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Schlagwort: Aufenthaltstitel

Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Vertriebene aus der Ukraine

Die österreichische Bundesregierung hat am 10.4.2024 den Beschluss gefasst, die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus auch an Vertriebene aus der Ukraine auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel umfasst einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sowohl für unselbstständige, als auch selbstständige Arbeit.

Voraussetzung für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus ist, dass die betreffende Person in den letzten zwölf Monaten in Österreich beschäftigt war. Ukrainer werden damit gegenüber anderen Bewerbern besser gestellt, weil diese zumindest 21 Monate in den letzten 24 Monaten beschäftigt gewesen sein müssen.

Das aktuelle Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine läuft noch bis 4.3.2025. Aktuell ist noch unklar, welchen Aufenthaltstitel Personen erhalten werden, die keine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus erhalten können, weil sie noch nicht 12 Monate in Österreich gearbeitet haben.

Sobald weitere Details zu dem aktuellen Regierungsbeschluss bekannt werden, wird auf dieser Website darüber informiert.

Ist Arbeitskräfteüberlassung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte möglich?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist grundsätzlich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice möglich. Kann eine solche Beschäftigungsbewilligung auch für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden?

Worum geht es?

Bei der der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung. Während der Arbeitsvertrag zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wird der Arbeitnehmer aber tatsächlich beim Beschäftiger eingesetzt.

Die überlassenen Arbeitnehmer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, sie sind in dessen Betrieb eingegliedert und es müssen alle Schutzmaßnahmen, wie für eigene Arbeitnehmer getroffen werden. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden und haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Das ist zumindest so viel, wie der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs für eine vergleichbare Tätigkeit von vergleichbaren Stammarbeitnehmern vorsieht.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden. Aber auch solche Arbeitnehmer müssen gemäß den in Österreich geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit etc behandelt werden. Eine Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei, bei einer Überlassung aus anderen Staaten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Kann ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden?

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb beschäftigen wird. Eine Arbeitskräfteüberlassung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Beschäftiger eine Sondergenehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich vorliegt. Dann kann auch eine Beschäftigungsbewilligung im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden. Eine solche Sondergenehmigung darf aber nur dann ausgestellt werden wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist, die Arbeitskräfte nur durch Arbeitskräfteüberlassung verfügbar sind und dadurch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer erfolgt.

Gibt es eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Arbeitskräfteüberlassung?

Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (also den Aufenthaltstitel kombiniert mit einer Beschäftigungsbewilligung) eingehalten werden müssen, gilt auch für diese, dass der Arbeitgeber den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines eigenen Betriebes beschäftigen muss. Eine Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer blauen Karte EU oder als unselbstständiger Künstler ist daher nicht zulässig. Erst eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder ein Daueraufenthaltsrecht schaffen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Bedeutung und Vorteile eines Zweckänderungsantrags für einen Aufenthaltstitel

Welche Vorteile bietet ein Zweckänderungsantrag und was unterscheidet diesen von einem Verlängerungsantrag oder Erstantrag?

Tim ist US-amerikanischer Staatsbürger, studiert in Österreich und hat bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die er jährlich verlängern muss. Er ist seit mittlerweile 2 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger Andreas zusammen und lebt mit diesem auch schon in dessen Wohnung. Sie planen auch im nächsten Jahr eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Im vergangenen Studienjahr hatte Tim viel um die Ohren und konnte sich nicht richtig auf sein Studium konzentrieren. Nachdem er erneut seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt hat, erhält er von der Einwanderungsbehörde die Information, dass er im vergangenen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht hat.

Tim ist zunächst am Boden zerstört, aber Andreas weiß, dass eingetragene Partner als Familienangehörige einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten können. Die beiden schließen die eingetragene Partnerschaft daher früher ab, als ursprünglich geplant und gehen davon aus, dass ihnen die Behörde schon den richtigen Aufenthaltstitel erteilen wird. Worauf müssen Sie achten?

Zweckänderungsantrag bei Änderung des Aufenthaltszwecks

Wenn sich während der laufenden Gültigkeitsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen so grundlegend ändern, dass ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck beantragt werden kann, kann jederzeit, auch vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels, ein Zweckänderungsantrag bei der zuständigen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Der Vorteil eines solchen Zweckänderungsantrags liegt darin, dass dieser im Inland gestellt werden kann. Auch eine Abweisung eines Zweckänderungsantrags hat keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ein Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung kann also weiterhin gestellt werden, solange der aktuelle Aufenthaltstitel noch aufrecht ist.

Verpassen der Zweckänderung führt zu Erstantrag

Auch nachdem Tim von der Einwanderungsbehörde die Information erhalten hat, dass sein Studienerfolg zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht ausreicht, kümmert er sich nicht weiter darum und schickt einfach nur seine Partnerschaftsurkunde an die Behörde, ohne ein weiteres Kommentar.

Da Tim es unterlassen hat, seinen laufenden Verlängerungsantrag in einen Zweckänderungsantrag umzuändern, erlässt die Behörde einen abweisenden Bescheid über seinen Verlängerungsantrag bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Nachdem Tim diesen Bescheid erhält fällt er aus allen Wolken und schreibt der Behörde ein E-Mail, in dem er diese auffordert, ihm aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ zu erteilen.

Dieser Antrag kommt nun aber leider zu spät, weil ein Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des Bescheids über einen Verlängerungsantrag zulässig ist. Tims Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist daher als Erstantrag zu werten.

Nachteile des Erstantrags

Mit Rechtskraft des abweisenden Bescheids über den Verlängerungsantrag hält Tim sich damit illegal in Österreich auf und der beantragte Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ kann ihm, auch wenn alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht erteilt werden. Er muss einerseits in die USA ausreisen und die Erteilung des Aufenthaltstitels dort abwarten und andererseits wird sein aktueller Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen und die 5-Jahres-Frist zur Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich beginnt von vorne zu laufen.

Ausländerbeschäftigung: Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot – Karte und für Vertriebene aus der Ukraine

Neuerungen bei Ausländerbeschäftigung: Heute sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl für Vertriebene aus der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, Erleichterungen bringen.

Keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Bis dato konnten Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine nach dem 24.2.2022 von dort vertrieben wurden, zwar einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, es war allerdings erforderlich, dass vor Aufnahme dieser Beschäftigung vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt wurde, was für den Arbeitgeber einen erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen bedeutete. Dieses Erfordernis fällt nun weg.

Ab sofort können Personen, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, eine Beschäftigung in Österreich beginnen, ohne dass der Arbeitgeber vorab eine Beschäftigungsbewilligung einholen muss. Die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben, die für alle Arbeitnehmer in Österreich gelten, wie ein Verbot der Unterentlohnung oder der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung, bleiben aber natürlich auch für Vertriebene aus der Ukraine aufrecht.

Ausländerschäftigung: Änderung der Zulassungskriterien bei der Rot-Weiß-Rot – Karte

Weitere Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung betreffen die Punkteschemata, die zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für Rot-Weiß-Rot – Karten herangezogen werden. Ab sofort werden bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft, Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft oder als Start-up-GründerIn auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch, Bosnisch-, Kroatisch, oder Serbisch (BKS) mit 5 Punkten angerechnet, sofern diese jeweils zumindest auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können.

Ausländerbeschäftigung: Änderungen für Stammmitarbeiter

Darüber hinaus wird auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter (Saisoniers) erleichtert. Ab sofort müssen diese nur noch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen und nicht mehr, wie bisher, auf A2-Niveau nachweisen, um zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen zu werden und so eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten zu können.

Rot-Weiß-Rot – Karte und Schwangerschaft

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft und Karenz auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte und ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich?

Mariana stammt ursprünglich aus Kolumbien. Sie hat in Bogota Pharmazie studiert und nach ihrem Studium als Wissenschaftlerin an der nationalen Universität von Kolumbien gearbeitet. Aufgrund einer Anzeige in einem Fachmagazin erfährt Mariana von einer offenen Stelle bei einem Pharmaunternehmen in Österreich, die perfekt zu ihrem Profil passen würde. Da Mariana nichts in Kolumbien hält und sie schon immer eine Zeit lang in Europa leben wollte, bewirbt sie sich für die Stelle, die sie dann auch tatsächlich erhält.

Da Mariana sehr gut ausgebildet ist und fließend Englisch spricht, erhält sie in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft und kann schon einige Wochen nach der Antragstellung in ihrem neuen Job beginnen.

An ihrem neuen Arbeitsplatz lernt Mariana Peter kennen, in den sie sich auf den ersten Blick verliebt und beginnt eine Liebesbeziehung mit ihm. Einige Wochen später ist Mariana schwanger. Als sie das Peter mitteilt, will er davon nichts wissen und bricht den Kontakt mit Mariana ab. Mariana entscheidet sich, ihr Kind allein großzuziehen, will aber unbedingt in Österreich bleiben und auch ihren neuen Job, der ihr viel Freude bereitet, behalten.

Verlust des Aufenthaltstitels wegen Schwangerschaft?

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte ist in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Wenn Mariana also ihren Job verliert, würde sie damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte verlieren (siehe dazu dieser Artikel).

Sobald Mariana aber ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, kann sie bis 4 Monate nach der Entbindung bzw Inanspruchnahme von Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht mehr gekündigt werden. Mariana muss also vorerst nicht befürchten, dass sie durch eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Aufenthaltstitel verliert.

Wie ist die Situation während des Mutterschutzes oder der Karenz?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich in den letzten 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten als vollwertige Dienstzeiten und beenden das Dienstverhältnis nicht.

Auch durch eine Karenz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, es ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das heißt durch die Karenz fallen auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte nicht weg (solange kein Mindestentgelt für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte vorgesehen ist).

Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus

Wenn Mariana zwei Jahre lang eine Rot-Weiß-Rot – Karte gehabt hat, steht ihr dann grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu beantragen. Hierfür muss sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zumindest 21 Monate lang unter den Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte beschäftigt war. Zeiten des Beschäftigungsverbots während der Mutterschaft und der Karenz sind ausdrücklich davon mitumfasst.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis eines ausreichend gesicherten Lebensunterhalts. Auch wenn Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als regelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen sind, muss Mariana die Schwellenwerte des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen. Sollten die regelmäßigen Einkünfte dafür nicht ausreichen, müsste Mariana ihren ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auch durch vorhandene Sparguthaben nachweisen.

Was bedeutet „Deutsch vor Zuwanderung“

Für die meisten Aufenthaltstitel sind Grundkenntnisse in Deutsch eine Verleihungsvoraussetzung. In diesem Artikel geht es darum, wie diese Grundkenntnisse nachgewiesen werden können und welche Ausnahmen es gibt.

Maria und Tony sind seit einiger Zeit ein Paar. Beide sind kanadische Staatsbürger. Tony ist Ingenieur und ein sehr erfolgreicher Manager in der Metallverarbeitungsindustrie. Als ihm eines Tages ein Geschäftsführerposten in einem großen österreichischen Industriebetrieb angeboten wird zögert er nicht lange und zieht nach Österreich. Maria ist davon nicht begeistert, weil sie erst vor kurzem eine Stelle als Spanisch-Lehrerin in Kanada angetreten hat und sie sich noch nicht sicher ist, Tony nach Europa zu folgen. Sie entscheidet sich daher vorerst in Kanada zu bleiben.

Tony erhält ohne Probleme eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer in Österreich.

Obwohl beide es nicht erwartet haben, hält die Beziehung zwischen Tony und Maria und nach einem Jahr beschließen beide zu heiraten und Maria soll nun ebenfalls nach Österreich ziehen.

Als Ehefrau ist Maria Tonys Familienangehörige und damit dazu berechtigt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erhalten. Bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen stellt Maria fest, dass sie unter anderem Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss? Wie ist das für Maria möglich?

Nachweis von Deutschkenntnissen

Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen bereits bei der Stellung eines Erstantrags durch ein Sprachzertifikat auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um die erste Grundstufe der Sprachkenntnisse, bei der man alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann.

Diese Sprachkenntnisse können durch verschiedene Sprachzertifikate nachgewiesen werden, die entweder bei Anbietern in Österreich oder aber auch auf der ganzen Welt abgelegt werden können. Offiziell anerkannt sind Sprachzertifikate von folgenden Einrichtungen:

Ausnahmen vom Nachweis der Grundkenntnisse Deutsch

Ein ausreichender Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch ist natürlich auch dann erbracht, wenn höhere Sprachniveaus auf A2 oder B1 Niveau nachgewiesen werden können. Es gibt für eine Reihe von Personengruppen aber auch Ausnahmen, bei denen keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. So müssen Kinder unter 14 Jahren oder Personen, denen es aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes nicht zugemutet werden kann, dass sie ein Sprachzertifikat erwerben, keinen Sprachnachweis erbringen.

Außerdem sind auch bestimmte Familienangehörige (Ehegatten oder minderjährige Kinder) von Inhabern von bestimmten Aufenthaltstiteln von dieser Regelung ausgenommen. So müssen Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer oder einer blauen Karte EU keinen Fremdsprachennachweis erbringen.

Ergebnis

Das bedeutet also für Maria, dass sie als Ehefrau eines Inhabers einer Rot-Weiß-Rot Karte für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer keine Deutschkenntnisse bei der Beantragung ihrer Rot-Weiß-Rot Karte plus nachweisen muss. Nichtsdestotrotz ist Maria als Fremdsprachenlehrerin die Bedeutung des Erlernens der Sprache, die in einem Land gesprochen wird, bewusst, weshalb sie sich dennoch für einen Deutschkurs anmeldet und beabsichtigt die Sprachprüfungen abzulegen, sobald ihre Kenntnisse ihr das ermöglichen.

Aufenthaltstitel Familienangehöriger – Was passiert bei einer Scheidung?

Als drittstaatsangehöriger Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers erhält man in der Regel ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, doch welche Auswirkungen hat eine Scheidung?

Während eines Studienaufenthalts in den USA lernt die Österreicherin Julia den Footballspieler Aaron kennen und verliebt sich in ihn. Bereits nach ein paar Wochen beschließen die beiden zu heiraten und in Zukunft gemeinsam in Österreich zu leben.

Aaron ist als US-Bürger Drittstaatsangehöriger, erhält aber als Ehegatte einer Österreicherin, die nach ihrer Rückkehr aus den USA einen gut bezahlten Job findet und darüber hinaus ein Einfamilienhaus von ihren Eltern geerbt hat, ohne Probleme einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Dieser Aufenthaltstitel wird zunächst für ein Jahr ausgestellt, ist auf Antrag verlängerbar und berechtigt zur Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit in Österreich.

Bereits wenige Wochen nach der Hochzeit beginnt es zwischen Julia und Aaron zu kriseln. Aaron ist enttäuscht, dass er seine Karriere als Footballspieler in Österreich nicht fortsetzen kann und findet auch sonst keine Beschäftigung. Julia hingegen geht in ihrem neuen Job auf und arbeitet oft bis spät in die Nacht. Bereits drei Monate nach der Hochzeit teilt Aaron Julia mit, dass ihn das Leben mit ihr nicht mehr interessiert und er sich scheiden lassen möchte. Nach einem anfänglichen Schock erkennt Julia, dass diese Heirat ein großer Fehler war und erklärt sich mit der Scheidung einverstanden.

In der Zwischenzeit hat Aaron aber bereits begonnen einen Deutschkurs zu absolvieren und hat sich dabei in seine Deutschlehrerin Sarah verliebt, mit der er eine Beziehung beginnt. Aus diesem Grund möchte er auch nach seiner Scheidung weiterhin in Österreich leben, wobei er aus der Erfahrung mit Julia gelernt hat und sich mit einer möglichen zweiten Ehe Zeit lassen möchte. Wie und unter welchen Umständen kann Aaron sein Aufenthaltsrecht in Österreich auch nach der Scheidung mit Julia erhalten?

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen und Aufenthaltstitel

Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige erhalten haben, erwerben dadurch ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Fällt die Angehörigeneigenschaft durch eine Scheidung weg, kann dieser Aufenthaltstitel aber nicht mehr erteilt werden. Sofern der ehemalige Familienangehörige aber die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt und auch keine Erteilungshindernisse bestehen, ist ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen. Der Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger ist der Behörde innerhalb von einem Monat bekannt zu geben.

Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel und Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur dann erteilt werden, wenn dies nicht den öffentlichen Interessen widerspricht und Beziehungen zu anderen Staaten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wird, ein alle Risiken deckender Krankenversicherungsschutz besteht und ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.

Erteilungshindernisse sind zum Beispiel aufrechte Einreiseverbote, Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Inland oder rechtskräftige Bestrafungen wegen unrechtmäßiger Einreise nach Österreich.

Ausnahmen

Aaron hat bisher im Haus seiner Ehefrau gelebt, war durch ihre Berufstätigkeit krankenversichert und bezieht selbst kein Einkommen. Es ist ihm also im Moment nicht möglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu erfüllen. Für Familienangehörige kann aber unter Bestimmten Umständen auch dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diese die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Das ist dann der Fall, wenn der Ehegatte stirbt, der Ehegatte das Verschulden an der Scheidung trägt oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe bestehen bei Opfern einer Zwangsehe oder wenn Familienangehörige Opfer von Gewalt wurden oder wenn der Aufenthaltstitel deshalb entzogen wurde, weil der zusammenführende Ehegatte rechtskräftig wegen einer begangenen Straftat verurteilt wurde.

Was kann Aaron bei einer Scheidung nun tun?

Würde Aaron nun also unmittelbar nach seiner Scheidung die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verlangen, müsste sein Antrag mangels dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel abgewiesen werden und Aaron würde sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren. Auch eine der Ausnahmebestimmungen kommt für ihn nicht zur Anwendung. Er sollte daher versuchen die Scheidung solange hinauszuzögern, bis er auf eigenen Beinen steht, also bis er selbst eine ortsübliche Unterkunft gefunden, eine Krankenversicherung abgeschlossen und einen Job bekommen hat, der ihm zumindest ein gewisses Grundeinkommen sichert. Sobald er das geschafft hat, kann ihm auch nach der Scheidung eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt werden.

Mein Antrag auf Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt – Was kann ich tun?

Yulia kommt ursprünglich aus der Ukraine, lebt bereits seit 4 Jahren in Wien und studiert Architektur an der Technischen Universität Wien. Sie spricht perfekt Deutsch und arbeitet nebenbei in kleinen Gelegenheitsjobs als Kellnerin oder Promotorin. Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich hat sie aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Student“, die sie jedes Jahr bei der MA 35 verlängern lassen muss. Bei dieser Verlängerung legt sie sowohl ihr aktuelles Studienblatt als auch eine Studienerfolgsbestätigung über ihre im vergangenen Jahr erbrachten Studienleistungen vor.

Auch heuer hat sie wieder um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angesucht. Sie weiß, dass die MA 35 zurzeit völlig überlastet ist und sie ist daher auch nicht verwundert, dass sie selbst mehrere Wochen nach ihrer Antragstellung noch nichts von der Behörde gehört hat. Eines Tages erhält sie jedoch anstelle der erwarteten Bestätigung über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ von der MA 35, in der ihr mitgeteilt wird, dass die Behörde beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen, weil sie im abgelaufenen Studienjahr nicht die erforderliche Mindeststudienleistung von 16 ECTS erbracht hat. Was ist hier passiert und was kann Yulia nun unternehmen?

Mindeststudienleistung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“?

Wer nach Österreich einwandern möchte, um hier zu studieren, muss zunächst nur die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. Diese sind ausreichende Unterhaltsmittel, eine Krankenversicherung in Österreich und man darf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. Den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft müssen Studenten nicht mehr nachweisen.

Außerdem muss gegenüber der Einwanderungsbehörde nachgewiesen werden, dass man für ein Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder anerkannten Privatuniversität zugelassen ist bzw als außerordentlicher Student einen Vorbereitungslehrgang zur Zulassung für ein ordentliches Studium besucht.

Eine Aufenthaltsbewilligung Student wird immer nur für ein Jahr ausgestellt und muss danach immer wieder verlängert werden. Jede Verlängerung erfordert, dass zusätzlich zu den bereits beschriebenen Voraussetzungen im abgelaufenen Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis von 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis muss immer im abgelaufenen Studienjahr nachgewiesen werden. Wenn der Antrag auf Verlängerung also zB im November 2020 gestellt wurde, muss die Behörde das Studienjahr Wintersemester 2019 und Sommersemester 2020 betrachten.

Kann eine Aufenthaltsbewilligung auch erteilt werden, wenn kein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen werden kann?

Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, die oftmals in der Praxis nicht nachgewiesen werden können. Dazu müssen nämlich Gründe vorgelegen sein, die die Erbringung des Studienerfolgs verhindert haben, auf die der Antragsteller persönlich keinen Einfluss hatte und die unvorhersehbar oder unabwendbar waren. Darunter können zum Beispiel schwere Krankheiten fallen, die einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben, nicht aber Prüfungsangst oder Stress, auch aufgrund von möglichen Mehrfachbelastungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt (VwGH 19.3.2021, 2021/22/0033), dass Studieneinschränkungen, die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten, als anerkannter Hinderungsgrund gelten können, es hängt dabei aber immer von den konkreten Auswirkungen auf den Antragsteller ab.

Was kann Yulia nun tun?

Bevor die MA 35 tatsächlich einen abweisenden Bescheid erlässt, wird Yulia aufgefordert, schriftlich zur rechtlichen Auffassung der Behörde Stellung zu nehmen. Darin erklärt Yulia, dass ihr Studienleistungen aus dem Studienjahr 2019/20 aus einem anderen Studium angerechnet wurden, die Technische Universität Wien diese Anrechnung aus administrativen Gründen aber erst im Oktober 2020 in ihrem Sammelzeugnis eingetragen hat, weshalb es nun so aussieht, als hätte sie diese Studienleistungen nicht im Studienjahr 2019/20 erbracht, obwohl das sehr wohl der Fall war.

Was tun wenn ein negativer Bescheid kommt?

Die MA 35 erkennt die Argumentation von Yulia nicht an und erlässt dennoch einen Bescheid, in dem ihr Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wird. Yulia ist entsetzt über diese falsche Entscheidung der Behörde und will dagegen vorgehen. Wie kann sie das tun?

Gegen Bescheide der MA 35 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zur Verfügung. Eine solche Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids schriftlich bei der MA 35 eingebracht werden und es muss darin klar erläutert werden, warum der Bescheid der MA 35 rechtlich falsch war.

Das Verfahren wird dann in weiterer Folge vor dem Verwaltungsgericht und damit von einem unabhängigen Richter geführt, der – sofern dies beantragt wurde – auch eine mündliche Verhandlung durchführt und den Sachverhalt im Detail prüft.

Erfreulicherweise erkennt die zuständige Verwaltungsrichterin, dass Yulia sehr wohl ausreichende Studienleistungen im Studienjahr 2019/20 erbracht hat und bewilligt schlussendlich ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Eingetragene Partnerschaft und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich

Ist eine eingetragene Partnerschaft eine „Ehe light“?

Sebastian ist österreichischer Staatsbürger und hat eine Zeit lang im Ausland, unter anderem in China, gelebt und gearbeitet. Dort hat er Laura, eine Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs, kennen gelernt. Die beiden haben sich ineinander verliebt und sind bereits in China zusammengezogen. Nach einigen gemeinsamen Jahren mussten beide aus beruflichen Gründen zurück nach Europa, Sebastian nach Österreich und Laura nach England.

Nach gründlicher Überlegung haben die beiden sich dazu entschieden, ihr gemeinsames Leben in Österreich fortzusetzen . Da sich Laura erst nach dem Brexit dazu entschieden hat nach Österreich zu ziehen, sieht sie sich mit der schwierigen Situation konfrontiert, dass sie nun als Drittstaatsangehörige gewertet wird und die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit erheblichen Hürden für sie verbunden ist.

Es ist beiden klar, dass der einfachste Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Laura die Heirat mit Sebastian wäre. Danach könnte Laura, die die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich ohne Schwierigkeiten erfüllen kann, einen Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ erhalten. Bei ihrer Recherche stößt Laura jedoch auf den Hinweis, dass nicht nur Ehegatten, sondern auch eingetragene Partner als Familienangehörige gewertet werden.

Da sich Sebastian und Laura noch nicht ganz sicher sind, ob sie tatsächlich den großen Schritt wagen und einander heiraten sollen, klingt die Idee eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, hinter der die beiden eine Art „Ehe Light“ vermuten zunächst sehr verlockend. Doch welche rechtlichen Konsequenzen sind mit einer eingetragenen Partnerschaft tatsächlich verbunden und handelt es sich dabei wirklich nur um eine „Ehe Light“?

Warum gibt es eine eingetragene Partnerschaft?

Seit Einführung der Zivilehe in Österreich war dieses Rechtsinstitut ausschließlich zur Begründung einer rechtlich klar geregelten Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zulässig. Homosexuellen Paaren stand diese Möglichkeit der Begründung einer Lebensgemeinschaft nicht offen, was eine erhebliche Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe bedeutete. Im Jahr 2010 schuf der österreichische Gesetzgeber, nach langem Zögern, das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG), das für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit schuf, eine der Ehe weitgehend gleichartige Form der rechtlich anerkannten Lebenspartnerschaft einzugehen. Im Grunde unterschied sich eine eingetragene Partnerschaft von einer Ehe lediglich dadurch, dass sie nur homosexuellen Paaren offenstand und eben nicht Ehe hieß. Verschiedengeschlechtlichen Paaren stand weiterhin nur die Möglichkeit offen, eine Ehe einzugehen.

Dies änderte sich aber mit einem Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2017 grundlegend. Dieser stellte fest, dass eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nicht aufrecht erhalten werden kann, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren. Seit 1.1.2019 stehen daher sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft jeweils für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare zur Verfügung.

Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Das bedeutet zunächst zwar, dass Sebastian und Laura zwar grundsätzlich eine eingetragene Partnerschaft eingehen können, wodurch unterscheidet sich diese aber von einer Ehe?

Kurz gesagt, gar nicht. Beide Rechtsinstitute sind so gut wie ident. Bei der Schaffung des EPG wurden die bis dahin bereits bestehenden eherechtlichen Bestimmungen zum großen Teil wortgleich bis ins Detail übernommen. Mit einer eingetragenen Partnerschaft sind also die gleichen rechtlichen Konsequenzen verbunden, wie mit einer Ehe. Dazu gehören unter anderem die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, die Mitwirkung im Erwerb des Anderen, Leistung von Unterhalt, adoptionsrechtliche Regelungen, erbrechtliche Regelungen und auch die Bestimmungen zur Auflösung bzw Scheidung. Ein kleiner Unterschied besteht dahingehend nur insoweit, als die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei einer eingetragenen Partnerschaft schon nach 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund schafft, bei einer Ehe erst nach 6 Jahren. Außerdem gelten Kinder von eingetragenen Partnern als „außerehelich“.

Welche Bedeutung hat eine eingetragene Partnerschaft noch?

Heute ist eine eingetragene Partnerschaft also nichts anderes mehr als ein rechtliches Relikt, das nach dem Kampf um Gleichstellung homosexueller Paare vor dem Gesetz übrig geblieben ist. Eine eingetragene Partnerschaft ist daher auch sicher keine „Ehe Light“ für verschiedengeschlechtliche Paare, die sich nicht sicher sind, ob Sie den Schritt in eine Ehe tatsächlich wagen und ihrem Zusammenleben lediglich einen „offiziellen“ Anstrich wollen. Es handelt sich bei der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare um das Gegenstück zur Ehe, das aber seit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2019 nicht mehr von Relevanz ist. Das österreichische Gesetz schafft damit also zwei Arten von Lebensgemeinschaften, die beide dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten. Im Grunde unterscheiden sie sich nur durch ihren Namen und ihre Entstehungsgeschichte.

Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels

Mit diesem Wissen im Hintergrund entscheiden sich Sebastian und Laura schlussendlich dafür, die klassische Ehe zu schließen, nicht zuletzt deshalb, weil für Sie kein Vorteil aus dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft ersichtlich ist. Im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der vom Aufenthaltsrecht des Partners abhängt (wie Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Rot-Weiß-Rot Karte + für Familienangehörige, Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“) macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller eingetragener Partner oder Ehemann bzw Ehefrau der in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ist.

Checkliste Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte feierte im Juli 2021 ihren zehnten Geburtstag. Es ist also an der Zeit Bilanz ziehen, ob das damit verfolgte Ziel, nämlich qualifizierte Arbeitskräfte anhand objektiver Kriterien nach Österreich zu holen, tatsächlich erreicht werden konnte oder ob dadurch nur ein verwaltungstechnischer Hürdenlauf für integrationswillige Einwanderer geschaffen wurde.

Warum Rot-Weiß-Rot Karte?

Mit der Einführung im Jahr 2011 wollte der österreichische Gesetzgeber eine neue und flexiblere Möglichkeit schaffen, um qualifizierte Arbeitskräfte nach Österreich zu holen, als das mit dem starren System der Schlüsselkräfte bis dahin möglich war. Eine wesentliche Neuerung war damals, dass es hochqualifizierten Arbeitskräften auch ermöglicht wurde mit einem Job-Seeker Visum nach Österreich einzureisen, um hier einen Job zu suchen.

Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln sollte sich dabei an sachlichen Kriterien wie der Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft und der zu erwartenden Integrationsfähigkeit der zuwandernden Personen orientieren.

Für wen Rot-Weiß-Rot-Karte?

Ziel der neuen Regelungen war es, hochqualifizierten Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen sowie Studienabsolventen von österreichischen Hochschulen, die aus Drittstaaten stammen, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, um Bereiche, in denen ein Arbeitskräftemangel nicht durch das im Inland verfügbare Arbeitskräftepotenzial behoben werden kann, abzudecken.

Wie viele Rot-Weiß-Rot-Karten?

Da das Jahr 2020 in jeder Hinsicht ein Ausnahmejahr war, ist für eine möglichst objektive Beurteilung dieser Frage die Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik des Innenministeriums des Jahres 2019 zur Beantwortung heranzuziehen.

Im Jahr 2019 gab es in Österreich fast eine halbe Million aufrechte Aufenthaltstitel, über 60 % davon waren „Daueraufenthaltstitel EU“, also der Aufenthaltstitel der am Weg der Integration die letzte Stufe bildet (danach gibt es nur noch die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen). Weitere 20% der Aufenthaltstitel waren die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und lediglich etwas mehr als 1% aller Aufenthaltstitel im Jahr 2019 waren eine „einfache“ Rot-Weiß-Rot-Karte.

Von diesen wurde der größte Teil, nämlich mehr als die Hälfte, für sonstige Schlüsselkräfte ausgestellt, der kleinste Teil mit nicht einmal 2% für selbstständige Schlüsselkräfte und Start-Up Gründer.

Ist die Rot-Weiß-Rot Karte ein Erfolgsmodell?

Wenn man sich die nackten Zahlen anschaut muss man auf diese Frage klar mit Nein antworten. Auch wenn die Rot-Weiß-Rot Karte auf die Zuwanderung möglichst vieler hochqualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich abzielt, bleibt sie auch fast 10 Jahre nach ihrer Einführung nur eine Möglichkeit für die Elite der Immigranten und damit für einige wenige, die die hohen Anforderungen, die die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte an sie stellt, erfüllen können. Der größte Teil der Erstantragstellungen für einen Aufenthaltstitel im Jahr 2019 erfolgte für einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, und damit für einen Aufenthaltstitel, bei dem die Bewilligung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers vom Aufenthaltsrecht eines nahen Angehörigen abhängt und nicht von den individuellen beruflichen Qualifikationen des Antragstellers.

Nichtsdestotrotz bietet die Rot-Weiß-Rot Karte ein sinnvoll abgestimmtes Modell, das Einwanderungs- und Integrationswilligen die Möglichkeit bietet, sich durch berufliche Qualifikation ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern.

Einen Überblick über die Möglichkeiten eine Rot-Weiß-Rot Karte zu erlangen finden Sie hier: