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Schlagwort: Aufenthaltsbewilligung

Änderung der Bedeutung des Regionalbeirats des AMS bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Ausländerbeschäftigung: Mit 20.7.2023 sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Ausländer in Kraft getreten. Diese bringen Erleichterungen wenn Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

Gesetzesaufhebung durch Verfassungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021 hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Gänze aufgehoben, die die einhellige Befürwortung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat des AMS vorsah. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwaltungsbehörde damit in ihrer Entscheidungskompetenz an die Zustimmung eines nicht-behördlichen Organs gebunden ist. Dies führte dazu, dass auch das die behördliche Entscheidung überprüfende Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hatte, eigenständig die fehlende Zustimmung des Regionalbeirats zu ersetzen. Gegen die Miteinbeziehung des Regionalbeirats des AMS in die Entscheidung über eine Beschäftigungsbewilligung hatte der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich aber keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat nun eine Regelung geschaffen, mit der auch bei einer nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats des AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht wird.

Ausländerbeschäftigung aus besonders wichtigen Gründen

Aus diesem Grund wurde nun eine neue Regelung geschaffen, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, auch wenn der Regionalbeirat des AMS nicht zustimmt. Demnach ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nunmehr auch dann zulässig, wenn die Beschäftigung eines Ausländers aus besonders wichtigen Gründen notwendig ist. Als solch wichtiger Grund wird zum einen die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze von inländischen Arbeitnehmern und zum anderen die Beschäftigung einer nachweislich qualifizierten Arbeitskraft in einem Mangelberuf genannt. Darüber hinaus kann solch ein wichtiger Grund auch durch ein öffentliches oder überbetriebliches gesamtwirtschaftliches Interesse begründet werden.

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

In diesem Zusammenhang wurde auch die Ausländerbeschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ (wie zB Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) neu geregelt. Auch solche Personen können, ohne Zustimmung des Regionalbeirats des AMS, eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wie eine positive Arbeitmarktprüfung oder frühere Verstöße gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Aufenthaltsverfestigung in Österreich

Gibt es eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich? Grundsätzlich ist gegen Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich aufgehalten haben, bestehen hiervon aber unter bestimmten Umständen Ausnahmen.

Milan ist serbischer Staatsbürger und lebt bereits seit über 10 Jahren in Österreich. Er besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“. Obwohl er in den vergangenen Jahren mehrere Studien abgebrochen und neue Studien angefangen hat, war es ihm bis dato immer möglich, den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Mittlerweile hat Milan aber keine Motivation mehr zu studieren und hat im vergangenen Jahr keine Lehrveranstaltungen besucht. Nun steht er vor dem Problem, dass er den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbringen und seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Milan geht aber davon aus, dass er nach über 10 Jahren in Österreich mittlerweile ohnehin bereits irgendein Aufenthaltsrecht erworben hat. Stimmt das?

Was ist eine Rückkehrentscheidung?

Grundsätzlich darf sich jede Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nur nach rechtmäßiger Einreise und nur auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhalten. Wenn eine Person also nicht rechtmäßig eingereist ist und über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt, dann hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Bei unrechtmäßig aufhältigen Personen hat die Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzuleiten. Eine Rückkehrentscheidung ist die mittels behördlicher Anordnung getroffene Maßnahme zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen.
Beantragt Milan also nun erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und wird dieser Antrag von der Einwanderungsbehörde abgewiesen und in der Folge rechtskräftig, dann hält sich Milan unrechtmäßig in Österreich auf und ein Verfahren auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gegen ihn einzuleiten.

Gibt es Ausnahmen für Personen, die schon lange in Österreich leben?

Unter bestimmten Umständen ist das Erlassen einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, selbst wenn sich die betreffende Person unrechtmäßig in Österreich aufhält. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann diese unzulässig sein. Hierbei hat eine Interessenabwägung durch die Behörde stattzufinden. Dabei wird beurteilt ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Hierbei wird unter anderem die Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, der Grad der Integration, die strafrechtliche Unbescholtenheit und Ähnliches in die Bewertung mit einbezogen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Darüber hinaus darf aber auch keine Rückkehrentscheidung gegen Personen erlassen werden, die bereits 8 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutet.
Bei Personen, die bereits seit über 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen waren darf dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn diese ansonsten wegen unzureichender Unterhaltsmittel, fehlendem ausreichendem Krankenversicherungsschutz, fehlender eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (zB Sozialhilfe) erlassen werden würde.

Hat Milan nun bereits eine Aufenthaltsverfestigung erreicht?

Die Antwort ist leider nein. Da die Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung nur niedergelassene Personen betreffen, gelten diese Regelungen nicht für Personen, die sich auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalten. Obwohl Milan also bereits seit mehr als 10 Jahren in Österreich lebt, müsste er nach negativem Ausgang seines Verlängerungsverfahrens aus Österreich ausreisen und in seiner Heimat einen neuen Erstantrag stellen.

Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („Intra Corporate Transferees – ICT“)

Wie können Intra Corporate Transferees – ICT legal in Österreich beschäftigt werden?

Jason ist amerikanischer Staatsbürger und arbeitet seit 8 Monaten als Trainee in einem großen Pharmakonzern aus den USA. Im Rahmen seines Traineeships ist Jason verpflichtet mindestens 6 Monate bei einem europäischen Tochterunternehmen mitzuarbeiten, um so die internationale Ausrichtung seines Arbeitgebers besser kennenzulernen.

Jason werden mehrere Traineeship-Positionen in Europa angeboten, wobei seine Wahl schlussendlich auf Wien fällt, weil ein Teil seiner Familie ursprünglich aus Österreich stammt. Welche Voraussetzungen muss Jason nun erfüllen, um seine Tätigkeit als Trainee in Österreich aufnehmen zu können?

Für wen ist eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer möglich?

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die für einen international tätigen Dienstgeber arbeiten und vorübergehend in einer oder mehreren Niederlassungen in einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, können für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht solch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Arbeitnehmer als Führungskraft, Spezialist oder Trainee beschäftigt wird. Ein Spezialist oder eine Führungskraft muss bereits 9 Monate (ein Trainee 6 Monate) im Unternehmen beschäftigt gewesen sein, bevor die Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt werden kann?

Zunächst muss der betreffende Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und ein Abordnungsschreiben (Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie eine Rückkehrgarantie in eine Niederlassung mit Sitz außerhalb der EU) vorweisen können. Dadurch muss auch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens zurückkehren kann, die in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) liegen muss.

Der Arbeitgeber muss die in Österreich herrschenden Mindeststandards bezüglich Entgelt,  Urlaub und Höchstarbeitszeit einhalten und der Arbeitnehmer muss auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Darüber hinaus darf die Niederlassung in Österreich nicht von einem Streik betroffen sein, es müssen die möglicherweise bestehenden Voraussetzungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt werden und der Arbeitgeber darf in den letzten zwölf Monaten nicht mehrfach gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben. Schließlich darf auch die Niederlassung im Inland nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, um die Einreise von transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern und die Niederlassung muss eine echte Geschäftstätigkeit ausüben und darf nicht in Insolvenz sein.

Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) wobei der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht erbracht werden muss.

Wie läuft die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Intra Corporate Transferees – ICT ab?

Grundsätzlich muss der Antrag von dem betreffenden Arbeitnehmer persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) gestellt werden.  Wenn der betreffende Arbeitnehmer ohne Visum nach Österreich einreisen kann, kann der Antrag aber auch im Inland bei einer Einwanderungsbehörde gestellt werden.

Zusammen mit dem Antrag muss eine Arbeitgebererklärung vorgelegt werden, in der der Arbeitgeber nähere Informationen zum Betrieb und der geplanten Beschäftigung des Antragstellers erteilt.

Nach Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen hat die zuständige Einwanderungsbehörde den Antrag an das Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln, das ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erstellt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Gutachten an die Niederlassungsbehörde übermittelt, die die Aufenthaltsbewilligung dann erteilt.

Zusammenfassung

Für Jason bedeutet das also, dass er bereits vor seiner Einreise und dem Beginn seines Traineeships in Österreich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung als Intra Corporate Transferees – ICT bei der österreichischen Botschaft in den USA stellen muss. Unterlagen wie die Arbeitgebererklärung oder ein Abordnungsschreiben, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, werden Jason dabei von der österreichischen Niederlassung des Konzerns zur Verfügung gestellt.

Die Behörde muss nach der Antragstellung innerhalb von 8 Wochen eine Entscheidung über den Antrag von Jason treffen. Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung sind möglich, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten darf.

Nach Überwindung sämtlicher bürokratischer Hürden kann Jason sein Traineeship in Österreich schlussendlich beginnen. Da es ihm in Wien sehr gut gefällt verlängert er dieses sogar um weitere 6 Monate, wofür ihm rasch und unkompliziert von Seiten der Behörde auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.