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Schlagwort: Einkommen

Rot-Weiß-Rot – Karte und Schwangerschaft

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft und Karenz auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte und ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich?

Mariana stammt ursprünglich aus Kolumbien. Sie hat in Bogota Pharmazie studiert und nach ihrem Studium als Wissenschaftlerin an der nationalen Universität von Kolumbien gearbeitet. Aufgrund einer Anzeige in einem Fachmagazin erfährt Mariana von einer offenen Stelle bei einem Pharmaunternehmen in Österreich, die perfekt zu ihrem Profil passen würde. Da Mariana nichts in Kolumbien hält und sie schon immer eine Zeit lang in Europa leben wollte, bewirbt sie sich für die Stelle, die sie dann auch tatsächlich erhält.

Da Mariana sehr gut ausgebildet ist und fließend Englisch spricht, erhält sie in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft und kann schon einige Wochen nach der Antragstellung in ihrem neuen Job beginnen.

An ihrem neuen Arbeitsplatz lernt Mariana Peter kennen, in den sie sich auf den ersten Blick verliebt und beginnt eine Liebesbeziehung mit ihm. Einige Wochen später ist Mariana schwanger. Als sie das Peter mitteilt, will er davon nichts wissen und bricht den Kontakt mit Mariana ab. Mariana entscheidet sich, ihr Kind allein großzuziehen, will aber unbedingt in Österreich bleiben und auch ihren neuen Job, der ihr viel Freude bereitet, behalten.

Verlust des Aufenthaltstitels wegen Schwangerschaft?

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte ist in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Wenn Mariana also ihren Job verliert, würde sie damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte verlieren (siehe dazu dieser Artikel).

Sobald Mariana aber ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, kann sie bis 4 Monate nach der Entbindung bzw Inanspruchnahme von Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht mehr gekündigt werden. Mariana muss also vorerst nicht befürchten, dass sie durch eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Aufenthaltstitel verliert.

Wie ist die Situation während des Mutterschutzes oder der Karenz?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich in den letzten 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten als vollwertige Dienstzeiten und beenden das Dienstverhältnis nicht.

Auch durch eine Karenz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, es ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das heißt durch die Karenz fallen auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte nicht weg (solange kein Mindestentgelt für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte vorgesehen ist).

Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus

Wenn Mariana zwei Jahre lang eine Rot-Weiß-Rot – Karte gehabt hat, steht ihr dann grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu beantragen. Hierfür muss sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zumindest 21 Monate lang unter den Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte beschäftigt war. Zeiten des Beschäftigungsverbots während der Mutterschaft und der Karenz sind ausdrücklich davon mitumfasst.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis eines ausreichend gesicherten Lebensunterhalts. Auch wenn Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als regelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen sind, muss Mariana die Schwellenwerte des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen. Sollten die regelmäßigen Einkünfte dafür nicht ausreichen, müsste Mariana ihren ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auch durch vorhandene Sparguthaben nachweisen.

Staatsbürgerschaft in Österreich – Ist Ihr Einkommen zur Verleihung hoch genug?

Ist Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hinreichend gesichert?

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Geben Sie Ihr Einkommen und Ihre regelmäßigen Aufwendungen ein und erfahren Sie sofort, ob Ihr Einkommen zur Beantragung ausreichend gesichert ist.

Dieses Berechnungstool dient lediglich der ersten Orientierung zu der Frage, ob Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausreichend gesichert ist. Die Berechnung ist beispielhaft für eine alleinstehende Person ohne Kinder, bei einer Antragstellung Ende 2022.

Dieses Berechnungstool bietet keine verbindliche Rechtsauskunft und kann eine detaillierte Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Rechtsanwalt Dr. Alexander Raidl, BA übernimmt keinerlei Haftung aus der Nutzung dieses Berechnungstools.

Notwendiges Einkommen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Wie hoch muss dass Einkommen sein, damit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann?

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Neben einem ausreichend langen Aufenthalt in Österreich und einigen allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (wie Straffreiheit für schwerwiegende Delikte oder einer bejahenden Einstellung zur Republik Österreich) muss ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Wie dieser berechnet wird und welche Einkünfte und Ausgaben konkret berücksichtigt werden müssen, wird hier beantwortet.

Die rechtlichen Voraussetzungen des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält eine genaue Regelung, wie die Behörde zu berechnen hat, ob der Lebensunterhalt und damit in erster Linie das Einkommen eines Antragstellers ausreichend gesichert ist. Dazu muss der Antragsteller feste und regelmäßige, eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen haben. Diese Ansprüche muss der Antragsteller für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung nachweisen, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auf jeden Fall miteinbezogen werden.

Das bedeutet also, dass ein Antragsteller zum Nachweis seines ausreichenden Lebensunterhalts die besten 30 Monate der letzten 5,5 Jahre vor Antragstellung heraussuchen und dafür die entsprechenden Einkommensnachweise der Behörde vorlegen muss. Außerdem sollten in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ebenfalls ausreichend hohe Einkünfte vorliegen, weil diese jedenfalls in die Bewertung durch die Behörde miteinbezogen werden.

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte sein?

Wie hoch müssen die regelmäßigen Einkünfte nun aber sein, damit die Behörde diese als gesicherten Lebensunterhalt anerkennt? Die Antwort darauf findet sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dort sind die Richtsätze für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung geregelt. Die Einkünfte des Antragstellers müssen, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, in einem Zeitraum von (den besten) 36 Monaten in den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen. Diese Richtsätze ändern sich jährlich. 2021 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende € 1.000,48, für Ehepaare € 1.578,36 und für jedes Kind zusätzlich € 154,37.

Wie kann ich meinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen?

Zum Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt können Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions- oder sonstige Versicherungsleistungen, der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Nachweise des eigenen Vermögens in ausreichender Höhe vorgelegt werden. Unterhaltsansprüche werden aber nur dann berücksichtigt, wenn diese gesetzlich begründet sind. Leistungen aus Unterhaltsverträgen oder freiwillige Zuwendungen und Geldgeschenke (auch wenn diese regelmäßig erfolgen), können hingegen nicht für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden.

Wie werden regelmäßige Aufwendungen berücksichtigt?

Die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte des Antragstellers werden durch regelmäßige Aufwendungen verringert. Zu diesen regelmäßigen Aufwendungen zählen Miete, Kreditzahlungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Diese regelmäßigen Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, wobei eine sogenannte „freie Station“ bestehen bleibt (für 2021: € 304,45), die bei der Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen nicht berücksichtigt wird. Es schmälern also nur die regelmäßigen Aufwendungen die Einkünfte, die diese „freie Station“ übersteigen. Wird in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen, gilt in diesem Zeitraum der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Ein vereinfachtes Beispiel zur Berechnung des Einkommens für Staatsbürgerschaft

Wenn ein Antragsteller (alleinstehend) regelmäßige monatliche Einkünfte von € 2.000,00 netto und regelmäßige Aufwendungen von € 800,00 hat, ist in einem ersten Schritt die „freie Station“ von den regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen.

Regelmäßige Aufwendungen (für Miete, Kredit etc)………..€ 800,00
Abzüglich der freien Station……………………………………………….- € 304,45
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen…………………..€ 495,55

In einem zweiten Schritt sind die sich so errechneten regelmäßigen Aufwendungen vom regelmäßigen Nettoeinkommen abzuziehen.

Regelmäßiges Nettoeinkommen……………………………………€ 2.000,00
Abzuziehende regelmäßige Aufwendungen……………….- € 495,55
Regelmäßige eigene Einkünfte…………………………………….€ 1.504,45

Da die regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Antragstellers höher sind als € 1.000,48 wäre in diesem Monat der Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Wenn der Antragsteller aber mit diesem Einkommen und bei gleichen Aufwendungen auch noch für eine Ehefrau sorgen müsste, wäre der Schwellenwert von € 1.578,36 in diesem Monat nicht erreicht.

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Gibt es auch Ausnahmen?

Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften, schweren Krankheit beeinträchtigt sind, ihren regelmäßigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sind von der Verpflichtung diesen nach den beschriebenen Vorgaben nachzuweisen, befreit. Diese Einschränkungen müssen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Fazit

Die exakte Berechnung des notwendigen Einkommens für die Staatsbürgerschaft kann daher sehr kompliziert werden, insbesondere wenn die Einkünfte aus verschiedenen Quellen stammen oder diesen hohe regelmäßige Aufwendungen gegenüberstehen. Um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls vor der Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genau zu prüfen, ob alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so wie der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt, tatsächlich im erforderlichen Umfang gegeben sind.