.

Rot-Weiß-Rot – Karte: Zusammenarbeit Einwanderungsbehörde und Arbeitsmarktservice

Wie arbeiten die Einwanderungsbehörde und das Arbeitsmarktservice bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte zusammen?

Luana ist albanische Staatsbürgerin und studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien. Da sie von daheim keine finanzielle Unterstützung erhält, ist Luana gezwungen neben dem Studium zu arbeiten. Die auf Grundlage ihrer Aufenthaltsbewilligung Student höchstzulässige Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nutzt sie zur Gänze aus. Luanas Studienerfolg leidet aber unter ihrer intensiven Berufstätigkeit und spätestens als sie die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen 16 ECTS pro Studienjahr nur ganz knapp erreicht beschließt sie mit dem Studium vorübergehend zu pausieren um eine Zeit lang Vollzeit zu arbeiten und sich genug anzusparen, damit sie sich in ein bis zwei Jahren ausschließlich ihrem Studium widmen kann.

Luana überlegt nun, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich dauerhaft absichern kann, auch wenn sie ihr Studium nicht fortsetzt. Eine als Buchhalterin bei einem Steuerberater tätige Freundin erzählt Luana, dass Personalverrechner am Arbeitsmarkt derzeit stark gesucht werden und man mit einem solchen Job eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erhalten kann. Um Personalverrechnerin zu werden muss Luana zwar einen anspruchsvollen Kurs besuchen, ein Studienabschluss ist für einen solchen Job aber nicht erforderlich.

Luana bewirbt sich bei dem Steuerberatungsbüro ihrer Freundin und sie erhält auch gleich ein Angebot, bei dem sich das Unternehmen dazu bereit erklärt, die Kosten für den Personalverrechnungskurs für Luana zu übernehmen, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtet nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zumindest zwei Jahre für das Unternehmen zu arbeiten.

Luana ist mit dieser Vereinbarung einverstanden, schließt den Kurs als Personalverrechnerin und die dazugehörige Prüfung erfolgreich ab und muss nur noch eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten, bevor sie in ihrem neuen Job durchstarten kann.

Behördenzuständigkeit zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Besonderheit der Rot-Weiß-Rot – Karte liegt darin, dass dem Antragsteller mit nur einem Dokument und von nur einer Behörde sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass auch tatsächlich nur eine Behörde mit einem entsprechenden Antrag befasst wird.

Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte sind bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen. Diese prüft zunächst ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob möglicherweise Gründe bestehen, aus denen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.

Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor und sind auch keine Erteilungshindernisse gegeben, hat die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice prüft dann nur mehr, ob die für die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte erforderlichen, spezifischen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.

Nach Anhörung des Regionalbeirats des Arbeitsmarktservice (Verwaltungsgremien des AMS, die aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitgeberinnen sowie des AMS bestehen) hat das Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen gegenüber der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu bestätigen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, damit diese in weiterer Folge die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte auch ausstellen kann.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen aber nicht gegeben, erfolgt die entsprechende Abweisung aber nicht durch die  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sondern durch das Arbeitsmarktservice selbst, das den negativen Bescheid aber nicht direkt an den Antragsteller schickt, sondern zur Weiterleitung an diesen an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelt.

Was bedeutet dies nun für den Antrag von Luana – welche Behörde entscheidet?

Auch wenn die Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte nur bei einer Behörde erfolgt und der beantragte Aufenthaltstitel auch nur von einer Behörde ausgestellt werden kann, kann eine abweisende Entscheidung von zwei verschiedenen Behörden, nämlich sowohl  von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, als auch durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit abweisende Bescheide durch eine Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzufechten. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, an welches Verwaltungsgericht die entsprechende Beschwerde zu richten ist. Gegen Bescheide der  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Behörde befindet. Im Falle eines abweisenden Bescheids des Arbeitsmarktservice entscheidet in allen Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das Außenstellen in mehreren Städten in Österreich unterhält, über eine Bescheidbeschwerde.

Erfreulicherweise betrifft Luana diese Frage aber gar nicht, weil über ihren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf positiv entschieden und ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde, sodass sie in ihrem neuen Job endlich voll durchstarten kann.

Arbeitssuche-Visum für Österreich

Wer braucht ein Arbeitssuche-Visum?

Oliver ist amerikanischer Staatsbürger und einer der besten Köche an der Westküste der USA. Er hat zwar keinen College Abschluss, hat seinen Beruf aber in den vornehmsten Restaurants in New York City gelernt. Zurzeit ist er Chefkoch in einem neu eröffneten französischen Restaurant an der Upper East Side.

Eine der Servicemitarbeiterinnen in diesem Restaurant ist die Tiroler Tourismusstudentin Lisa. Sie absolviert dort ihr viermonatiges Pflichtpraktikum absolviert, das im Rahmen ihres Studiums vorgeschrieben ist.

Oliver und Lisa verstehen sich sehr gut. Sie treffen sich auch in ihrer Freizeit und verlieben sich ineinander. Als Lisa nach Ende ihres Praktikums nach Österreich zurückkehren muss, um hier ihr Studium fortzusetzen, steht für Oliver fest, dass er seine Zelte in New York abbrechen und ihr nachreisen wird.

Für Oliver stellt sich nun die Frage, wie er nach Österreich kommen, hier einen Job und eine Wohnung finden und legal arbeiten kann. Bei seiner Recherche im Internet stößt er auf die Möglichkeit ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das wohl das Richtige für ihn wäre. Er sucht also seine Dokumente zusammen, fährt zum österreichischen Generalkonsulat in New York um solch ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das in wenigen Tagen erledigt sein sollte. Es dauert aber länger als erwartet und nach einigen Wochen Wartezeit und mehreren Urgenzen erhält Oliver schließlich die Antwort, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Was war geschehen?

Voraussetzungen für ein Arbeitssuche-Visum

Ein Arbeitssuche-Visum (Visum der Kategorie D) ermöglicht Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt in Österreich von bis zu 6 Monaten, um hier eine Beschäftigung zu finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums der Kategorie D erfüllt. Dazu muss ein gültiges Reisedokument vorgelegt werden und es müssen ein umfassender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Unterhaltsmittel für die Dauer des Aufenthalts in Österreich nachgewiesen werden. Darüber hinaus darf die betreffende Person auch nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein, die Erteilung des Visums keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten und der Antragsteller darf auch keine kriminellen Taten gesetzt haben, die einen Grund für eine Einreiseverweigerung schaffen könnten.

Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch die Zulassungskriterien für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer erfüllen. Hierbei wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) beurteilt, ob aufgrund der Ausbildung, Berufserfahrung, dem Alter und den Sprachkenntnissen 70 von möglichen 100 Punkten nach einem bestimmten Punkteschema erfüllt werden. Dies ist in der Regel nur für Personen möglich, die über einen Hochschulabschluss verfügen, in einer Führungsposition tätig waren, über Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen und nicht älter als 45 Jahre sind.

Nach Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche darf sich die betreffende Person dann für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten, um hier einen Job zu suchen. Wenn sie dann ein Job gefunden hat, berechtigt dieses Visum aber noch nicht zur Arbeitsaufnahme. Dazu muss die betreffene Person einen gesonderter Aufenthaltstitel beantragen.

Welche Alternativen zum Arbeitssuche-Visum gibt es?

Für Staatsbürger zahlreicher Länder besteht die Möglichkeit sich für die Dauer von bis zu 3 Monaten visumfrei in Österreich aufzuhalten. Auch diese Zeit kann bereits dafür genutzt werden einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden. Solange sich die betreffende Person rechtmäßig, das heißt während ihres visumfreien Aufenthalts in Österreich aufhält, kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels direkt bei der Einwanderungsbehörde in Österreich gestellt werden. Solch eine Inlandsantragstellung berechtigt den Antragsteller aber nicht dazu, über die Gültigkeitsdauer seines visumfreien Aufenthalts hinaus in Österreich zu bleiben. Sollte der Antrag daher nicht rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monate bearbeitet worden sein, muss die betreffende Person ausreisen und das Ergebnis des Verfahrens im Ausland abwarten.

Was bedeutet dies nun für Oliver?

Da Oliver die Voraussetzungen als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer nicht erfüllt und ein Arbeitssuche-Visum für ihn daher nicht in Frage kommt, beschließt er einfach auf gut Glück nach Österreich zu reisen um hier einen Job zu suchen. Bereits vom ersten Tag seines Aufenthalts an bewirbt er sich bei Restaurants um eine Stelle als Küchenchef und tatsächlich findet er bereits nach einer Woche eine Stelle in einem Tiroler Tourismusort.

Sein neuer Arbeitgeber hat bereits Erfahrung mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, sodass dieser auch die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für Oliver übernimmt. Erfreulicherweise erfolgt die Bearbeitung des Antrags von Oliver relativ rasch und auch die notwendige Überprüfung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt sehr schnell, sodass Oliver noch innerhalb seines visumfreien Aufenthalts in Österreich eine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberufen ausgestellt wird.

Oliver ist glücklich wieder bei seiner Lisa sein zu können, seine neue Arbeit macht ihm Freude und er genießt in seiner Freizeit die wunderschöne Tiroler Bergwelt.