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Schlagwort: Österreich

Österreichische Staatsbürgerschaft für Staatenlose

Wer nach dem Recht keines Staates der Welt eine Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als staatenlos. Grundsätzlich erwerben Staatenlose die österreichische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Bedingungen wie alle anderen Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft. Für Menschen, die in Österreich geboren wurden, gibt es aber Erleichterungen.

Es gibt viele Gründen, aus denen Menschen staatenlos sein können, wie politische Umstürze und Krisen im Heimatland, Diskriminierung und Verfolgung, widersprüchliche Gesetzgebung in einzelnen Staaten oder schlicht weil die bereits die eigenen Eltern staatenlos waren.

Grundsätzlich können staatenlose Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter denselben Bedingungen erwerben, wie andere Menschen, mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn eine staatenlose Person aber in Österreich geboren wurde und in mindestens 10 Jahre lang in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatte kann sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, ohne dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie Mindesteinkommen und Sprachkenntnisse) erfüllt sein müssen. Dabei dürfen keine Ablehnungsgründe wie bestimmte Vorstrafen vorliegen und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Aber Achtung, die Staatsbürgerschaft kann nur bis zum 21. Geburtstag beantragt werden.

Die Stadt Wien hat als erstes Bundesland eine eigene Infoseite zu diesem Thema online gestellt. Die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die Erstinformationsveranstaltung und bringt den Vorteil, dass individuell auf den eigenen Fall und die individuellen Fragen eingegangen werden kann.

Wir stehen Ihnen bei der Vorbereitung und Abwicklung der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als verlässlicher Partner zur Seite. Buchen Sie Ihren Termin für ein Erstberatungsgespräch hier!

Auswirkungen einer Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht in Österreich

Eine Vorstrafe kann sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und das Leben nachhaltig und über Jahre hinweg stark beeinträchtigen. Welche Auswirkungen kann eine Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht von Einwanderern haben?

Strafrechtliche Konsequenzen eines Autounfalls

Rajid ist indischer Staatsbürger und arbeitet bereits seit mehreren Jahren als hochqualifizierter IT Spezialist in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, hat eine Eigentumswohnung für die er einen Kredit abbezahlt und bekommt von seinem Arbeitgeber einen SUV als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Eines Abends, nach der abteilungsinternen Weihnachtsfeier in seiner Firma, fährt Rajid mit seinem Dienstwagen von seinem Büro nach Hause. Er muss dabei ein kurzes Stück auf der Autobahn zurücklegen. Weil eine anstrengende Woche hinter ihm liegt und er auch ein Glas Wein bei der Feier getrunken hatte, nimmt Rajid versehntlich die falsche Spur bei der Autobahnauffahrt und gerät als Geisterfahrer in die Gegenverkehrsrichtung. Bereits wenige Sekunden nachdem er auf die Autobahn aufgefahren ist, erkennt Rajid seinen Fehler, möchte anhalten und umkehren, doch es ist zu spät. Rajid kollidiert mit seinem SUV frontal mit einem Kleinwagen. Während Rajid unverletzt aus seinem Fahrzeug aussteigen kann, verstirbt der Fahrer des Kleinwagens noch am Unfallort.

Aufgrund seiner, wenn auch nur geringen, Alkoholisierung wird Rajid von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und hat damit eine Vormerkung in seinem Vorstrafenregister. Wie wirkt sich das auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich aus?

Vorstrafe und öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Einwanderungsbehörden sind verpflichtet bereits im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, ob dies den öffentlichen Interessen widerspricht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsstaat eine Vorstrafe mitbringt (die Behörde verlangt hier stets einem Auszug aus dem Vorstrafenregister des Herkunftslandes sowie jener Länder, in denen der Antragsteller mehr als 6 Monate gelebt hat) muss die Behörde eine Gefährdungsprognose erstellen. Dabei hat sie das konkrete Fehlverhalten heranzuziehen, aus dem die Vorstrafe resultiert. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aber nicht nur aufgrund strafrechtliche Verurteilungen bestehen. Auch Anzeigen allein können schon ausreichen, damit die Einwanderungsbehörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen können.

Eine strafrechtliche Verurteilung, die nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt, kann einerseits Auswirkungen auf eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben, weil auch im Rahmen des Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens geprüft wird, ob der Aufenthalt öffentlichen Interessen entgegensteht. Andererseits kann aber auch ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wieder entzogen werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann. Auch hierbei kommt es auf die Art und Schwere der der Straftat zugrunde liegenden Tat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist zu beurteilen. Die Entziehung des Aufenthalstitels kann aber selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhindert werden, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde.

Zukunftsprognose

Im Hinblick darauf, dass Rajid, abgesehen von dieser Vorstrafe, keine Auffälligkeiten gegenüber den Behörden gezeigt hat und er auch im Rahmen des Strafverfahrens schuldeinsichtig war, die Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Suchttherapie besucht hat, gehen die Einwanderungsbehörden nicht von einer Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit aus. Rajid wird sein aktueller Aufenthaltstitel daher nicht entzogen und er hat weiterhin die Chance einen Daueraufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, sobald er zumindest 5 Jahre in Österreich niedergelassen war.

Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot – Karte und Blauer Karte EU ab 1.10.2022

Mit 1. Oktober 2022 ist die größte Gesetzesreform der Rot-Weiß-Rot Karte und der Blauen Karte EU der letzten Jahre in Österreich in Kraft getreten. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick nur einige Details zu betreffen scheinen, können diese im Einzelfall einen großen Einfluss darauf haben, ob eine Antragstellung erfolgreich sein kann oder nicht. Insbesondere bei der Blauen Karte EU gibt es erhebliche Erleichterungen für Antragsteller. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick aufgelistet.

Änderungen beim Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Studienabsolventen mussten für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte bisher ein Mindestbruttomonatsentgelt von € 2.551,50 nachweisen. Diese Schwelle fällt nunmehr weg. Es ist lediglich eine (ohnehin verpflichtende) Entlohnung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zuzüglich einer möglicherweise bestehenden betriebsüblichen Überzahlung nachzuweisen.

Die Unterscheidung in unter und über 30-jährige Antragsteller bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft fällt weg. Altersunabhängig gilt nun das geringere Mindestgehalt von € 2.835,00 pro Monat (Wert für 2022).       

Einführung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter

Personen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren mindestens sieben Monate als registrierte Saisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben, können eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen können und der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nicht erforderlich.        

Vereinfachungen im Punktesystem der Rot-Weiß-Rot Karte

Die Erreichung der erforderlichen Punkte nach dem entsprechenden Punktesystem zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Anlage A, B und C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) wird erleichtert. So wird ab nun auch halbjährliche Berufserfahrung gewertet, vorzulegende Sprachzeugnisse dürfen bis zu 5 Jahre alt sein und Fachkräfte in Mangelberufen erhalten nun bereits für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf die höchstmögliche Punktezahl in dieser Kategorie. Außerdem gibt es Zusatzpunkte, wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist und sonstige Schlüsselkräfte müssen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen, sondern jede Art von Berufserfahrung ist entsprechend zu werten.

Starke Aufwertung der Blauen Karte EU

Die weitgehendsten Änderungen bringt die Gesetzesreform für die Blaue Karte EU. Zunächst wird das für die Erteilung nachzuweisende Mindestgehalt vom eineinhalbfachen auf das einfache durchschnittliche österreichische Bruttojahresgehalt gesenkt. 2022 ist das ein Brutto-Jahresgehalt von € 44.395,00 zzgl Sonderzahlungen. Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde aber die Möglichkeit offen gehalten im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder einer ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt das Mindestgehaltserfordernis wieder auf das bisherige Niveau zu erhöhen,

Außerdem wird eine Blaue Karte EU für IT-Spezialisten eingeführt. Hierzu muss kein Hochschulstudium nachgewiesen werden, sondern es genügt dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde.

Darüber hinaus haben Inhaber einer Blauen Karte EU nun den Vorteil, dass sie nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten ihren Arbeitgeber relativ einfach wechseln können. Es ist dann keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die neue Beschäftigung darf auch sofort aufgenommen werden, noch bevor über den Antrag auf Erteilung der neuen Blauen Karte EU entschieden wurde. Wenn der Antragsteller noch nicht 12 Monate beschäftigt war, darf die neue Beschäftigung erst nach 30 Tagen ab Antragstellung aufgenommen werden.

Weiters haben Inhaber einer Blauen Karte EU ab Verlust ihres Arbeitsplatzes 6 Monate Zeit um einen neuen Job zu finden, bevor das AMS eine Mitteilung darüber an die Aufenthaltsbehörde zu übermitteln hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Die Gesetzesreform bringt aber auch Erleichterungen für Selbstständige. So müssen Start-Up Gründer zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte nur mehr ein Kapital von € 30.000,00 (anstatt wie bisher € 50.000,00) nachweisen, wovon die Hälfte Eigenkapital sein muss. Darüber hinaus dürfen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Künstler neben ihrer Haupttätigkeit auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern diese der eigentlichen Beschäftigung untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung erfüllt werden.

Staatsbürgerschaft in Österreich – Ist Ihr Einkommen zur Verleihung hoch genug?

Ist Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hinreichend gesichert?

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf nur an Personen verliehen werden, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ein entsprechendes Einkommen und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen decken können und dieses ausreichend abgesichert haben.

Geben Sie Ihr Einkommen und Ihre regelmäßigen Aufwendungen ein und erfahren Sie sofort, ob Ihr Einkommen zur Beantragung ausreichend gesichert ist.

Dieses Berechnungstool dient lediglich der ersten Orientierung zu der Frage, ob Ihr Lebensunterhalt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausreichend gesichert ist. Die Berechnung ist beispielhaft für eine alleinstehende Person ohne Kinder, bei einer Antragstellung Ende 2022.

Dieses Berechnungstool bietet keine verbindliche Rechtsauskunft und kann eine detaillierte Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Rechtsanwalt Dr. Alexander Raidl, BA übernimmt keinerlei Haftung aus der Nutzung dieses Berechnungstools.

Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („Intra Corporate Transferees – ICT“)

Wie können Intra Corporate Transferees – ICT legal in Österreich beschäftigt werden?

Jason ist amerikanischer Staatsbürger und arbeitet seit 8 Monaten als Trainee in einem großen Pharmakonzern aus den USA. Im Rahmen seines Traineeships ist Jason verpflichtet mindestens 6 Monate bei einem europäischen Tochterunternehmen mitzuarbeiten, um so die internationale Ausrichtung seines Arbeitgebers besser kennenzulernen.

Jason werden mehrere Traineeship-Positionen in Europa angeboten, wobei seine Wahl schlussendlich auf Wien fällt, weil ein Teil seiner Familie ursprünglich aus Österreich stammt. Welche Voraussetzungen muss Jason nun erfüllen, um seine Tätigkeit als Trainee in Österreich aufnehmen zu können?

Für wen ist eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer möglich?

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die für einen international tätigen Dienstgeber arbeiten und vorübergehend in einer oder mehreren Niederlassungen in einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, können für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht solch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Arbeitnehmer als Führungskraft, Spezialist oder Trainee beschäftigt wird. Ein Spezialist oder eine Führungskraft muss bereits 9 Monate (ein Trainee 6 Monate) im Unternehmen beschäftigt gewesen sein, bevor die Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erteilt werden kann?

Zunächst muss der betreffende Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und ein Abordnungsschreiben (Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie eine Rückkehrgarantie in eine Niederlassung mit Sitz außerhalb der EU) vorweisen können. Dadurch muss auch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Entsendung in eine Niederlassung des Unternehmens zurückkehren kann, die in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) liegen muss.

Der Arbeitgeber muss die in Österreich herrschenden Mindeststandards bezüglich Entgelt,  Urlaub und Höchstarbeitszeit einhalten und der Arbeitnehmer muss auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Darüber hinaus darf die Niederlassung in Österreich nicht von einem Streik betroffen sein, es müssen die möglicherweise bestehenden Voraussetzungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt werden und der Arbeitgeber darf in den letzten zwölf Monaten nicht mehrfach gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben. Schließlich darf auch die Niederlassung im Inland nicht nur zu dem Zweck gegründet worden sein, um die Einreise von transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern und die Niederlassung muss eine echte Geschäftstätigkeit ausüben und darf nicht in Insolvenz sein.

Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) wobei der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht erbracht werden muss.

Wie läuft die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Intra Corporate Transferees – ICT ab?

Grundsätzlich muss der Antrag von dem betreffenden Arbeitnehmer persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) gestellt werden.  Wenn der betreffende Arbeitnehmer ohne Visum nach Österreich einreisen kann, kann der Antrag aber auch im Inland bei einer Einwanderungsbehörde gestellt werden.

Zusammen mit dem Antrag muss eine Arbeitgebererklärung vorgelegt werden, in der der Arbeitgeber nähere Informationen zum Betrieb und der geplanten Beschäftigung des Antragstellers erteilt.

Nach Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen hat die zuständige Einwanderungsbehörde den Antrag an das Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln, das ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erstellt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Gutachten an die Niederlassungsbehörde übermittelt, die die Aufenthaltsbewilligung dann erteilt.

Zusammenfassung

Für Jason bedeutet das also, dass er bereits vor seiner Einreise und dem Beginn seines Traineeships in Österreich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung als Intra Corporate Transferees – ICT bei der österreichischen Botschaft in den USA stellen muss. Unterlagen wie die Arbeitgebererklärung oder ein Abordnungsschreiben, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, werden Jason dabei von der österreichischen Niederlassung des Konzerns zur Verfügung gestellt.

Die Behörde muss nach der Antragstellung innerhalb von 8 Wochen eine Entscheidung über den Antrag von Jason treffen. Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung sind möglich, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer 3 Jahre und bei Trainees 1 Jahr nicht überschreiten darf.

Nach Überwindung sämtlicher bürokratischer Hürden kann Jason sein Traineeship in Österreich schlussendlich beginnen. Da es ihm in Wien sehr gut gefällt verlängert er dieses sogar um weitere 6 Monate, wofür ihm rasch und unkompliziert von Seiten der Behörde auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

Die Integrationsvereinbarung in Österreich

Personen, die sich rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben, sollen möglichst rasch in die österreichische Gesellschaft integriert werden. Hierzu ist es sowohl erforderlich, dass Integrationsförderung angeboten wird als auch dass die betreffenden Personen aktiv daran mitwirken. Zu diesem Zweck wurde unter dem – irreführenden – Begriff „Integrationsvereinbarung“ ein System geschaffen, das den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren und in Österreich herrschenden Grundprinzipien sicherstellen sollen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Maßnahme, an der nach Österreich einwandernde Personen freiwillig teilnehmen können, wie es der Begriff „Vereinbarung“ nahelegt, sondern um eine Verpflichtung, die bei der Verleihung oder zur Verlängerung von bestimmten Aufenthaltstiteln zwingend erfüllt werden muss.

Nachziehende Eltern als Beispiel

Oxana ist vor vielen Jahren aus der Ukraine nach Österreich eingewandert. Sie ist mittlerweile bereits österreichische Staatsbürgerin und auch mit einem Österreicher verheiratet. Als Oxana und ihr Mann, die beide berufstätig sind, ihr erstes Kind erwarten, bittet Oxana ihre Mutter aus der Ukraine zu ihr nach Österreich zu ziehen, um sie bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Oxanas Mutter ist damit einverstanden und beantragt eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“, wodurch sie zwar ein befristetes Aufenthaltsrecht, jedoch keinen Arbeitsmarktzugang in Österreich erhält. Oxanas Mutter hat vor der Antragstellung auch einen Deutschkurs am Goetheinstitut in Kyiv absolviert und kann so bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens nachweisen.

Da sie auch alle anderen erforderlichen Voraussetzungen nachweisen kann, wird Oxanas Mutter die beantragte Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ erteilt. Zusammen mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels wird sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, binnen 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Sollte sie das nicht schaffen, kann ihr Aufenthaltsrecht nach Ablauf dieser 2 Jahre nicht weiter verlängert werden.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Um das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Dies kann einerseits durch die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden und zwar durch den Nachweis einer erfolgreichen Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf Sprachniveau A2 oder aber auch durch den Nachweis einer Integrationsprüfung auf A2 Niveau des „Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD). Andererseits kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung aber auch durch den Nachweis eines bestimmten Ausbildungsniveaus erbracht werden. Dies ist entweder durch den Nachweis eines Schulabschlusses möglich, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder durch den Nachweis des Abschlusses einer berufsbildenden mittleren Schule (wie einer Fachschule oder Handelsschule). Darüber hinaus gilt für Personen, denen eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt wurde, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung automatisch als erfüllt. Schließlich gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch dann als erfüllt, wenn das Modul 2 erfolgreich absolviert wurde.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Um das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, müssen Sprachkenntnisse auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Anders als beim Modul 1 besteht aber keine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 zur Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels. Die Erfüllung des Moduls 2 ist allerdings eine notwendige Voraussetzung, damit ein „Daueraufenthaltstitel EU“ erteilt oder in weiterer Folge auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

Das Modul 2 kann, so wie auch das Modul 1, durch Ablegung entsprechender Integrationsprüfungen auf B1-Niveau beim ÖIF oder dem ÖSD erfüllt werden. Darüber hinaus gilt das Modul 2 aber auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person minderjährig ist und in Österreich die Volks-, oder Mittelschule besucht (bei Besuch der Mittelschule muss das Unterrichtsfach „Deutsch“ im letzten Schuljahr positiv absolviert worden sein), oder durch Nachweis eines Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Sekundarschule (wobei der Unterricht zumindest über 4 Jahre hindurch besucht worden sein muss), oder durch Nachweis einer Lehrabschlussprüfung in Österreich, oder durch den Nachweis der Absolvierung von zumindest 32 ECTS im Rahmen eines Studiums in Österreich, das auf Deutsch abgehalten wurde. 

Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen

Oxanas Mutter hält sich aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ seit beinahe zwei Jahren durchgehend in Österreich auf. Sie hat es aber bis dato noch nicht geschafft das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Sie ist einerseits mit der Betreuung ihrer Enkelkinder ausgelastet und leidet darüber hinaus unter großer Prüfungsangst. Besteht für Oxanas Mutter dennoch eine Möglichkeit, dass ihr Aufenthaltstitel nach zwei Jahren weiter verlängert wird, auch wenn sie die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachweisen kann?

Personen, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, sind davon ausgenommen. Dies muss durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt werden. Oxanas Mutter hat jedoch Zweifel daran, ob ihre Prüfungsangst tatsächlich als so schwerwiegende psychische Einschränkung anerkannt wird, dass dies tatsächlich als Ausnahmegrund von einem Amtsarzt bestätigt wird.

Verlängerung der Erfüllungspflicht

Oxanas Mutter steht darüber hinaus aber auch noch die Möglichkeit offen, eine Verlängerung der Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung um bis zu 12 Monate zu beantragen. Bei der Entscheidung über solch einen Verlängerungsantrag hat die Behörde auf die konkreten Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Hierbei kann die Mehrfachbelastung von Oxanas Mutter mit Kinderbetreuung und Prüfungsangst sehr wohl eine gewichtige Rolle spielen. Auch wenn Oxanas Mutter die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vermeiden kann, so kann sie durch einen Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht bis zu einem Jahr Zeit gewinnen, um die erforderliche Prüfung abzulegen.