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Schlagwort: Einwanderung

Österreichische Staatsbürgerschaft für Staatenlose

Wer nach dem Recht keines Staates der Welt eine Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als staatenlos. Grundsätzlich erwerben Staatenlose die österreichische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft. Für Menschen, die in Österreich geboren wurden, gibt es aber Erleichterungen.

Es gibt viele Gründen, aus denen Menschen staatenlos sein können, wie politische Umstürze und Krisen im Heimatland, Diskriminierung und Verfolgung, widersprüchliche Gesetzgebung in einzelnen Staaten oder schlicht weil die bereits die eigenen Eltern staatenlos waren.

Grundsätzlich können staatenlose Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter denselben Bedingungen erwerben, wie andere Menschen, mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn eine staatenlose Person aber in Österreich geboren wurde und in mindestens 10 Jahre lang in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatte kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ohne dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie Mindesteinkommen und Sprachkenntnisse) erfüllt sein müssen. Dabei dürfen keine Ablehnungsgründe wie bestimmte Vorstrafen vorliegen und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Aber Achtung, die Staatsbürgerschaft kann nur bis zum 21. Geburtstag beantragt werden.

Die Stadt Wien hat als erstes Bundesland eine eigene Infoseite zu diesem Thema online gestellt. Die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die Erstinformationsveranstaltung und bringt den Vorteil, dass individuell auf den eigenen Fall und die individuellen Fragen eingegangen werden kann.

Wir stehen Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als verlässlicher Partner zur Seite. Buchen Sie Ihren Termin für ein Erstberatungsgespräch hier!

Auswirkungen einer Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht in Österreich

Eine Vorstrafe kann sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und das Leben nachhaltig und über Jahre hinweg stark beeinträchtigen. Welche Auswirkungen kann eine Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht von Einwanderern haben?

Strafrechtliche Konsequenzen eines Autounfalls

Rajid ist indischer Staatsbürger und arbeitet bereits seit mehreren Jahren als hochqualifizierter IT Spezialist in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, hat eine Eigentumswohnung für die er einen Kredit abbezahlt und bekommt von seinem Arbeitgeber einen SUV als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Eines Abends, nach der abteilungsinternen Weihnachtsfeier in seiner Firma, fährt Rajid mit seinem Dienstwagen von seinem Büro nach Hause. Er muss dabei ein kurzes Stück auf der Autobahn zurücklegen. Weil eine anstrengende Woche hinter ihm liegt und er auch ein Glas Wein bei der Feier getrunken hatte, nimmt Rajid versehntlich die falsche Spur bei der Autobahnauffahrt und gerät als Geisterfahrer in die Gegenverkehrsrichtung. Bereits wenige Sekunden nachdem er auf die Autobahn aufgefahren ist, erkennt Rajid seinen Fehler, möchte anhalten und umkehren, doch es ist zu spät. Rajid kollidiert mit seinem SUV frontal mit einem Kleinwagen. Während Rajid unverletzt aus seinem Fahrzeug aussteigen kann, verstirbt der Fahrer des Kleinwagens noch am Unfallort.

Aufgrund seiner, wenn auch nur geringen, Alkoholisierung wird Rajid von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und hat damit eine Vormerkung in seinem Vorstrafenregister. Wie wirkt sich das auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich aus?

Vorstrafe und öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Einwanderungsbehörden sind verpflichtet bereits im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, ob dies den öffentlichen Interessen widerspricht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsstaat eine Vorstrafe mitbringt (die Behörde verlangt hier stets einem Auszug aus dem Vorstrafenregister des Herkunftslandes sowie jener Länder, in denen der Antragsteller mehr als 6 Monate gelebt hat) muss die Behörde eine Gefährdungsprognose erstellen. Dabei hat sie das konkrete Fehlverhalten heranzuziehen, aus dem die Vorstrafe resultiert. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aber nicht nur aufgrund strafrechtliche Verurteilungen bestehen. Auch Anzeigen allein können schon ausreichen, damit die Einwanderungsbehörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen können.

Eine strafrechtliche Verurteilung, die nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt, kann einerseits Auswirkungen auf eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben, weil auch im Rahmen des Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens geprüft wird, ob der Aufenthalt öffentlichen Interessen entgegensteht. Andererseits kann aber auch ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wieder entzogen werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann. Auch hierbei kommt es auf die Art und Schwere der der Straftat zugrunde liegenden Tat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist zu beurteilen. Die Entziehung des Aufenthalstitels kann aber selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhindert werden, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde.

Zukunftsprognose

Im Hinblick darauf, dass Rajid, abgesehen von dieser Vorstrafe, keine Auffälligkeiten gegenüber den Behörden gezeigt hat und er auch im Rahmen des Strafverfahrens schuldeinsichtig war, die Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Suchttherapie besucht hat, gehen die Einwanderungsbehörden nicht von einer Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit aus. Rajid wird sein aktueller Aufenthaltstitel daher nicht entzogen und er hat weiterhin die Chance einen Daueraufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, sobald er zumindest 5 Jahre in Österreich niedergelassen war.

Beschäftigung von Ukrainern in Österreich wird erleichtert

Während für Personen aus der Ukraine, denen als Vertriebene ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, bis dato vor Beginn einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt werden musste, fällt diese Voraussetzung nun weg. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss soll Ende März 2023 im österreichischen Parlament beschlossen werden.

Dies bedeutet, dass Vertriebene aus der Ukraine in Zukunft ohne weitere Voraussetzungen, so wie andere Arbeitnehmer auch, in Österreich beschäftigt werden dürfen.

Aber Achtung, wer sich als Geflüchteter aus der Ukraine noch in der Grundversorgung eines Bundeslandes befindet, hat zu beachten, dass diese durch die Aufnahme einer Beschäftigung, durch die die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, auf die Grundversorgung angerechnet wird.

Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot – Karte und Blauer Karte EU ab 1.10.2022

Mit 1. Oktober 2022 ist die größte Gesetzesreform der Rot-Weiß-Rot Karte und der Blauen Karte EU der letzten Jahre in Österreich in Kraft getreten. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick nur einige Details zu betreffen scheinen, können diese im Einzelfall einen großen Einfluss darauf haben, ob eine Antragstellung erfolgreich sein kann oder nicht. Insbesondere bei der Blauen Karte EU gibt es erhebliche Erleichterungen für Antragsteller. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick aufgelistet.

Änderungen beim Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Studienabsolventen mussten für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte bisher ein Mindestbruttomonatsentgelt von € 2.551,50 nachweisen. Diese Schwelle fällt nunmehr weg. Es ist lediglich eine (ohnehin verpflichtende) Entlohnung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zuzüglich einer möglicherweise bestehenden betriebsüblichen Überzahlung nachzuweisen.

Die Unterscheidung in unter und über 30-jährige Antragsteller bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft fällt weg. Altersunabhängig gilt nun das geringere Mindestgehalt von € 2.835,00 pro Monat (Wert für 2022).       

Einführung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter

Personen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren mindestens sieben Monate als registrierte Saisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben, können eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen können und der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nicht erforderlich.        

Vereinfachungen im Punktesystem der Rot-Weiß-Rot Karte

Die Erreichung der erforderlichen Punkte nach dem entsprechenden Punktesystem zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Anlage A, B und C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) wird erleichtert. So wird ab nun auch halbjährliche Berufserfahrung gewertet, vorzulegende Sprachzeugnisse dürfen bis zu 5 Jahre alt sein und Fachkräfte in Mangelberufen erhalten nun bereits für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf die höchstmögliche Punktezahl in dieser Kategorie. Außerdem gibt es Zusatzpunkte, wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist und sonstige Schlüsselkräfte müssen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen, sondern jede Art von Berufserfahrung ist entsprechend zu werten.

Starke Aufwertung der Blauen Karte EU

Die weitgehendsten Änderungen bringt die Gesetzesreform für die Blaue Karte EU. Zunächst wird das für die Erteilung nachzuweisende Mindestgehalt vom eineinhalbfachen auf das einfache durchschnittliche österreichische Bruttojahresgehalt gesenkt. 2022 ist das ein Brutto-Jahresgehalt von € 44.395,00 zzgl Sonderzahlungen. Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde aber die Möglichkeit offen gehalten im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder einer ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt das Mindestgehaltserfordernis wieder auf das bisherige Niveau zu erhöhen,

Außerdem wird eine Blaue Karte EU für IT-Spezialisten eingeführt. Hierzu muss kein Hochschulstudium nachgewiesen werden, sondern es genügt dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde.

Darüber hinaus haben Inhaber einer Blauen Karte EU nun den Vorteil, dass sie nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten ihren Arbeitgeber relativ einfach wechseln können. Es ist dann keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die neue Beschäftigung darf auch sofort aufgenommen werden, noch bevor über den Antrag auf Erteilung der neuen Blauen Karte EU entschieden wurde. Wenn der Antragsteller noch nicht 12 Monate beschäftigt war, darf die neue Beschäftigung erst nach 30 Tagen ab Antragstellung aufgenommen werden.

Weiters haben Inhaber einer Blauen Karte EU ab Verlust ihres Arbeitsplatzes 6 Monate Zeit um einen neuen Job zu finden, bevor das AMS eine Mitteilung darüber an die Aufenthaltsbehörde zu übermitteln hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Die Gesetzesreform bringt aber auch Erleichterungen für Selbstständige. So müssen Start-Up Gründer zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte nur mehr ein Kapital von € 30.000,00 (anstatt wie bisher € 50.000,00) nachweisen, wovon die Hälfte Eigenkapital sein muss. Darüber hinaus dürfen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Künstler neben ihrer Haupttätigkeit auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern diese der eigentlichen Beschäftigung untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung erfüllt werden.

Unterschied zwischen Asyl- und Einwanderungsrecht

Julia ist politische Aktivistin und muss mit ihren beiden Kindern aus ihrem Heimatland flüchten. Sie hat Angst um ihr Leben. Sie entscheidet sich dafür nach Österreich zu kommen. Hier beantragt sie für sich und ihre Kinder Asyl. Julias Cousin Peter lebt in demselben Land, er ist aber kein politischer Aktivist. Er ist aber mit der politischen Situation und den allgemeinen Lebensbedingungen so unzufrieden, dass er auswandern und ebenfalls nach Österreich kommen möchte. Für ihn kommen aber nur die allgemeinen Möglichkeiten zur Einwanderung nach dem Einwanderungsrecht in Frage.

Wodurch unterscheidet sich der Aufenthalt in Österreich von Julia und ihrem Cousin Peter und welche Voraussetzungen müssen von den beiden jeweils erfüllt werden?

Beantragung von Asyl

Julia wird in ihrem Heimatstaat verfolgt hat und begründete Angst um ihr Leben. Sie hat daher die Möglichkeit Asyl zu erhalten. Asyl unterscheidet sich ganz grundlegend vom Einwanderungsrecht. In Österreich können Personen Asyl erhalten, die wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Die schutzsuchende Person muss hierzu in Österreich einen Asylantrag stellen und dann das Asylverfahren durchlaufen.

Die schutzsuchende Person muss den Aslyantrag in Österreich stellen. Dies kann bei jeder Polizeidienststelle oder auch bei jedem Polizisten erfolgen. Es gibt dann eine erste Befragung der schutzsuchenden Person bei der Polizei. Dort werden auch alle relevanten Daten aufgenommen. Danach wird geprüft, ob Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist oder nicht.

Österreich ist dann für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig, wenn die betreffende Person nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Wenn Österreich zuständig ist, erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes. Dort gilt eine Wohnsitzbeschränkung. Die Antragsteller müssen sich dann in dem Bundesland aufhalten, wo sie die Grundversorgung erhalten.

Nach spätestens 6 Monaten muss zuständige Behörde einen Bescheid über den Asylantrag erlassen. Wenn die Entscheidung positiv ist, kommt dem Antragssteller der Flüchtlingsstatus zu (Asylberechtigte). Asylberechtigte dürfen unbeschränkt in Österreich arbeiten und sie haben auch die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu bekommen.

Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte

Asylberechtigte haben zu Beginn nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren mit vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Verbessern sich innerhalb dieser drei Jahre die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings oder wird der Asylberechtigte straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, die Aberkennung des Status wird geprüft und unter Umständen auch wieder aberkannt. Anderenfalls wird das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Asylrechts nicht vorliegen, kann der Flüchtling aber auch als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden. Dieser Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und bietet ebenfalls vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist auch das nicht möglich steht nur die reguläre Immigration nach dem Einwanderungsrecht offen.

Julia beantragt für sich und ihre Kinder Asyl in Österreich, was ihr schlussendlich nach einem langen und nervenaufreibenden Verfahren auch gewährt wird.

Einwanderung laut Einwanderungsrecht

Für Peter bestehen hingegen keine Erfolgsaussichten, dass ihm Asyl in Österreich gewährt wird. Er wird in seinem Heimatland weder verfolgt noch hat er Verfolgung zu befürchten. Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen Umständen in einem Land ist kein Grund für Asyl. Peter bleibt daher nur die Möglichkeit, als regulärer Immigrant nach Österreich. Er kann dann versuchen gemäß dem Einwanderungsrecht hier einen Aufenthaltstitel (zB Rot-Weiß-Rot – Karte) zu bekommen. Umso höher seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse sind, desto leichter kann ihm das auch gelingen.

Kann zwischen einem Asylantrag und einem Antrag nach dem Niederlassungsrecht gewechselt werden?

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das die Einwanderung nach Österreich regelt, gilt nicht für Asylwerber oder Asylberechtigte. Das bedeutet, dass es in aller Regel nicht möglich ist während eines laufenden Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erhalten. Wenn das Asylverfahren negativ endet und der Antragsteller das Asylrecht nicht erhält, muss er Österreich verlassen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhält und bereits gut integriert ist (zB durch Nachweis der Sprachkenntnisse).

Peter muss also versuchen auf regulärem Weg, durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.

Checkliste Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte feierte im Juli 2021 ihren zehnten Geburtstag. Es ist also an der Zeit Bilanz ziehen, ob das damit verfolgte Ziel, nämlich qualifizierte Arbeitskräfte anhand objektiver Kriterien nach Österreich zu holen, tatsächlich erreicht werden konnte oder ob dadurch nur ein verwaltungstechnischer Hürdenlauf für integrationswillige Einwanderer geschaffen wurde.

Warum Rot-Weiß-Rot Karte?

Mit der Einführung im Jahr 2011 wollte der österreichische Gesetzgeber eine neue und flexiblere Möglichkeit schaffen, um qualifizierte Arbeitskräfte nach Österreich zu holen, als das mit dem starren System der Schlüsselkräfte bis dahin möglich war. Eine wesentliche Neuerung war damals, dass es hochqualifizierten Arbeitskräften auch ermöglicht wurde mit einem Job-Seeker Visum nach Österreich einzureisen, um hier einen Job zu suchen.

Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln sollte sich dabei an sachlichen Kriterien wie der Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft und der zu erwartenden Integrationsfähigkeit der zuwandernden Personen orientieren.

Für wen Rot-Weiß-Rot-Karte?

Ziel der neuen Regelungen war es, hochqualifizierten Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen sowie Studienabsolventen von österreichischen Hochschulen, die aus Drittstaaten stammen, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, um Bereiche, in denen ein Arbeitskräftemangel nicht durch das im Inland verfügbare Arbeitskräftepotenzial behoben werden kann, abzudecken.

Wie viele Rot-Weiß-Rot-Karten?

Da das Jahr 2020 in jeder Hinsicht ein Ausnahmejahr war, ist für eine möglichst objektive Beurteilung dieser Frage die Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik des Innenministeriums des Jahres 2019 zur Beantwortung heranzuziehen.

Im Jahr 2019 gab es in Österreich fast eine halbe Million aufrechte Aufenthaltstitel, über 60 % davon waren „Daueraufenthaltstitel EU“, also der Aufenthaltstitel der am Weg der Integration die letzte Stufe bildet (danach gibt es nur noch die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen). Weitere 20% der Aufenthaltstitel waren die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und lediglich etwas mehr als 1% aller Aufenthaltstitel im Jahr 2019 waren eine „einfache“ Rot-Weiß-Rot-Karte.

Von diesen wurde der größte Teil, nämlich mehr als die Hälfte, für sonstige Schlüsselkräfte ausgestellt, der kleinste Teil mit nicht einmal 2% für selbstständige Schlüsselkräfte und Start-Up Gründer.

Ist die Rot-Weiß-Rot Karte ein Erfolgsmodell?

Wenn man sich die nackten Zahlen anschaut muss man auf diese Frage klar mit Nein antworten. Auch wenn die Rot-Weiß-Rot Karte auf die Zuwanderung möglichst vieler hochqualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich abzielt, bleibt sie auch fast 10 Jahre nach ihrer Einführung nur eine Möglichkeit für die Elite der Immigranten und damit für einige wenige, die die hohen Anforderungen, die die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte an sie stellt, erfüllen können. Der größte Teil der Erstantragstellungen für einen Aufenthaltstitel im Jahr 2019 erfolgte für einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, und damit für einen Aufenthaltstitel, bei dem die Bewilligung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers vom Aufenthaltsrecht eines nahen Angehörigen abhängt und nicht von den individuellen beruflichen Qualifikationen des Antragstellers.

Nichtsdestotrotz bietet die Rot-Weiß-Rot Karte ein sinnvoll abgestimmtes Modell, das Einwanderungs- und Integrationswilligen die Möglichkeit bietet, sich durch berufliche Qualifikation ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern.

Einen Überblick über die Möglichkeiten eine Rot-Weiß-Rot Karte zu erlangen finden Sie hier: