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Schlagwort: Ukraine

Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Vertriebene aus der Ukraine

Die österreichische Bundesregierung hat am 10.4.2024 den Beschluss gefasst, die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus auch an Vertriebene aus der Ukraine auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel umfasst einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sowohl für unselbstständige, als auch selbstständige Arbeit.

Das entsprechende Gesetz wurde bereits beschlossen und tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Dieses sieht folgende Regelung vor:

Was sind die Voraussetzungen um eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus als Vertriebener aus der Ukraine zu erhalten

Personen, die sich als Vertriebene aus der Ukraine in Österreich aufhalten (blaue Karte), können dann eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erhalten, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen, Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können und in den letzten 24 Monaten zumindest 12 Monate in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis oder als selbstständig Tätige versichert waren. Vollversichert ist man dann, wenn man als Arbeitnehmer mehr als € 518,44 pro Monat und als Selbstständiger € 6.221,28 pro Jahr verdient (Werte für 2024).

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus sind:
a) Ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt: Dazu muss das monatlich verfügbare Nettoeinkommen, nach Abzug der Fixkosten für Miete oder Schulden, eine bestimmte Mindestschwelle erreichen (2024 sind das € 1.217,96 für Alleinstehende und € 1.921,46 für Ehepaare, pro Kind kommen weitere € 187,93 dazu). Solange Sie Grundversorgung (zB durch die Caritas) erhalten, ist Ihr Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert.
b) Krankenversicherung in Österreich: Dies ist bei einer legalen Beschäftigung in Österreich automatisch der Fall.
c) Rechtsanspruch auf eine ausreichende Unterkunft für sich selbst und die Familie.
d) Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Die zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erforderlichen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau müssen durch ein anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen werden (Österreichisches Sprachdiplom-ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds ÖIF).

Darüber hinaus wird ausdrücklich bestätigt, dass im Fall der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Vertriebene die bereits mit einem Ausweis für Vertriebene zurückgelegten Zeiten als rechtmäßige Niederlassung gelten. Diese Zeiten können also in der Folge auch für die notwendigen Aufenthaltszeiten für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ angerechnet werden.

Wie erfolgt die Beantragung

Die Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erfolgt bei der zuständigen Einwanderungsbehörde (in Wien MA 35). Bitte beachten Sie, dass das Gesetz erst am 1.10.2024 in Kraft tritt und Anträge zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich sind.

Ausländerbeschäftigung: Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot – Karte und für Vertriebene aus der Ukraine

Neuerungen bei Ausländerbeschäftigung: Heute sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl für Vertriebene aus der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, Erleichterungen bringen.

Keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Bis dato konnten Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine nach dem 24.2.2022 von dort vertrieben wurden, zwar einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, es war allerdings erforderlich, dass vor Aufnahme dieser Beschäftigung vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt wurde, was für den Arbeitgeber einen erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen bedeutete. Dieses Erfordernis fällt nun weg.

Ab sofort können Personen, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, eine Beschäftigung in Österreich beginnen, ohne dass der Arbeitgeber vorab eine Beschäftigungsbewilligung einholen muss. Die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben, die für alle Arbeitnehmer in Österreich gelten, wie ein Verbot der Unterentlohnung oder der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung, bleiben aber natürlich auch für Vertriebene aus der Ukraine aufrecht.

Ausländerschäftigung: Änderung der Zulassungskriterien bei der Rot-Weiß-Rot – Karte

Weitere Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung betreffen die Punkteschemata, die zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für Rot-Weiß-Rot – Karten herangezogen werden. Ab sofort werden bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft, Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft oder als Start-up-GründerIn auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch, Bosnisch-, Kroatisch, oder Serbisch (BKS) mit 5 Punkten angerechnet, sofern diese jeweils zumindest auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können.

Ausländerbeschäftigung: Änderungen für Stammmitarbeiter

Darüber hinaus wird auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter (Saisoniers) erleichtert. Ab sofort müssen diese nur noch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen und nicht mehr, wie bisher, auf A2-Niveau nachweisen, um zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen zu werden und so eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten zu können.

Beschäftigung von Ukrainern in Österreich wird erleichtert

Während für Personen aus der Ukraine, denen als Vertriebene ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, bis dato vor Beginn einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt werden musste, fällt diese Voraussetzung nun weg. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss soll Ende März 2023 im österreichischen Parlament beschlossen werden.

Dies bedeutet, dass Vertriebene aus der Ukraine in Zukunft ohne weitere Voraussetzungen, so wie andere Arbeitnehmer auch, in Österreich beschäftigt werden dürfen.

Aber Achtung, wer sich als Geflüchteter aus der Ukraine noch in der Grundversorgung eines Bundeslandes befindet, hat zu beachten, dass diese durch die Aufnahme einer Beschäftigung, durch die die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, auf die Grundversorgung angerechnet wird.