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Schlagwort: Rot-Weiß-Rot – Karte

Ist Arbeitskräfteüberlassung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte möglich?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist grundsätzlich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice möglich. Kann eine solche Beschäftigungsbewilligung auch für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden?

Worum geht es?

Bei der der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung. Während der Arbeitsvertrag zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, wird der Arbeitnehmer aber tatsächlich beim Beschäftiger eingesetzt.

Die überlassenen Arbeitnehmer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, sie sind in dessen Betrieb eingegliedert und es müssen alle Schutzmaßnahmen, wie für eigene Arbeitnehmer getroffen werden. Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden und haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Das ist zumindest so viel, wie der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs für eine vergleichbare Tätigkeit von vergleichbaren Stammarbeitnehmern vorsieht.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden. Aber auch solche Arbeitnehmer müssen gemäß den in Österreich geltenden Mindeststandards hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit etc behandelt werden. Eine Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei, bei einer Überlassung aus anderen Staaten ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Kann ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden?

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz in seinem eigenen Betrieb beschäftigen wird. Eine Arbeitskräfteüberlassung ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Beschäftiger eine Sondergenehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich vorliegt. Dann kann auch eine Beschäftigungsbewilligung im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung erteilt werden. Eine solche Sondergenehmigung darf aber nur dann ausgestellt werden wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist, die Arbeitskräfte nur durch Arbeitskräfteüberlassung verfügbar sind und dadurch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer erfolgt.

Gibt es eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Arbeitskräfteüberlassung?

Da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (also den Aufenthaltstitel kombiniert mit einer Beschäftigungsbewilligung) eingehalten werden müssen, gilt auch für diese, dass der Arbeitgeber den drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines eigenen Betriebes beschäftigen muss. Eine Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer blauen Karte EU oder als unselbstständiger Künstler ist daher nicht zulässig. Erst eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus oder ein Daueraufenthaltsrecht schaffen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Auswirkungen einer Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht in Österreich

Eine Vorstrafe kann sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und das Leben nachhaltig und über Jahre hinweg stark beeinträchtigen. Welche Auswirkungen kann eine Vorstrafe auf das Aufenthaltsrecht von Einwanderern haben?

Strafrechtliche Konsequenzen eines Autounfalls

Rajid ist indischer Staatsbürger und arbeitet bereits seit mehreren Jahren als hochqualifizierter IT Spezialist in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus, hat eine Eigentumswohnung für die er einen Kredit abbezahlt und bekommt von seinem Arbeitgeber einen SUV als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Eines Abends, nach der abteilungsinternen Weihnachtsfeier in seiner Firma, fährt Rajid mit seinem Dienstwagen von seinem Büro nach Hause. Er muss dabei ein kurzes Stück auf der Autobahn zurücklegen. Weil eine anstrengende Woche hinter ihm liegt und er auch ein Glas Wein bei der Feier getrunken hatte, nimmt Rajid versehntlich die falsche Spur bei der Autobahnauffahrt und gerät als Geisterfahrer in die Gegenverkehrsrichtung. Bereits wenige Sekunden nachdem er auf die Autobahn aufgefahren ist, erkennt Rajid seinen Fehler, möchte anhalten und umkehren, doch es ist zu spät. Rajid kollidiert mit seinem SUV frontal mit einem Kleinwagen. Während Rajid unverletzt aus seinem Fahrzeug aussteigen kann, verstirbt der Fahrer des Kleinwagens noch am Unfallort.

Aufgrund seiner, wenn auch nur geringen, Alkoholisierung wird Rajid von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt und hat damit eine Vormerkung in seinem Vorstrafenregister. Wie wirkt sich das auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich aus?

Vorstrafe und öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die Einwanderungsbehörden sind verpflichtet bereits im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, ob dies den öffentlichen Interessen widerspricht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsstaat eine Vorstrafe mitbringt (die Behörde verlangt hier stets einem Auszug aus dem Vorstrafenregister des Herkunftslandes sowie jener Länder, in denen der Antragsteller mehr als 6 Monate gelebt hat) muss die Behörde eine Gefährdungsprognose erstellen. Dabei hat sie das konkrete Fehlverhalten heranzuziehen, aus dem die Vorstrafe resultiert. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann aber nicht nur aufgrund strafrechtliche Verurteilungen bestehen. Auch Anzeigen allein können schon ausreichen, damit die Einwanderungsbehörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen können.

Eine strafrechtliche Verurteilung, die nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt, kann einerseits Auswirkungen auf eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben, weil auch im Rahmen des Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahrens geprüft wird, ob der Aufenthalt öffentlichen Interessen entgegensteht. Andererseits kann aber auch ein bereits erteilter Aufenthaltstitel wieder entzogen werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann. Auch hierbei kommt es auf die Art und Schwere der der Straftat zugrunde liegenden Tat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist zu beurteilen. Die Entziehung des Aufenthalstitels kann aber selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhindert werden, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde.

Zukunftsprognose

Im Hinblick darauf, dass Rajid, abgesehen von dieser Vorstrafe, keine Auffälligkeiten gegenüber den Behörden gezeigt hat und er auch im Rahmen des Strafverfahrens schuldeinsichtig war, die Verantwortung für seine Tat übernommen und eine Suchttherapie besucht hat, gehen die Einwanderungsbehörden nicht von einer Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit aus. Rajid wird sein aktueller Aufenthaltstitel daher nicht entzogen und er hat weiterhin die Chance einen Daueraufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, sobald er zumindest 5 Jahre in Österreich niedergelassen war.

Ausländerbeschäftigung: Erleichterungen bei Rot-Weiß-Rot – Karte und für Vertriebene aus der Ukraine

Neuerungen bei Ausländerbeschäftigung: Heute sind einige Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl für Vertriebene aus der Ukraine, als auch für Drittstaatsangehörige, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, Erleichterungen bringen.

Keine Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Bis dato konnten Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine nach dem 24.2.2022 von dort vertrieben wurden, zwar einer Beschäftigung in Österreich nachgehen, es war allerdings erforderlich, dass vor Aufnahme dieser Beschäftigung vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt wurde, was für den Arbeitgeber einen erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen bedeutete. Dieses Erfordernis fällt nun weg.

Ab sofort können Personen, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, eine Beschäftigung in Österreich beginnen, ohne dass der Arbeitgeber vorab eine Beschäftigungsbewilligung einholen muss. Die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben, die für alle Arbeitnehmer in Österreich gelten, wie ein Verbot der Unterentlohnung oder der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung, bleiben aber natürlich auch für Vertriebene aus der Ukraine aufrecht.

Ausländerschäftigung: Änderung der Zulassungskriterien bei der Rot-Weiß-Rot – Karte

Weitere Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung betreffen die Punkteschemata, die zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen für Rot-Weiß-Rot – Karten herangezogen werden. Ab sofort werden bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft, Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft oder als Start-up-GründerIn auch Sprachkenntnisse in Französisch, Spanisch, Bosnisch-, Kroatisch, oder Serbisch (BKS) mit 5 Punkten angerechnet, sofern diese jeweils zumindest auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können.

Ausländerbeschäftigung: Änderungen für Stammmitarbeiter

Darüber hinaus wird auch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter (Saisoniers) erleichtert. Ab sofort müssen diese nur noch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen und nicht mehr, wie bisher, auf A2-Niveau nachweisen, um zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen zu werden und so eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten zu können.

Rot-Weiß-Rot – Karte und Schwangerschaft

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft und Karenz auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte und ist eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts möglich?

Mariana stammt ursprünglich aus Kolumbien. Sie hat in Bogota Pharmazie studiert und nach ihrem Studium als Wissenschaftlerin an der nationalen Universität von Kolumbien gearbeitet. Aufgrund einer Anzeige in einem Fachmagazin erfährt Mariana von einer offenen Stelle bei einem Pharmaunternehmen in Österreich, die perfekt zu ihrem Profil passen würde. Da Mariana nichts in Kolumbien hält und sie schon immer eine Zeit lang in Europa leben wollte, bewirbt sie sich für die Stelle, die sie dann auch tatsächlich erhält.

Da Mariana sehr gut ausgebildet ist und fließend Englisch spricht, erhält sie in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft und kann schon einige Wochen nach der Antragstellung in ihrem neuen Job beginnen.

An ihrem neuen Arbeitsplatz lernt Mariana Peter kennen, in den sie sich auf den ersten Blick verliebt und beginnt eine Liebesbeziehung mit ihm. Einige Wochen später ist Mariana schwanger. Als sie das Peter mitteilt, will er davon nichts wissen und bricht den Kontakt mit Mariana ab. Mariana entscheidet sich, ihr Kind allein großzuziehen, will aber unbedingt in Österreich bleiben und auch ihren neuen Job, der ihr viel Freude bereitet, behalten.

Verlust des Aufenthaltstitels wegen Schwangerschaft?

Eine Rot-Weiß-Rot – Karte ist in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Wenn Mariana also ihren Job verliert, würde sie damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte verlieren (siehe dazu dieser Artikel).

Sobald Mariana aber ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, kann sie bis 4 Monate nach der Entbindung bzw Inanspruchnahme von Karenz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht mehr gekündigt werden. Mariana muss also vorerst nicht befürchten, dass sie durch eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Aufenthaltstitel verliert.

Wie ist die Situation während des Mutterschutzes oder der Karenz?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich in den letzten 8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten als vollwertige Dienstzeiten und beenden das Dienstverhältnis nicht.

Auch durch eine Karenz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt unverändert aufrecht, es ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers. Das heißt durch die Karenz fallen auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot – Karte nicht weg (solange kein Mindestentgelt für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot – Karte vorgesehen ist).

Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus

Wenn Mariana zwei Jahre lang eine Rot-Weiß-Rot – Karte gehabt hat, steht ihr dann grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus zu beantragen. Hierfür muss sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zumindest 21 Monate lang unter den Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte beschäftigt war. Zeiten des Beschäftigungsverbots während der Mutterschaft und der Karenz sind ausdrücklich davon mitumfasst.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch bei der Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis eines ausreichend gesicherten Lebensunterhalts. Auch wenn Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als regelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen sind, muss Mariana die Schwellenwerte des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen. Sollten die regelmäßigen Einkünfte dafür nicht ausreichen, müsste Mariana ihren ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auch durch vorhandene Sparguthaben nachweisen.

Insolvenz des Arbeitgebers und Auswirkungen auf Rot-Weiß-Rot – Karte

Alice kommt ursprünglich aus Georgien. Sie hat an der staatlichen Universität von Tiflis ein Bachelor- und ein Masterstudium in Informatik abgeschlossen und nach ihrem Studienabschluss zunächst ein paar Jahre als Programmiererin in der Ukraine und dann in Italien gearbeitet. Während ihres Aufenthalts in Italien teilt ihr Arbeitgeber Alice mit, dass er beabsichtigt sein Geschäft auch auf Österreich auszuweiten und hier eine Tochtergesellschaft zu gründen. Alice wird gefragt, ob sie Lust hat, an dem Aufbau der österreichischen Niederlassung mitzuarbeiten und einen Job bei dem österreichischen Tochterunternehmen anzutreten. Alice liebt neue Herausforderungen und ist begeistert von der Idee und so beantragt das österreichische Unternehmen eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft für Alice, die ihr auch nach wenigen Wochen ausgestellt wird. An eine mögliche Insolvenz denkt sie dabei natürlich nicht.

Insolvenz des Arbeitgebers

Leider laufen die Geschäfte für den Arbeitgeber von Alice in Österreich nicht wie erhofft. Zunächst fördert das italienische Mutterunternehmen noch die Aufbauarbeit, verliert aber zunehmend das Interesse an dem Geschäft in Österreich und stellt schließlich alle Zahlungen ein. Dies führt in der Folge dazu, dass fällige Zahlungen von dem österreichischen Tochterunternehmen nicht mehr zeitgerecht bezahlt werden können. Alice erhält über mehrere Monate hinweg nur mehr einen Teil ihres Gehalts, der auch nur unregelmäßig ausbezahlt wird und schließlich erfährt sie, dass ein Insolvenzverfahren über ihren Arbeitgeber eingeleitet wurde. Was hat das für Folgen für Alice?

Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht

Eine Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis von Alice automatisch beendet ist. Dieses läuft grundsätzlich unverändert weiter. Die Aufgaben des Arbeitgebers werden aber nicht länger von der Geschäftsführung des Unternehmens wahrgenommen, sondern von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter. Dieser hat grundsätzlich die Möglichkeit die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens zu beenden, wobei sich die Beendigungsmöglichkeiten nicht nur nach arbeitsrechtlichen, sondern auch nach insolvenzrechtlichen Regelungen richten.

Entziehung der Rot-Weiß-Rot – Karte

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird leider die Schließung des Unternehmens angeordnet und Alice wird vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der vorgesehenen Frist gekündigt. Was bedeutet das nun für ihre Rot-Weiß-Rot – Karte?

Wie bereits in diesem Artikel im Detail untersucht, bedeutet der Verlust des Arbeitsplatzes auch den Verlust einer der Voraussetzungen zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte. Die zuständige Einwanderungsbehörde ist in der Folge verpflichtet, ein Verfahren zur Entziehung der Rot-Weiß-Rot – Karte einzuleiten.

Offene Entgeltforderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers

Offene Entgeltforderungen der Arbeitnehmer werden bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Arbeitnehmer können ihre offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service-GmbH die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt beantragen. Insolvenz-Entgelt wird bezahlt für laufendes Entgelt, für Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Schadenersatzansprüche, sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche (Spesen, Betriebspensionen, Kilometergeld etc) und mögliche Klagskosten. Die Auszahlung erfolgt nur über entsprechenden Antrag, der innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Die offenen Ansprüche müssen dabei möglichst genau nachgewiesen werden.

Konsequenzen für Alice

Für Alice bedeutet dies nun einerseits, dass Sie möglichst rasch eine neue Beschäftigung finden muss, auf Grundlage derer Sie erneut eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen kann und andererseits, dass Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen muss. Alice sollte in jedem Fall möglichst rasch handeln, damit sie keine der ihr zustehenden Ansprüche verliert und auch ihr Aufenthaltsrecht in Österreich absichern kann.

Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot – Karte und Blauer Karte EU ab 1.10.2022

Mit 1. Oktober 2022 ist die größte Gesetzesreform der Rot-Weiß-Rot Karte und der Blauen Karte EU der letzten Jahre in Österreich in Kraft getreten. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick nur einige Details zu betreffen scheinen, können diese im Einzelfall einen großen Einfluss darauf haben, ob eine Antragstellung erfolgreich sein kann oder nicht. Insbesondere bei der Blauen Karte EU gibt es erhebliche Erleichterungen für Antragsteller. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick aufgelistet.

Änderungen beim Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Studienabsolventen mussten für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte bisher ein Mindestbruttomonatsentgelt von € 2.551,50 nachweisen. Diese Schwelle fällt nunmehr weg. Es ist lediglich eine (ohnehin verpflichtende) Entlohnung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zuzüglich einer möglicherweise bestehenden betriebsüblichen Überzahlung nachzuweisen.

Die Unterscheidung in unter und über 30-jährige Antragsteller bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft fällt weg. Altersunabhängig gilt nun das geringere Mindestgehalt von € 2.835,00 pro Monat (Wert für 2022).       

Einführung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter

Personen, die in den vergangenen zwei Kalenderjahren mindestens sieben Monate als registrierte Saisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben, können eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen können und der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt. Eine Arbeitsmarktprüfung ist nicht erforderlich.        

Vereinfachungen im Punktesystem der Rot-Weiß-Rot Karte

Die Erreichung der erforderlichen Punkte nach dem entsprechenden Punktesystem zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Anlage A, B und C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) wird erleichtert. So wird ab nun auch halbjährliche Berufserfahrung gewertet, vorzulegende Sprachzeugnisse dürfen bis zu 5 Jahre alt sein und Fachkräfte in Mangelberufen erhalten nun bereits für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf die höchstmögliche Punktezahl in dieser Kategorie. Außerdem gibt es Zusatzpunkte, wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist und sonstige Schlüsselkräfte müssen keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachweisen, sondern jede Art von Berufserfahrung ist entsprechend zu werten.

Starke Aufwertung der Blauen Karte EU

Die weitgehendsten Änderungen bringt die Gesetzesreform für die Blaue Karte EU. Zunächst wird das für die Erteilung nachzuweisende Mindestgehalt vom eineinhalbfachen auf das einfache durchschnittliche österreichische Bruttojahresgehalt gesenkt. 2022 ist das ein Brutto-Jahresgehalt von € 44.395,00 zzgl Sonderzahlungen. Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wurde aber die Möglichkeit offen gehalten im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder einer ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt das Mindestgehaltserfordernis wieder auf das bisherige Niveau zu erhöhen,

Außerdem wird eine Blaue Karte EU für IT-Spezialisten eingeführt. Hierzu muss kein Hochschulstudium nachgewiesen werden, sondern es genügt dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde.

Darüber hinaus haben Inhaber einer Blauen Karte EU nun den Vorteil, dass sie nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten ihren Arbeitgeber relativ einfach wechseln können. Es ist dann keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die neue Beschäftigung darf auch sofort aufgenommen werden, noch bevor über den Antrag auf Erteilung der neuen Blauen Karte EU entschieden wurde. Wenn der Antragsteller noch nicht 12 Monate beschäftigt war, darf die neue Beschäftigung erst nach 30 Tagen ab Antragstellung aufgenommen werden.

Weiters haben Inhaber einer Blauen Karte EU ab Verlust ihres Arbeitsplatzes 6 Monate Zeit um einen neuen Job zu finden, bevor das AMS eine Mitteilung darüber an die Aufenthaltsbehörde zu übermitteln hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Die Gesetzesreform bringt aber auch Erleichterungen für Selbstständige. So müssen Start-Up Gründer zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte nur mehr ein Kapital von € 30.000,00 (anstatt wie bisher € 50.000,00) nachweisen, wovon die Hälfte Eigenkapital sein muss. Darüber hinaus dürfen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Künstler neben ihrer Haupttätigkeit auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern diese der eigentlichen Beschäftigung untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung erfüllt werden.

Was bedeutet „Deutsch vor Zuwanderung“

Für die meisten Aufenthaltstitel sind Grundkenntnisse in Deutsch eine Verleihungsvoraussetzung. In diesem Artikel geht es darum, wie diese Grundkenntnisse nachgewiesen werden können und welche Ausnahmen es gibt.

Maria und Tony sind seit einiger Zeit ein Paar. Beide sind kanadische Staatsbürger. Tony ist Ingenieur und ein sehr erfolgreicher Manager in der Metallverarbeitungsindustrie. Als ihm eines Tages ein Geschäftsführerposten in einem großen österreichischen Industriebetrieb angeboten wird zögert er nicht lange und zieht nach Österreich. Maria ist davon nicht begeistert, weil sie erst vor kurzem eine Stelle als Spanisch-Lehrerin in Kanada angetreten hat und sie sich noch nicht sicher ist, Tony nach Europa zu folgen. Sie entscheidet sich daher vorerst in Kanada zu bleiben.

Tony erhält ohne Probleme eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer in Österreich.

Obwohl beide es nicht erwartet haben, hält die Beziehung zwischen Tony und Maria und nach einem Jahr beschließen beide zu heiraten und Maria soll nun ebenfalls nach Österreich ziehen.

Als Ehefrau ist Maria Tonys Familienangehörige und damit dazu berechtigt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erhalten. Bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen stellt Maria fest, dass sie unter anderem Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss? Wie ist das für Maria möglich?

Nachweis von Deutschkenntnissen

Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen bereits bei der Stellung eines Erstantrags durch ein Sprachzertifikat auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um die erste Grundstufe der Sprachkenntnisse, bei der man alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann.

Diese Sprachkenntnisse können durch verschiedene Sprachzertifikate nachgewiesen werden, die entweder bei Anbietern in Österreich oder aber auch auf der ganzen Welt abgelegt werden können. Offiziell anerkannt sind Sprachzertifikate von folgenden Einrichtungen:

Ausnahmen vom Nachweis der Grundkenntnisse Deutsch

Ein ausreichender Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch ist natürlich auch dann erbracht, wenn höhere Sprachniveaus auf A2 oder B1 Niveau nachgewiesen werden können. Es gibt für eine Reihe von Personengruppen aber auch Ausnahmen, bei denen keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. So müssen Kinder unter 14 Jahren oder Personen, denen es aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes nicht zugemutet werden kann, dass sie ein Sprachzertifikat erwerben, keinen Sprachnachweis erbringen.

Außerdem sind auch bestimmte Familienangehörige (Ehegatten oder minderjährige Kinder) von Inhabern von bestimmten Aufenthaltstiteln von dieser Regelung ausgenommen. So müssen Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer oder einer blauen Karte EU keinen Fremdsprachennachweis erbringen.

Ergebnis

Das bedeutet also für Maria, dass sie als Ehefrau eines Inhabers einer Rot-Weiß-Rot Karte für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer keine Deutschkenntnisse bei der Beantragung ihrer Rot-Weiß-Rot Karte plus nachweisen muss. Nichtsdestotrotz ist Maria als Fremdsprachenlehrerin die Bedeutung des Erlernens der Sprache, die in einem Land gesprochen wird, bewusst, weshalb sie sich dennoch für einen Deutschkurs anmeldet und beabsichtigt die Sprachprüfungen abzulegen, sobald ihre Kenntnisse ihr das ermöglichen.

Rot-Weiß-Rot – Karte: Zusammenarbeit Einwanderungsbehörde und Arbeitsmarktservice

Wie arbeiten die Einwanderungsbehörde und das Arbeitsmarktservice bei der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte zusammen?

Luana ist albanische Staatsbürgerin und studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien. Da sie von daheim keine finanzielle Unterstützung erhält, ist Luana gezwungen neben dem Studium zu arbeiten. Die auf Grundlage ihrer Aufenthaltsbewilligung Student höchstzulässige Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nutzt sie zur Gänze aus. Luanas Studienerfolg leidet aber unter ihrer intensiven Berufstätigkeit und spätestens als sie die zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen 16 ECTS pro Studienjahr nur ganz knapp erreicht beschließt sie mit dem Studium vorübergehend zu pausieren um eine Zeit lang Vollzeit zu arbeiten und sich genug anzusparen, damit sie sich in ein bis zwei Jahren ausschließlich ihrem Studium widmen kann.

Luana überlegt nun, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich dauerhaft absichern kann, auch wenn sie ihr Studium nicht fortsetzt. Eine als Buchhalterin bei einem Steuerberater tätige Freundin erzählt Luana, dass Personalverrechner am Arbeitsmarkt derzeit stark gesucht werden und man mit einem solchen Job eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erhalten kann. Um Personalverrechnerin zu werden muss Luana zwar einen anspruchsvollen Kurs besuchen, ein Studienabschluss ist für einen solchen Job aber nicht erforderlich.

Luana bewirbt sich bei dem Steuerberatungsbüro ihrer Freundin und sie erhält auch gleich ein Angebot, bei dem sich das Unternehmen dazu bereit erklärt, die Kosten für den Personalverrechnungskurs für Luana zu übernehmen, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtet nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zumindest zwei Jahre für das Unternehmen zu arbeiten.

Luana ist mit dieser Vereinbarung einverstanden, schließt den Kurs als Personalverrechnerin und die dazugehörige Prüfung erfolgreich ab und muss nur noch eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten, bevor sie in ihrem neuen Job durchstarten kann.

Behördenzuständigkeit zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte

Die Besonderheit der Rot-Weiß-Rot – Karte liegt darin, dass dem Antragsteller mit nur einem Dokument und von nur einer Behörde sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Das bedeutet aber (leider) nicht, dass auch tatsächlich nur eine Behörde mit einem entsprechenden Antrag befasst wird.

Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte sind bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu stellen. Diese prüft zunächst ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob möglicherweise Gründe bestehen, aus denen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.

Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor und sind auch keine Erteilungshindernisse gegeben, hat die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice prüft dann nur mehr, ob die für die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte erforderlichen, spezifischen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.

Nach Anhörung des Regionalbeirats des Arbeitsmarktservice (Verwaltungsgremien des AMS, die aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitgeberinnen sowie des AMS bestehen) hat das Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen gegenüber der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu bestätigen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, damit diese in weiterer Folge die beantragte Rot-Weiß-Rot – Karte auch ausstellen kann.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen aber nicht gegeben, erfolgt die entsprechende Abweisung aber nicht durch die  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sondern durch das Arbeitsmarktservice selbst, das den negativen Bescheid aber nicht direkt an den Antragsteller schickt, sondern zur Weiterleitung an diesen an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelt.

Was bedeutet dies nun für den Antrag von Luana – welche Behörde entscheidet?

Auch wenn die Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte nur bei einer Behörde erfolgt und der beantragte Aufenthaltstitel auch nur von einer Behörde ausgestellt werden kann, kann eine abweisende Entscheidung von zwei verschiedenen Behörden, nämlich sowohl  von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, als auch durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit abweisende Bescheide durch eine Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzufechten. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, an welches Verwaltungsgericht die entsprechende Beschwerde zu richten ist. Gegen Bescheide der  Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Behörde befindet. Im Falle eines abweisenden Bescheids des Arbeitsmarktservice entscheidet in allen Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das Außenstellen in mehreren Städten in Österreich unterhält, über eine Bescheidbeschwerde.

Erfreulicherweise betrifft Luana diese Frage aber gar nicht, weil über ihren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf positiv entschieden und ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde, sodass sie in ihrem neuen Job endlich voll durchstarten kann.

Unterschied zwischen Asyl- und Einwanderungsrecht

Julia ist politische Aktivistin und muss mit ihren beiden Kindern aus ihrem Heimatland flüchten. Sie hat Angst um ihr Leben. Sie entscheidet sich dafür nach Österreich zu kommen. Hier beantragt sie für sich und ihre Kinder Asyl. Julias Cousin Peter lebt in demselben Land, er ist aber kein politischer Aktivist. Er ist aber mit der politischen Situation und den allgemeinen Lebensbedingungen so unzufrieden, dass er auswandern und ebenfalls nach Österreich kommen möchte. Für ihn kommen aber nur die allgemeinen Möglichkeiten zur Einwanderung nach dem Einwanderungsrecht in Frage.

Wodurch unterscheidet sich der Aufenthalt in Österreich von Julia und ihrem Cousin Peter und welche Voraussetzungen müssen von den beiden jeweils erfüllt werden?

Beantragung von Asyl

Julia wird in ihrem Heimatstaat verfolgt hat und begründete Angst um ihr Leben. Sie hat daher die Möglichkeit Asyl zu erhalten. Asyl unterscheidet sich ganz grundlegend vom Einwanderungsrecht. In Österreich können Personen Asyl erhalten, die wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Die schutzsuchende Person muss hierzu in Österreich einen Asylantrag stellen und dann das Asylverfahren durchlaufen.

Die schutzsuchende Person muss den Aslyantrag in Österreich stellen. Dies kann bei jeder Polizeidienststelle oder auch bei jedem Polizisten erfolgen. Es gibt dann eine erste Befragung der schutzsuchenden Person bei der Polizei. Dort werden auch alle relevanten Daten aufgenommen. Danach wird geprüft, ob Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist oder nicht.

Österreich ist dann für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig, wenn die betreffende Person nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Wenn Österreich zuständig ist, erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes. Dort gilt eine Wohnsitzbeschränkung. Die Antragsteller müssen sich dann in dem Bundesland aufhalten, wo sie die Grundversorgung erhalten.

Nach spätestens 6 Monaten muss zuständige Behörde einen Bescheid über den Asylantrag erlassen. Wenn die Entscheidung positiv ist, kommt dem Antragssteller der Flüchtlingsstatus zu (Asylberechtigte). Asylberechtigte dürfen unbeschränkt in Österreich arbeiten und sie haben auch die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu bekommen.

Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte

Asylberechtigte haben zu Beginn nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren mit vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Verbessern sich innerhalb dieser drei Jahre die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings oder wird der Asylberechtigte straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, die Aberkennung des Status wird geprüft und unter Umständen auch wieder aberkannt. Anderenfalls wird das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Asylrechts nicht vorliegen, kann der Flüchtling aber auch als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden. Dieser Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und bietet ebenfalls vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist auch das nicht möglich steht nur die reguläre Immigration nach dem Einwanderungsrecht offen.

Julia beantragt für sich und ihre Kinder Asyl in Österreich, was ihr schlussendlich nach einem langen und nervenaufreibenden Verfahren auch gewährt wird.

Einwanderung laut Einwanderungsrecht

Für Peter bestehen hingegen keine Erfolgsaussichten, dass ihm Asyl in Österreich gewährt wird. Er wird in seinem Heimatland weder verfolgt noch hat er Verfolgung zu befürchten. Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen Umständen in einem Land ist kein Grund für Asyl. Peter bleibt daher nur die Möglichkeit, als regulärer Immigrant nach Österreich. Er kann dann versuchen gemäß dem Einwanderungsrecht hier einen Aufenthaltstitel (zB Rot-Weiß-Rot – Karte) zu bekommen. Umso höher seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse sind, desto leichter kann ihm das auch gelingen.

Kann zwischen einem Asylantrag und einem Antrag nach dem Niederlassungsrecht gewechselt werden?

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das die Einwanderung nach Österreich regelt, gilt nicht für Asylwerber oder Asylberechtigte. Das bedeutet, dass es in aller Regel nicht möglich ist während eines laufenden Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erhalten. Wenn das Asylverfahren negativ endet und der Antragsteller das Asylrecht nicht erhält, muss er Österreich verlassen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhält und bereits gut integriert ist (zB durch Nachweis der Sprachkenntnisse).

Peter muss also versuchen auf regulärem Weg, durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.

Arbeitssuche-Visum für Österreich

Wer braucht ein Arbeitssuche-Visum?

Oliver ist amerikanischer Staatsbürger und einer der besten Köche an der Westküste der USA. Er hat zwar keinen College Abschluss, hat seinen Beruf aber in den vornehmsten Restaurants in New York City gelernt. Zurzeit ist er Chefkoch in einem neu eröffneten französischen Restaurant an der Upper East Side.

Eine der Servicemitarbeiterinnen in diesem Restaurant ist die Tiroler Tourismusstudentin Lisa. Sie absolviert dort ihr viermonatiges Pflichtpraktikum absolviert, das im Rahmen ihres Studiums vorgeschrieben ist.

Oliver und Lisa verstehen sich sehr gut. Sie treffen sich auch in ihrer Freizeit und verlieben sich ineinander. Als Lisa nach Ende ihres Praktikums nach Österreich zurückkehren muss, um hier ihr Studium fortzusetzen, steht für Oliver fest, dass er seine Zelte in New York abbrechen und ihr nachreisen wird.

Für Oliver stellt sich nun die Frage, wie er nach Österreich kommen, hier einen Job und eine Wohnung finden und legal arbeiten kann. Bei seiner Recherche im Internet stößt er auf die Möglichkeit ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das wohl das Richtige für ihn wäre. Er sucht also seine Dokumente zusammen, fährt zum österreichischen Generalkonsulat in New York um solch ein Arbeitssuche-Visum zu beantragen und denkt, dass das in wenigen Tagen erledigt sein sollte. Es dauert aber länger als erwartet und nach einigen Wochen Wartezeit und mehreren Urgenzen erhält Oliver schließlich die Antwort, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Was war geschehen?

Voraussetzungen für ein Arbeitssuche-Visum

Ein Arbeitssuche-Visum (Visum der Kategorie D) ermöglicht Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt in Österreich von bis zu 6 Monaten, um hier eine Beschäftigung zu finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums der Kategorie D erfüllt. Dazu muss ein gültiges Reisedokument vorgelegt werden und es müssen ein umfassender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Unterhaltsmittel für die Dauer des Aufenthalts in Österreich nachgewiesen werden. Darüber hinaus darf die betreffende Person auch nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein, die Erteilung des Visums keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten und der Antragsteller darf auch keine kriminellen Taten gesetzt haben, die einen Grund für eine Einreiseverweigerung schaffen könnten.

Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch die Zulassungskriterien für besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer erfüllen. Hierbei wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) beurteilt, ob aufgrund der Ausbildung, Berufserfahrung, dem Alter und den Sprachkenntnissen 70 von möglichen 100 Punkten nach einem bestimmten Punkteschema erfüllt werden. Dies ist in der Regel nur für Personen möglich, die über einen Hochschulabschluss verfügen, in einer Führungsposition tätig waren, über Deutsch- oder Englischkenntnisse verfügen und nicht älter als 45 Jahre sind.

Nach Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche darf sich die betreffende Person dann für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten, um hier einen Job zu suchen. Wenn sie dann ein Job gefunden hat, berechtigt dieses Visum aber noch nicht zur Arbeitsaufnahme. Dazu muss die betreffene Person einen gesonderter Aufenthaltstitel beantragen.

Welche Alternativen zum Arbeitssuche-Visum gibt es?

Für Staatsbürger zahlreicher Länder besteht die Möglichkeit sich für die Dauer von bis zu 3 Monaten visumfrei in Österreich aufzuhalten. Auch diese Zeit kann bereits dafür genutzt werden einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden. Solange sich die betreffende Person rechtmäßig, das heißt während ihres visumfreien Aufenthalts in Österreich aufhält, kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels direkt bei der Einwanderungsbehörde in Österreich gestellt werden. Solch eine Inlandsantragstellung berechtigt den Antragsteller aber nicht dazu, über die Gültigkeitsdauer seines visumfreien Aufenthalts hinaus in Österreich zu bleiben. Sollte der Antrag daher nicht rechtzeitig vor Ablauf der 3 Monate bearbeitet worden sein, muss die betreffende Person ausreisen und das Ergebnis des Verfahrens im Ausland abwarten.

Was bedeutet dies nun für Oliver?

Da Oliver die Voraussetzungen als besonders hochqualifizierter Arbeitnehmer nicht erfüllt und ein Arbeitssuche-Visum für ihn daher nicht in Frage kommt, beschließt er einfach auf gut Glück nach Österreich zu reisen um hier einen Job zu suchen. Bereits vom ersten Tag seines Aufenthalts an bewirbt er sich bei Restaurants um eine Stelle als Küchenchef und tatsächlich findet er bereits nach einer Woche eine Stelle in einem Tiroler Tourismusort.

Sein neuer Arbeitgeber hat bereits Erfahrung mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, sodass dieser auch die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für Oliver übernimmt. Erfreulicherweise erfolgt die Bearbeitung des Antrags von Oliver relativ rasch und auch die notwendige Überprüfung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt sehr schnell, sodass Oliver noch innerhalb seines visumfreien Aufenthalts in Österreich eine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberufen ausgestellt wird.

Oliver ist glücklich wieder bei seiner Lisa sein zu können, seine neue Arbeit macht ihm Freude und er genießt in seiner Freizeit die wunderschöne Tiroler Bergwelt.

Checkliste Unterlagen für österreichische Staatsbürgerschaft

Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorbereitet werden?

Ich erhielt zuletzt folgende Anfrage von Ahmed aus Wien:

Guten Tag, ich heiße Ahmed, stamme aus Ägypten und lebe seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich. Ich habe in Ägypten ein technisches Studium abgeschlossen und konnte eine Rot-Weiß-Rot – Karte für besonders hochqualifizierte Arbeitskräfte erhalten, die ich mittlerweile in einen Daueraufenthaltstitel EU umwandeln konnte.

Ich bin sehr zufrieden mit meinem Leben in Österreich, möchte dauerhaft hier bleiben und nun die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Ich gehe davon aus, dass ich sämtliche Voraussetzungen erfülle, damit mir die Staatsbürgerschaft verliehen wird und frage mich nun welche Unterlagen bei der Antragstellung bei der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

Bei meiner ersten Recherche im Internet konnte ich aber nur die Information finden, dass ich im Rahmen eines Erstgesprächs bei der Einwanderungsbehörde über die erforderlichen Dokumente informiert werde. Ich habe aber bereits Erfahrung mit den österreichischen Einwanderungsbehörden und weiß, dass die Mitarbeiter dort manchmal nicht so hilfreich sind, wie ich mir das wünschen würde. Ich will bereits vorab wissen, welche bürokratischen Hürden mich bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft erwarten.

Antwort:

Lieber Ahmed, diese Checkliste gibt Ihnen einen ersten Überblick, welche Unterlagen bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft notwendig sein können. Bitte beachten Sie jedoch, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen verlangt werden, die hier nicht aufgelistet sind. Dies hängt wesentlich von der für Ihren Antrag zuständigen Behörde ab.